BESCHLUSS 12 . Februar Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Richterin Pentz Richter Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Klägerin Beschluss Senats 12 . Dezember wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. Satz wertende Eingabe Klägerin 25 . Januar ist unzulässig . 1 . Anhörungsrügeverfahren gilt Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Anwaltszwang gemäß § Abs. Satz Beschluss 6 November IX ZR juris . . 2 . Klägerin hat § 321a Abs. Satz dargelegt Anspruch rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist vgl. Beschluss 12 . Dezember . . beschränkt Beanstandung Sache eingehend geprüft worden sei . II . Übrigen wäre Anhörungsrüge unbegründet . Senat hat Möglichkeit Gebrauch gemacht gemäß § Abs. Satz Hs . Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat abzusehen . Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde hat Senat Vorbringen Klägerin vollem Umfang geprüft Ergebnis durchgreifend erachtet . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung Pentz