BESCHLUSS 1 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Abs. Abs. Abs. Satz ; § Abs. ; StGB Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung namentlich benannten -gynäkologischen Praxis würden rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt kann betroffenen Arzt hinnehmbare Prangerwirkung entfalten gerichtlich untersagt werden . steht Schwangerschaftsabbrüche Beratungsregelung § StGB vorgenommen werden Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sind . Beschluß 1 . April OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Richter Zoll beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . September wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Streitwert : Gründe : Kläger betreibt gynäkologische Praxis . unmittelbarer Nähe verteilte Beklagte Oktober Einwerfen Briefkästen Anheften Fahrzeuge Handzettel . Deckblatt hieß : rechtswidrige Abtreibungen Praxis Dr. folgen Name Anschrift Klägers . Weiter hieß Handzettel u.a. : Wußten schon Praxis Dr. rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt werden ? . Landgericht hat Beklagten Klage Klägers verurteilt unterlassen wörtlich sinngemäß Behauptung aufzustellen verbreiten Kläger führe Praxis rechtswidrige Abtreibungen . Oberlandesgericht hat gerichtete Berufung Beklagten zurückgewiesen Revision zugelassen . richtet Beschwerde Beklagten . II . Beschwerde Nichtzulassung Revision ist statthaft förmlicher Hinsicht beanstanden § Abs. . Sache hat Erfolg Beklagte Grund Zulassung Revision dargelegt hat § Abs. Satz § Abs. Satz . 1 . Sache hat grundsätzliche Bedeutung § Abs. Satz Nr. . wirft entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen klärungsfähigen Rechtsfragen Einzelfall Bedeutung Allgemeinheit haben vgl. Beschlüsse 4 Juli 1 . Oktober XI . grundlegenden Voraussetzungen Äußerungen Hinblick Beeinträchtigung Persönlichkeitsrechts sonstiger geschützter Grundrechtspositionen Dritten gerichtliche Entscheidung untersagt werden können sind geklärt vgl. nur ; ; BVerfG 1 . Kammer 1 . Senats VersR 778 ; Senatsurteil 30 . Mai ; jeweils weiteren Nachweisen . Neue klärungsbedürftige Fragen stellen Streitfall . Insoweit ist auch Zulassung Revision Fortbildung Rechts § Abs. Satz Nr. angezeigt . 2 . Revision ist auch zuzulassen Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. . kann dahinstehen chen Voraussetzungen Revisionsgrund Fehlern Tatrichters Rahmen Abwägung Grundrechten Parteien Art . Abs. Verbindung Art . Abs. GG Art . Abs. Satz GG gegeben sein kann . Einschränkung Äußerungsfreiheit Beklagten Berufungsgericht bestätigte Verurteilung erfährt ist zumindest Ergebnis hinnehmbar . Einschreiten Revisionsgerichts ist erforderlich . Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben Berücksichtigung Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts BVerfGE Praxis Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche Voraussetzungen § StGB erfolgen rechtmäßig angesehen werden können rechtswidrig sind vgl. auch Senatsurteil 19 . Februar VersR ; ferner Senatsurteil . § Nr. Abs. StGB . . beanstandeten Äußerung Beklagten wird erforderliche Bezug Rechtsprechung jedoch hergestellt . außerkontextuelle Verwendung Wortes rechtswidrig ist allgemeinen Sprachgebrauch messen . Berufungsgericht meint durchschnittliche Adressat Äußerung Hinweis verbotene Schwangerschaftsabbrüche Sinne strafbarer Handlungen verstehe . Verständnis zwingend ist kann dahinstehen . Jedenfalls hat Beklagte Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts geprägten Begriff Rechtswidrigkeit Rahmen § StGB geregelten Beratungslösung legales strafloses Handeln Arztes ausschließt Weise verwendet ersichtlich Prangerwirkung Einzelperson genannten Arzt erzeugt hat auch erzeugen sollte . liegt vorliegenden Fall Verletzung Persönlichkeitsrechts Klägers so schwer wiegt Grundrecht Beklagten Art . Abs. Satz GG zurücktreten muß Bedeutung Prangerwirkung Abwägung Grundrechte Art . Abs. Verbindung Art . Abs. GG Art . Abs. Satz GG vgl. etwa ; BVerfG 1 . Kammer 1 . Senats 2359 ; Senatsurteile 12 . Oktober VersR f. 12 Juli VersR . . Beschwerde ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Zoll