NAMEN Verkündet : 28 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja GG Art . Abs. ; Art . Abs. ; Art . Abs. ; § Abs. Ah ; Abs. Satz Beseitigung Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann Betroffene Störer grundsätzlich nur Berichtigung auch Löschung Hinwirken Löschung rechtswidriger Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen Anspruch nehmen . Löschung Hinwirken Löschung Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann Rahmen Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind begehrte Abhilfemaßnahme Abwägung beiderseitigen Rechtspositionen insbesondere Schwere Beeinträchtigung Beseitigung Störungszustands geeignet erforderlich Störer zumutbar ist . Störer Sinne § ist Rücksicht Verschulden trifft anzusehen Störung herbeigeführt hat Verhalten Beeinträchtigung befürchten lässt . Norm erfasst wird unmittelbare Störer Verhalten selbst Beeinträchtigung adäquat verursacht hat auch mittelbare Störer Weise willentlich adäquat kausal Herbeiführung rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat . Urteil 28 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 Juli Vorsitzenden Richter Richter Richterin Pentz Richter Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 8 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Bewirkung Löschung einzelner Passagen Artikel 24 . September gerichtete Hilfsantrag abgewiesen Schadensersatz gerichtete weitere Hilfsantrag verspätet angesehen worden ist . weitergehende Revision wird zurückgewiesen . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Aktiengesellschaft nimmt Beklagten Löschung Internet abrufbaren Äußerungen Anspruch . Beklagte ist Rechtsanwalt war heute mehr existierende Kanzlei Dr. B. freier Mitarbeiter tätig . Auftrag Aktionären Klägerin nahm gerichtlich Erfüllung Vertrags Rückkauf Aktien Klägerin Anspruch . Homepage Kanzlei Dr. B. wurde zeitnah Klageerhebung berichtet . Beitrag wurde später gelöscht . 24 . September waren Internetportal B. Internetportal " recht§billig " Foto Beklagten bebilderte Beiträge abrufbar voller Namensnennung folgt Klageerhebung berichtet wurde : " B. Dr. B. hat Aktionäre Zahlungsklage AG erhoben . Aktionäre fordern Erfüllung Kaufzusagen bezüglich Aktien AG . Emissionsprospekt warb AG Jahre Rahmen Kapitalerhöhung Aktionäre . Angeboten wurden Millionen Stück Aktien Nennwert Verkaufspreis € . Gesellschaft wollte Kapital Unternehmen interessanten aufstrebenden Branchen " beteiligen . umworbenen Anlegern wurde baldige Börsengang zugesagt Ziel Alleinvorstand Aktiengesellschaft schon bald wieder aufgab . wird Aktionären Kauf Aktien höheren Preis Emissionspreis versprochen auch vertraglich zugesichert . Vorstand AG hält Aktionäre immer neuen Versprechen Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe nun schon ganze Jahre . kommt Aktionäre Hinhalteparolen aussagekräftigen Informationen Unternehmen erhalten . Mindestens fand Hauptversammlung noch gab Geschäftsberichte . Dividendenzahlungen blieben völlig . wahre Geschäftstätigkeit Geschäftsentwicklung Unternehmens wird verschleiert . B. Dr. B. verfolgt Klage Ziel AG bereits mehrfach zugesagte Kaufpreis Aktien nunmehr tatsächlich auch bezahlt wird . Betroffene Investoren können Interessengemeinschaft " AG " B. anschließen . " Abmahnung Beklagten war Berichterstattung dort mehr abrufbar . Klägerin stellte allerdings Folgezeit entsprechende Berichterstattung Überschrift " Zahlungsklage AG erhoben " verschiedenen anderen Internetportalen abrufbar war . Berichterstattung war Suchmaschinen abrufbar . Klägerin hat beantragt Beklagten verurteilen Löschung Internet Suchmaschinen abrufbaren Artikels 24 . September " Zahlungsklage AG erhoben " bewirken . Schluss letzten mündlichen Verhandlung Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat Klägerin hilfsweise beantragt Beklagten verurteilen Schaden erstatten jederzeitigen Abrufbarkeit beanstandeten Artikels Internet entstanden ist noch entstehen wird . Landgericht hat Klage abgewiesen . mündlichen Verhandlung Oberlandesgericht hat Klägerin hilfsweise beantragt Beklagten verurteilen Löschung folgender Passagen Artikel bewirken : " wird Aktionären Kauf Aktien höheren Preis Emissionspreis versprochen auch vertraglich zugesichert . Vorstand AG hält Aktionäre immer neuen Versprechen Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe nun schon ganze Jahre . kommt Aktionäre Hinhalteparolen aussagekräftigen Informationen Unternehmen erhalten . wahre Geschäftstätigkeit Geschäftsentwicklung Unternehmens wird verschleiert . " Oberlandesgericht hat Berufung zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageanträge . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerin Löschungsanspruch rechtlichen Gesichtspunkt . Zwar sei Beklagte jedenfalls Mittäter zunächst Internetseite Dr. B. abrufbaren Veröffentlichung . Beitrag jedoch bereits Klageerhebung Internetauftritt herausgenommen worden sei gehe Löschungsbegehren insoweit Leere . könne offenbleiben Beklagte auch Täter inhaltsgleichen Beitrags Seiten B. sei auch Veröffentlichungen Klageerhebung gelöscht worden seien . Folgeveröffentlichungen Internet hafte Beklagte . Täter Teilnehmer Folgeveröffentlichungen sei behaupte Klägerin . Beklagte sei aber auch Störer . Störer sei verpflichtet Täter Teilnehmer sein Weise willentlich adäquat kausal Beeinträchtigung Rechtsguts beitrage . Voraussetzungen seien erfüllt sprüngliche Beitrag Beklagten Rede stehenden Folgeveröffentlichungen adäquat kausal gewesen sei . entspreche gewöhnlichen Verlauf Dinge Beitrag Beklagten Zutun möglichen Verletzung urheberrechtlich geschützter Positionen Dritten veröffentlicht werde . Abgesehen habe Beklagte Störerhaftung erforderlich zumutbare Verhaltenspflichten verletzt . sei zuzumuten fremde Internetauftritte überprüfen . auch rechtswidrigen Veröffentlichungen wisse bestehe Löschungspflicht . sei Lage Störung beseitigen Zugriff fremde Internetauftritte habe . Zwar möge Fälle geben Unterlassungsverpflichtung nur Genüge getan werden könne aktiv Kausalverlauf eingegriffen werde . könne aber Fälle erstreckt werden Streitfall rechtswidrig reklamierten Veröffentlichungen Zutun Anspruch Genommenen erfolgten . Landgericht nachgelassenen Schriftsatz nachgeschobenen Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag habe Landgericht Recht unberücksichtigt gelassen . sei verspätet . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung Punkten stand . Recht hat Berufungsgericht allerdings angenommen Klägerin Beklagten verlangen kann Löschung gesamten Internet abrufbaren Artikels bewirken . Begründung Berufungsgerichts kann aber Klägerin Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch Löschung einzelner Passagen Artikels bewirken vollumfänglich verneint werden . Berufungsgericht kann auch gefolgt werden Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag verspätet angesehen hat . 1 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Bewirkung Löschung gesamten Internet aufrufbaren Artikels gerichtete Hauptantrag unbegründet ist . Revision macht allerdings Recht geltend Betroffene unwahre Tatsachenbehauptungen Ansehen Öffentlichkeit unzulässiger Weise herabsetzen entsprechender Anwendung § Abs. Abs. . V.m . § zivilrechtlichen Ehrenschutz beanspruchen kann vgl. Senatsurteile 17 . Dezember . 16 ; 13 . Januar VersR . 