BESCHLUSS 28 November Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 November Richterin Pentz Einzelrichterin beschlossen : Erinnerung Klägerin Ansatz Gerichtskosten 16 November Kassenzeichen wird zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Klägerin 19 . Oktober Nichtzulassungsbeschwerde verlustig erklärt Kosten auferlegt Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hatte . Streitwert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist € festgesetzt worden . Kostenansatz 16 November hat Klägerin Schreiben 19 November Gegenvorstellung eingelegt . Kostenbeamtin hat Erinnerung abgeholfen . II . Eingabe Klägerin ist Erinnerung Kostenansatz auszulegen . Erinnerung entscheidet Bundesgerichtshof § Abs. § Abs. Satz grundsätzlich Einzelrichter vgl. Beschlüsse 23 . April . f. ; 6 . April . . . zulässige insbesondere statthafte § Abs. Erinnerung hat Erfolg . Festsetzung 1-fachen Gebühr Höhe € Senatsbeschluss 19 . Oktober festgesetzten Streitwert beruht verfassungskonformen Bestimmungen § Nr. Kostenverzeichnisses . Gebühr ist entstanden Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss Oberlandesgerichts 3 . August eingelegt hat . Hätte Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen so wäre unzulässig verworfen worden . Verwerfung Rechtsmittels unzulässig hätte 2-fache Gebühr Nr. Kostenverzeichnisses ausgelöst . IV . Verfahren Erinnerung ist gebührenfrei § Abs. Satz . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 03.08.2015