BESCHLUSS 10 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Anhörungsrüge 31 . Dezember Senatsbeschluss 17 . Dezember wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Gehörsrüge ist begründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . § Abs. Satz kann Revisionsgericht Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Möglichkeit hat Senat vorliegenden Fall Gebrauch gemacht . Senat hat Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Vorbringen Klägerin vollem Umfang geprüft aber Gründe Zulassung Revision entnehmen können . Zoll Pauge Vorinstanzen : Entscheidung 28.07.2011 Entscheidung