15 ; 16 . Dezember . f. 11 ; 22 . Juni jeweils . kann Störer nur gemäß § Abs. Satz analog Unterlassung weiterer Störungen entsprechender Anwendung Satz Bestimmung auch Beseitigung unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands Rufbeeinträchtigung Anspruch nehmen stetig erneuernde fortwirkende Quelle Ehrverletzung darstellt vgl. Senatsurteil 30 November . f. ; Urteile 12 . Januar ; 28 . September ; 620 ; NK-BGB/Katzenmeier 2 . Auflage . . . . ; 6 . Aufl . Anhang § . . ; Staudinger/Hager 13 . Bearb . § ; Palandt/Sprau 74 . Aufl . § . ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 10 . Aufl . 22 . Kapitel . 2 ; vgl. auch Senatsurteil 14 . Mai . Beseitigungsanspruch Gestalt Veröffentlichung strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung unzulässiger Meinungsäußerung : Senatsurteil 25 November . . besondere Ausprägung Anspruchs Beseitigung unwahre Tatsachenbehauptungen herbeigeführten fortdauernden Rufbeeinträchtigung ist Rechtsprechung entwickelte Berichtigungsanspruch vgl. Senatsurteil 18 November . . beschränkt Beseitigungsanspruch aber vgl. Senatsurteil 30 November . ; Anspruch Ergänzung Berichterstattung Rahmen äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs " ; aaO . ; Staudinger/Hager aaO . Vielmehr kann Betroffene Störer Beseitigung Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung grundsätzlich auch Löschung Hinwirken Löschung rechtswidriger Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen Anspruch nehmen vgl. Urteil 18 . September . . Art . Entwurfs EU-Datenschutz-Grundverordnung Stand 11 . Juni abrufbar . steht Senat Urteil 3 . Mai . abgelehnt hat Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffenen Gebiet zivilrechtlichen Ehrenschutzes Rechtsbehelfe Unterlassung Berichtigung Zulassung Klage Feststellung Unwahrheit Tatsachenbehauptung Rechtswidrigkeit Persönlichkeitsverletzung erweitern . tragend Entscheidung war Gegenstand begehrten Feststellung § vorausgesetzt Bestehen Nichtbestehen Rechtsverhältnisses bloße Vorfrage Rechtsbeziehungen Parteien war Feststellungsklage gestützt werden kann ebenda S. . Anerkennung Beseitigungsanspruchs Gestalt Löschung Hinwirkens Löschung rechtswidriger Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen spricht Nähe Unterlassungsanspruch . Löschung Hinwirken ist Wirkungen Störer Zweck Betroffenen Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen angenähert . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erschöpft Verpflichtung Unterlassung Handlung fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde nämlich bloßem Nichtstun . Vielmehr umfasst auch Vornahme möglicher zumutbarer Handlungen Beseitigung Störungszustands allein Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann vgl. Senatsurteil 11 November . titulierten Unterlassungsverpflichtung ; Urteile 22 . Oktober ZR f. ; 18 . September . 64 ; Beschluss 25 . Januar . jeweils . Mittel Beendigung fortdauernden Rufbeeinträchtigung ist Rahmen Beseitigungsanspruchs geltend gemachte Löschungsbegehren allerdings geringeren sachlich-rechtlichen beweismäßigen Voraussetzungen abhängig bisher anerkannten Rechtsbehelfe vgl. Senatsurteil 3 . Mai f. ; 25 November . Löschung Hinwirken Löschung Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann dementsprechend nur verlangt werden beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind begehrte Abhilfemaßnahme Abwägung beiderseitigen Rechtspositionen insbesondere Schwere Beeinträchtigung Beseitigung Störungszustands geeignet erforderlich Störer zumutbar ist vgl. Senatsurteile 3 . Mai 337 ; 25 November ; 18 November . ; Urteile 12 . Januar f. ; 18 . September . . ; Rixecker 6 . Aufl . Anhang § . ; Recht Bildberichterstattung 5 . Aufl . Kap . . 