NAMEN Verkündet : 2 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Ha ; Unfällen Betriebsangehörigen ist Inkrafttreten § § VII Betriebswegen § Abs. Nr. versicherten Wegen unterscheiden . Abgrenzung können Kriterien herangezogen werden Rechtsprechung " Teilnahme allgemeinen Verkehr " § § entwickelt hat . Fortführung . Arbeitnehmer Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit Mitfahrt Sammeltransport betriebseigenen Fahrzeug betriebsangehörigen Fahrer Anspruch nimmt handelt Fahrt § Abs. versicherten . Urteil 2 . Dezember OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 28 . August aufgehoben . Berufung Klägers Urteil Landgerichts 24 . Oktober wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Kläger . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten immateriellen materiellen Schadensersatz Verkehrsunfall . war Mitarbeitern Firma GmbH Arbeitgeberin Fahrten gemeinsamen Wohnort auswärtigen Arbeitsstelle zurück Kraftfahrzeug Verfügung gestellt wurde . triebskosten Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs übernahm Arbeitgeberin . Fahrten organisierten Mitarbeiter selbst . Üblicherweise parkte Mitarbeiter Fahrzeug Nacht holte übrigen Kollegen nächsten Morgen . 26 . Mai steuerte Arbeitskollege Klägers Kleintransporter Rückfahrt Baustelle verursachte schuldhaft Verkehrsunfall Kläger schwer verletzt wurde . Umfang Verletzungen ist Parteien teilweise . Arztberichte Verletzungen mußte Kläger DM aufwenden . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Beklagte " Teilurteil bezeichnete Entscheidung Ersatz materiellen Schadens Klägers Ansehung unstreitigen Verletzungen Zahlung Teils begehrten Schmerzensgeldes verurteilt . Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt Beklagte weiterhin Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Oberlandesgericht ist Auffassung Beklagte hafte Kläger gemäß § § Abs. . Nr. PflVG immateriellen Schaden . Haftung sei gemäß § § Abs. Satz Abs. Abs. ausgeschlossen . Unfall habe nämlich ereignet Heimweg " Teilnahme allgemeinen Verkehr " . werde Haftungsprivileg erfaßt . Fahrer habe zwar § Abs. geschützten Personenkreis hört Versicherungsfall jedoch betriebliche Tätigkeit ausgelöst . Heimfahrt weise innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale . Fahrer Arbeitskollegen seien Direktionsgewalt Arbeitgebers frei gewesen ; hätten Fahrtroute Ankunftszeit Insassen Fahrzeug verläßt eigenständig entschieden . betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren anderen Zwecken nutzen durften stehe Annahme ebensowenig Interesse Arbeitgebers gemeinsamen Fahrt . Beförderung Arbeitnehmer möge zwar Interesse Arbeitgebers gelegen haben auch Fahrzeug Verfügung gestellt habe werde integrierten Bestandteil Betriebsorganisation . Neuregelung Rechtes gesetzlichen Unfallversicherung 1 . Januar sollten Willen Gesetzgebers Wegeunfälle Haftungsprivileg mehr erfaßt sein betrieblichen Risiken dort Rolle spielten . seien Haftungsprivileg Gesetzesbegründung Betriebswege ausdrücklich ausgenommen geltenden Recht Teilnahme öffentlichen Verkehr behandelt worden seien . unstreitige Teil Verletzungen rechtfertige Schmerzensgeld II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Erfolg rügt Revision allerdings Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft Teilurteil erlassen Gefahr widersprechender Entscheidungen entstanden sei . trifft zwar Teil einheitlichen Anspruchs Grund streitig ist nur dann Teilurteil zugesprochen werden darf zugleich Grundurteil ergeht . Hier hat Berufungsgericht aber Entscheidungsgründen angegriffenen Urteils Stellen deutlich gemacht Klage Grunde gerechtfertigt sei . hat Einschränkung festgestellt Kläger eingetretenen immateriellen Schaden hafte . hat geltend gemachten materiellen Schaden voll zugesprochen . Somit liegt Wille Gerichts auch Schadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden Grunde nach entscheiden klar zutage . Auch Versehen Urteilsformel Ausdruck gekommen sein sollte wäre Aufhebung Teilurteil bezeichneten Urteils erforderlich ; vielmehr könnte Urteilsformel § berichtigt werden vgl. Urteil 18 . Juni . Unabhängig kann Berufungsurteil sachlichen Gründen Bestand haben . 