BESCHLUSS 17 Juli Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 Juli Vorsitzenden Richter Richterinnen Pentz Dr. Dr. Richter Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Kläger Beschluss 6 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 27 . September wird zurückgewiesen . Kläger tragen Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde zeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Zwar rügen Kläger Ausgangspunkt zutreffend Berufungsgericht Antrag Verlängerung Frist Stellungnahme gemäß § Abs. Satz erteilten Hinweis übersehen hat . legen Beschwerdeführer gebotenen Weise Zurückweisung Berufung Gehörsverstoß beruht . Darlegung erforderte Darstellung Kläger Falle Gelegenheit Äußerung richterlichen Hinweis § Abs. Satz gen hätten vgl. Beschluss 11 . Februar XI . Beschwerde führt lediglich Kläger hätten sekundäre Darlegungslast Beklagten Umständen Brandentstehung geltend gemacht . Vortrag Abschnitt . Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hätten Kläger nur Frage Schadensverursachung Beklagten verhalten nämlich Frage Bootshausbrand Betanken Bootes Beklagten verursacht worden ist . legt Beschwerde Kläger Beachtung Fristverlängerungsantrags auch Frage Vortrag gehalten hätten Beklagten diesbezüglich zumindest Fahrlässigkeitsvorwurf machen gewesen wäre . hätten Kläger selbständig tragende weitere Begründung Berufungsgerichts Beklagten sei selbst Annahme Verursachung Brandes Betanken Bootes jedenfalls Verschuldensvorwurf machen Stellungnahme § Abs. Satz angegriffen . Kläger Vortrag dahingehend gehalten hätten Beklagte Brand bloße Betanken hinausgehende Fahrlässigkeit verursacht haben könnte Beklagte Rahmen Beschwerde angenommenen sekundären Darlegungslast hätte äußern müssen legt Nichtzulassungsbeschwerde . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. Satz 2 . . Pentz Oehler Vorinstanzen : AG Waren Entscheidung 30.08.2016 OLG Entscheidung