25 ; Kamps Götting/ Handbuch Persönlichkeitsrechts § . f. 49 ; jeweils . Grundsätzen scheitert Hauptantrag bereits weit Ziel hinausschießt . Löschung gesamten Artikels ist Schutze geschäftlichen Ansehens Klägerin Fortwirkung etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung erforderlich . Artikel enthält Vielzahl Aussagen ersichtlich zutreffend Klägerin unzutreffend beanstandet worden sind Rechte Klägerin verletzen vgl. Urteil 12 . März . 2 . Begründung Berufungsgerichts kann aber Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch Löschung einzelner Passagen bewirken vollumfänglich verneint werden . Klägerin hat eingeschränktes Beseitigungsbegehren wirksam Rechtsstreit eingeführt . ist allerdings bereits Minus Hauptantrag mitenthalten . Klägerin gestellten Anträge sind so auszulegen Hauptantrag ausschließlich Bewirken Löschung gesamten Artikels begehrt hat . hat Hinweis Vorsitzenden Verhandlung Berufungsgericht könne gesamten Artikel " verbieten " lassen Hauptantrag uneingeschränkt festgehalten eingeschränktes Beseitigungsbegehren ausdrücklich Gegenstand selbstständigen Hilfsantrags gemacht . eingeschränkte Beseitigungsbegehren ist Klägerin aber wirksam Gegenstand Berufungsverfahrens gemacht worden . kommt Voraussetzungen § erfüllt sind . Berufung vorgenommene Beschränkung Klageantrags § Nr. stellt unabhängig unbedingt erfolgt hier Misserfolg uneingeschränkte Leistung gerichteten abhängig ist § unterfallende Klageänderung vgl. Urteile 19 . März . ; 8 . Dezember VersR . 25 ; 27 . Februar XI . . Klage ist Hilfsantrag geltend gemachten eingeschränkten Beseitigungsbegehrens zulässig . ist insbesondere hinreichend bestimmt . Zwar hat Klägerin Berufungsinstanz Hilfsanträgen verschiedene Streitgegenstände alternativ geltend gemacht Reihenfolge benennen Anträge Überprüfung Gericht stellt . hat gebotene Klarstellung aber zulässiger Weise Revisionsinstanz nachgeholt . mündlichen Verhandlung Senat hat erklärt Bewirkung Löschung einzelner Passagen Artikels gerichteten Antrag ersten Hilfsantrag Ersatz entstandenen Schadens gerichteten Antrag zweiten Hilfsantrag verfolgen wollen . hat verschiedenen Streitgegenstände gebotenen Weise Eventualverhältnis gestellt vgl. Beschlüsse 24 . März . . ; 27 November . . Revisionsverfahren ist auszugehen tatbestandlichen Voraussetzungen eingeschränkten Beseitigungsanspruchs entsprechender Anwendung § Abs. Satz § Abs. Abs. . V.m . § StGB gegeben sind . Klägerin beanstandeten Behauptungen haben Grundlage revisionsrechtlich unterstellenden Sachverhalts rechtswidrigen fortdauernden Beeinträchtigung wirtschaftlichen Rufs Klägerin geführt Beklagte verantwortlich ist . ersten Hilfsantrag angegriffenen Äußerungen Aktionären Kauf Aktien höheren Preis Emissionspreis versprochen vertraglich zugesichert worden sei Vorstand Klägerin Aktionäre schon Jahre immer neuen Versprechen hinhalte Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe Aktionäre Hinhalteparolen aussagekräftigen Informationen Unternehmen erhielten wahre Geschäftstätigkeit Geschäftsentwicklung Unternehmens verschleiert werde sind Tatsachenbehauptungen qualifizieren . Äußerung Tatsachenbehauptung Werturteil einzustufen ist ist Rechtsfrage uneingeschränkten Beurteilung Revisionsgericht unterliegt . Tatsachenbehauptungen sind objektive Beziehung Äußerung Wirklichkeit charakterisiert . werden Werturteile Meinungsäußerungen subjektive Beziehung Äußernden Inhalt Aussage geprägt . Wesentlich Einstufung Tatsachenbehauptung ist Aussage Überprüfung Richtigkeit Mitteln Beweises zugänglich ist . scheidet Werturteilen Meinungsäußerungen Element Stellungnahme Dafürhaltens gekennzeichnet sind wahr unwahr erweisen lassen vgl. Senatsurteil 16 . Dezember . . Äußerung Tatsachen Meinungen vermengen Elemente Stellungnahme Dafürhaltens Meinens geprägt ist wird Meinung Grundrecht Art . Abs. Satz GG geschützt . gilt insbesondere dann Trennung wertenden tatsächlichen Gehalte Sinn Äußerung aufhöbe verfälschte vgl. Senatsurteile 29 . Januar 170 ; 11 . März . 