2 . Recht macht Revision geltend Anspruch Beklagte bestehe mitversicherten Fahrer Haftungsprivileg § § zugute komme . § Abs. Satz sind Unternehmer Versicherten Unternehmen tätig sind Unternehmen Versicherung begründenden Beziehung stehen Angehörigen Hinterbliebenen anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz Personenschadens Versicherungsfall verursacht hat nur verpflichtet Versicherungsfall vorsätzlich § Abs. Nr. VII versicherten Weg herbeigeführt haben . Gleiches gilt § Abs. Satz VII Personen betriebliche Tätigkeit Versicherungsfall Versicherten Betriebs verursacht haben . Umständen entscheidenden Falles liegen Voraussetzungen Haftungsausschlusses Senat bindenden Revisionsverfahren angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts . Streit steht Parteien selben Betrieb Kläger beschäftigte Fahrer Verkehrsunfall 26 . Mai schuldhaft verursacht Versicherungsfall Klägers Sinne 8 herbeigeführt hat vorsätzlich handeln . Zutreffend ist auch rechtliche Ansatz Berufungsgerichts Betriebswegen versicherter Tätigkeit Sinne § Abs. Folge Haftungsprivilegs § Abs. Nr. VII versicherten Wegen unterscheiden ist Haftungsprivileg besteht . Insoweit folgt Berufungsgericht grundlegenden Entscheidung auch erkennende Senat anschließt . könnte zwar wörtlicher Auslegung § § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Nr. anzunehmen sein Schädiger Kollegen Unfällen Zurücklegen versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges Ort tigkeit zufügt stets unbeschränkt haftet . Bundesgerichtshof jedoch Entscheidung zutreffend dargelegt hat ist Auslegung Vorschriften berücksichtigen Gesetzgeber Gesetzesmaterialien geltenden Recht entsprechende Regelung hat schaffen wollen vgl. BT-Drs . S. . Stelle § § maßgebenden Abgrenzungsmerkmals Teilnahme allgemeinen Verkehr wird nunmehr abgestellt Unfall § Abs. Nr. VII versicherten Weg eingetreten ist betrieblichen Risiken dort Rolle spielen . Ausnahme Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch Betriebswege Teil Versicherungsschutz § begründenden Tätigkeit bereits gemäß § Abs. Satz versicherte Tätigkeit sind vgl. f. . . Berufungsgericht kann jedoch gefolgt werden Unfallfahrt Betriebsweg anzusehen sei . Beurteilung Geschädigte Unfall Betriebsweg Weg § Abs. Nr. erlitten hat ist erster Linie Tatrichter vorbehalten revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar vgl. Senatsurteile 13 . März VersR 12 . März -VI VersR . prüfen hat Revisionsgericht jedoch Würdigung Berufungsgericht rechtsfehlerhaften Abgrenzung Begriffe zueinander beruht . ist hier Fall . Ansatz zutreffend zieht Berufungsgericht Abgrenzung Versicherungsfall Betriebsweg Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg § Abs. Nr. eingetreten ist Kriterien Rechtsprechung frühere Abgrenzungsmerkmal § privilegierten -9- privilegierten Wegen nämlich Teilnahme allgemeinen Verkehr entwickelt worden sind vgl. f. . ; Nichtannahmebeschluß Senats 7 . Mai ; § Abs. Nr. S. . . ; vgl. auch Urteile 14 . Dezember SozR § Nr. S. 24 . Juni . Grundsätzen Rechtsprechung hält erkennende Senat Prüfung Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen vgl. Handbuch Sozialversicherung Band Gesetzliche Unfallversicherung 12 . Aufl . Stand Juli § Rdn . m.w . ; 1 . Band Stand : Juni Rdn . ; ; Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung § Rdn . 40 ; Lauterbach/Dahm Unfallversicherung Band 4 . Aufl . Stand : Januar § Rdn . f. ; Lemcke Recht Schaden f. ; Marschner BetriebsBerater ; SGb 54 f. ; f. ; Ricke . ; ; Gesetzliche Unfallversicherung § Rdn . . Gesetzesbegründung § § ergibt Begriff Betriebswegs anders bisher verstehen wäre . ist nur ersehen Gesetzgeber Entsperrung Haftung Ausnahme angesehen hat Haftung insgesamt weiter reichen sollte § § Betriebswege generell Haftungsprivileg fallen sollen BT-Drs . S. ; Nachweise : Stand Gesetzgebung Bundes Abschlußband 13 . Wahlperiode . Zugrundelegung bisherigen Rechtsprechung ist § Abs. versicherter Betriebsweg schon dann anzunehmen Fahrt Förderung betrieblichen Interesses verbunden ist . Kriterium kann zwar Bedeutung Einordnung schädigenden Tätigkeit betriebliche Unfalls Arbeitsunfall haben vgl. Senatsurteil 2 . März ; Urteil 14 . März VersR . Abgrenzung Unfälle Betriebsweg Haftungsprivileg § § . fallen sonstigen Wegeunfällen Sinne § Abs. Nr. Entsperrung Haftung erfolgt genügt aber . Unfall Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen gemeinsame Fahrt Arbeitskollegen selbst Teil innerbetrieblichen Funktionsbereichs erscheint vgl. Senatsurteil . Rückschlüsse Voraussetzungen Fall ist ergeben Grund § § . grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung . Rechtfertigung beruht maßgeblich gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken Haftungsablösung alleinige Beitragspflicht Arbeitgebers . § . dienen