18 ; 22 . September . 11 ; Urteil 24 . Januar XI . ; BVerfGE 1 15 ; BVerfG . kann Äußerung Werturteilen beruht Tatsachenbehauptung erweisen soweit Adressaten zugleich Vorstellung konkreten Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird Überprüfung Mitteln Beweises zugänglich sind vgl. Senatsurteile 17 . Dezember 78 ; 28 . Juni f. ; 27 . April f. ; 16 November jeweils . Entscheidend ist Zusammenhang Äußerung gefallen ist vgl. Senatsurteil 16 . Dezember . . Maßstäben handelt angegriffenen Äußerungen Werturteile eingekleidete Tatsachenbehauptungen . werden Vorwürfe tatsächlichen Inhalts erhoben Überprüfung Mitteln Beweises zugänglich sind . sind derart Wertungen verknüpft Tatsachengehalt dahinterstehenden Meinungsäußerungen überlagert geprägt würde . Behauptungen Aktionären werde Kauf Aktien höheren Preis Emissionspreis versprochen vertraglich zugesichert Vorstand Klägerin halte Aktionäre schon Jahre immer neuen Versprechen Kaufabwicklung unmittelbar bevorstehe enthalten Gesamtzusammenhang Artikel einleitenden Absatz betrachtet unbefangenen Leser Beweis zugängliche Tatsacheninformation Klägerin habe Aktionären Rückkauf eigener Aktien verpflichtet komme Verpflichtung Jahren . Äußerung Aktionäre erhielten Hinhalteparolen aussagekräftigen Informationen Unternehmen bringt Kontext unmittelbar nachfolgenden Satz mindestens Hauptversammlung noch Geschäftsberichte gegeben habe Ausdruck Klägerin Informationspflichten Aktionären nachgekommen sei ; auch Behauptung ist Überprüfung Mitteln Beweises zugänglich . Vorwurf wird weitere Tatsachenmitteilung verstärkt wahre Geschäftstätigkeit Geschäftsentwicklung Unternehmens werde verschleiert . Auch insoweit nähere Einzelheiten konkreten Sachverhalten mitgeteilt werden bleibt Aussage dennoch gänzlich substanzarm enthält unbefangenen Leser Beweis zugängliche Tatsacheninformation Klägerin entziehe Geschäftstätigkeit Geschäftsentwicklung genauen Feststellung verberge tatsächliches Geschäftsfeld . angegriffenen Äußerungen greifen Schutzbereich allgemeinen Persönlichkeitsrechts Klägerin . Betroffen ist Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG Art . Abs. gewährleistete soziale Geltungsanspruch Klägerin Wirtschaftsunternehmen vgl. Senatsurteile 3 . Juni ; 8 . Februar f. ; 11 . März . 9 ; 16 . Dezember . . Behauptungen sind geeignet unternehmerisches Ansehen Öffentlichkeit beeinträchtigen . Klägerin wird unzuverlässig unredlich dargestellt . angegriffenen Äußerungen jedenfalls Zeitpunkt Klageerhebung noch Internet abrufbar waren wirkt Rufbeeinträchtigung . Revisionsverfahren ist auszugehen Beeinträchtigung Rufs Klägerin rechtswidrig ist . Eigenart allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt Reichweite absolut muss erst Abwägung widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden besonderen Umstände Einzelfalls betroffenen Grundrechte Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend berücksichtigen sind . Eingriff Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig Schutzinteresse Betroffenen schutzwürdigen Belange anderen Seite überwiegt vgl. Senatsurteile 29 . April . 8 ; 17 . Dezember . 22 ; 30 . September . Streitfall ist unter genannte Schutzinteresse Klägerin Art . Abs. GG Art . Abs. verankerten Recht Beklagten Meinungsfreiheit abzuwägen . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden Leitlinien konkreten Abwägungsvorgang vorgeben vgl. Senatsurteil 16 . Dezember . . fällt Tatsachenbehauptungen Abwägung widerstreitenden Interessen Wahrheitsgehalt Gewicht . Aufrechterhaltung Weiterverbreitung Tatsachenbehauptungen unwahr sind besteht Gesichtspunkt Meinungsfreiheit schützenswertes Interesse . ; . Wahre Tatsachenbehauptungen müssen Regel hingenommen werden auch nachteilig Betroffenen sind vgl. Senatsurteile 30 . Oktober Rn . ; 16 . Dezember . ; . . Grundlage Mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich unterstellenden Sachvortrags Klägerin hat Recht Beklagten Meinungsfreiheit Grundsätzen Interesse Klägerin Schutz sozialen Geltungsanspruchs Wirtschaftsunternehmen zurückzutreten . sind Klägerin beanstandeten Tatsachenbehauptungen unwahr . Gunsten Klägerin ist weiter berücksichtigen Beklagte Äußerungen unterstellenden Sachvortrag Klägerin erster Linie eigenen Interesse Gewinnung neuer Mandanten gemacht Informationsanliegen Zusammenhang Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt hat vgl. Senatsurteil 16 . Dezember . . abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde legenden Sachvortrag Klägerin ist Beklagte auch rechtswidrige Störung verantwortlich . Störer Sinne § ist Rücksicht Verschulden trifft anzusehen Störung herbeigeführt hat Verhalten Beeinträchtigung befürchten lässt . Norm erfasst wird unmittelbare Störer Verhalten selbst Beeinträchtigung adäquat verursacht hat auch mittelbare Störer Weise willentlich adäquat kausal Herbeiführung rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat . genügt Mitwirkung Sinne auch Unterstützung Ausnutzung Handlung eigenverantwortlich handelnden Dritten Anspruch Genommene rechtliche Möglichkeit Verhinderung Handlung hatte vgl. Senatsurteile 14 . Mai . 24 ; 30 . Juni . 13 ; 18 November . ; Urteil 17 . Dezember . . jeweils . Abweichend Markenrecht entwickelten Begriffsverständnis I. Zivilsenats vgl. Urteil 19 . April . Internet-Versteigerung zuletzt Urteil 5 . Februar . Kinderhochstühle Internet wird Rahmen § auch unmittelbarer Störer bezeichnet Art Tatbeitrags sonst Täter Teilnehmer anzusehen wäre vgl. Senatsurteile 30 . Juni . 13 ; 14 . Mai . 24 ; Urteil 24 . Juni f. Buchpreisbindung ; NK-BGB/Katzenmeier 2 . Aufl . § . ; Verantwortlichkeit Intermediären Netz S. f. ; f. ; Pentz 8 . . Revision wendet Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte sei angegriffenen Veröffentlichungen " Täter " noch Teilnehmer " unmittelbarer Störer hafte Dritter rechtswidrige Beeinträchtigung selbst vorgenommen habe allenfalls Grundsätzen Haftung mittelbaren Störers . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat Beklagte Internetseite Kanzlei Dr. B. abrufbaren ursprünglichen Beitrag selbst verfasst Internet gestellt . abweichender Feststellungen Berufungsgerichts ist Nachprüfung Revisionsinstanz unterstellen Klägerin beanstandeten Tatsachenbehauptungen bereits Gegenstand Beitrags waren . Dann hat Beklagte aber Verhalten Klägerin beklagten Störungszustand herbeigeführt . hat maßgebliche Ursache Klägerin beanstandeten Veröffentlichungen gesetzt ; erst Verhalten wurden beanstandeten Tatsachenbehauptungen größeren Personenkreis bekannt konnten weiterverbreitet werden vgl. Senatsurteil 3 . Februar . Revision wendet auch Erfolg Beurteilung ursprüngliche Beitrag Beklagten sei Folgeveröffentlichungen adäquat kausal geworden gewöhnlichen Verlauf Dinge entspreche Beitrag Zutun Verfassers Dritten veröffentlicht werde . Rechtsprechung Senats ist Verfasser Internet abrufbaren Beitrags Verletzung allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen Weiterverbreitung Ursprungsbeitrags Dritte Internet entstanden ist . Meldungen Internet typischerweise Dritten verlinkt kopiert werden ist