Schutz Haftung auch eventueller Erstattungsansprüche betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen Einstandspflicht gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird . erfolgt Interesse Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich . Zugleich wird Risiko Arbeitsunfällen Arbeitgeber kalkulierbar Betriebsfrieden betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt vgl. BVerfGE f. ; Urteil 14 . Dezember VersR 720 ; Eichenhofer Sozialrecht 4 . Aufl . Rdn . ; Gitter : Festschrift Wiese S. . Gedanke kalkulierbaren kommt auch § Ausdruck . § Abs. Satz bleiben nämlich Berechnung Beitragszuschlägen -nachlässen Wegeunfälle § Abs. Nr. VII Ansatz wohingegen Schäden Unfällen Betriebswegen grundsätzlich Beitragsberechnung einzubeziehen sind ; Träger Unfallversicherung kann lediglich Satzung herausnehmen § Abs. Satz . Sachlage ist auch neuem Recht Weg dann Teil innerbetrieblichen Funktionsbereichs mithin Betriebsweg anzusehen Fahrt maßgeblich betriebliche Organisation geprägt ist insbesondere Organisation Werkverkehr Einsatz betriebseigenen Fahrzeugs Fahrt Werksgelände innerbetrieblicher innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet Anordnung Dienstherrn innerbetrieblichen innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist vgl. Senatsurteile ; 35 ; 19 . Dezember VersR 354 ; 22 . Oktober VersR f. ; 8 . Mai VersR 736 ; Sächsisches Urteil 26 . Juni Sa Urteil gerichtete Revision hat noch veröffentlichte Urteil 30 . Oktober zurückgewiesen . Fällen ist ratio legis § § . Haftungseinschränkung geboten bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft betriebsbezogenes verwirklicht hat Unternehmer auch eventueller Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll . Grundsätzen kommt erkennende Senat Streitfall tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts Ergebnis Unfallfahrt Betriebsweg anzusehen ist . vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich geprägt Kläger Arbeitskollegen Sammeltransport betriebseigenen Fahrzeug betriebsangehörigen Fahrer auswärtigen betrieblichen Baustelle dort wieder Hause gefahren wurden . Arbeitgeber hat also Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen betriebseigenes Betrieb unterhaltenes Fahrzeug Zweck Verfügung stellte Arbeitnehmern Möglichkeit einräumte Fahrzeug Arbeitskollegen Einsatzort fahren lassen . bestimmte unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise Haftung Arbeitskollegen eigene Haftung Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren . korrespondiert Kläger Unfall gerade Eigenschaft Betriebsangehöriger erlitten hat . hat nämlich Unfallfahrt Beförderung teilgenommen Rücksicht Betrieb beruflichen Aufgaben Betriebsangehörigen Arbeitgeber eröffnet war grundsätzlich privat organisierten Fahrt eigenen Fahrzeug öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet vgl. Senatsurteil . Umständen erscheint gemeinsame Fahrt Arbeitskollegen selbst Teil innerbetrieblichen Funktionsbereichs . wurde nämlich getroffene unternehmerische Entscheidung sichergestellt Arbeitnehmer regelmäßig gleichen Zeitpunkt auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen gleichzeitig Arbeit aufnehmen konnten Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde . spielt Rolle Anordnung Unternehmers angebotene Fahrtmöglichkeit nutzen vorlag . Entscheidend ist vielmehr Kläger Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit Mitfahrt betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich Anspruch genommen somit betrieblichen Abläufe betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat . entschied Anfahrt auswärtigen Arbeitsstelle privat organisieren vielmehr Angebot betrieblich organisierten Sammelfahrt Anspruch nehmen . Fallgestaltung entspricht ratio legis § § . Unternehmer schädigenden Arbeitskollegen verbundenen Risiko freizustellen auch Betriebsfrieden wahren . grundsätzliche Wertung Interessenlage wird auch Frage gestellt Kläger Kollegen Einzelheiten Fahrt frei gestalten konnten . verliert Gesamtgepräge Fahrt Charakter betrieblich organisierten Sammelfahrt . entspricht vielmehr modernen Unternehmensführung Einzelheiten Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit Arbeitnehmern überlassen dann Ort flexibel kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können . . weitere Feststellungen Sache erforderlich sind macht Senat Möglichkeit Gebrauch § Abs. selbst Sache entscheiden . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Zoll