Weiterverbreitung Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung äquivalent auch adäquat kausal Erstveröffentlichung zurückzuführen . Zurechnungszusammenhang ist Fällen auch verneinen zung insoweit erst selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist . " Vervielfältigung " Abrufbarkeit Beitrags Dritte verwirklicht Veröffentlichung Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr vgl. Senatsurteile 17 . Dezember . f. ; 11 November . . Auch tatbestandlichen Voraussetzungen Beseitigungsanspruchs Grundlage revisionsrechtlich unterstellenden Sachverhalts erfüllt sind kann Klägerin Beklagten allerdings verlangen Löschung angegriffenen Behauptungen bewirken . steht lediglich Anspruch Beklagte Rahmen Möglichen Zumutbaren Betreibern Internetplattformen angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind Löschung hinwirkt . Berufungsgericht zutreffend angenommen hat ist Beklagte verpflichtet Löschung angegriffenen Behauptungen " bewirken " . " Bewirken " Löschung ist Herbeiführung entsprechenden Erfolgs Löschung verstehen . ist Beklagte aber Lage Zugriff fremde Internetseiten hat . Allein Inhaber Internetseiten entscheiden Internetseiten bereitgehaltenen Inhalte Öffentlichkeit zugänglich bleiben . Schuldner ist aber nur Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet Macht stehen vgl. Urteil 18 . September . . ; ; Bornkamm Köhler/ Bornkamm 33 . Aufl . . 1.87 ; aaO 57 . Kapitel . . Antrag Löschung angegriffenen Behauptungen bewirken ist Minus Begehren enthalten Betreibern netplattformen angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind Löschung hinzuwirken . Antrag ist Grundlage revisionsrechtlich unterstellenden Sachverhalts begründet . Verpflichtung Einstellen rechtswidriger Tatsachenbehauptungen Internet geschaffenen Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung beseitigen schließt Pflicht Rahmen Möglichen Zumutbaren Betreiber Internetplattformen angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind einzuwirken Entfernen rechtswidrigen Inhalte veranlassen vgl. Urteil 18 . September . ; ; aaO ; Art . Entwurfs EU-Datenschutz-Grundverordnung Stand 11 . Juni abrufbar ; Wybitul/ Fladung f. . ist anerkannten Rechts Beseitigungsschuldner Erfüllung obliegenden Verpflichtung erforderlichenfalls Dritte einzuwirken hat rechtlich tatsächlich nehmen kann vgl. Urteil 18 . September . ; OLG 365 ; ; ; aaO ; 33 . Aufl . § . . ist allerdings berücksichtigen Auswahl tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen Störer überlassen bleiben muss . hat Grund Rechte Störers weitergehend eingeschränkt werden sollen Schutz Berechtigten Beeinträchtigungen seiner Rechte erfordert . Abgesehen trägt Störer ggf. Risiko Zwangsvollstreckung gewählte Maßnahme Störung beseitigt vgl. Urteile 22 . Oktober ; 12 . Dezember VersR 798 ; BVerfG . 26 ; Bornkamm 33 . Aufl . . . ; BGB/Fritzsche § . Stand : . 3 . Revision wendet schließlich Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Landgericht nachgelassenen Schriftsatz gestellte Schadensersatz gerichtete Hilfsantrag sei auch Berufungsverfahren berücksichtigen verspätet sei . Berufungsgericht hat übersehen Klägerin Antrag Berufungsinstanz ausdrücklich gestellt nachträgliche Eventual-)Klagehäufung eingeführt hat vgl. Urteil 20 . August . . Berufungsgericht hätte Antrag entscheiden müssen . objektive Klagehäufung ist Klageänderung Sinne § § behandeln vgl. Urteile 4 . Februar Rn.14 ; 19 . März ; 27 . September . 8) . Hilfsantrag verbundene Klageänderung ist gemäß § zulässig . Beklagte hat stillschweigend Klageänderung eingewilligt . Einwilligung ist entsprechend § unwiderleglich vermuten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht rügelos geänderte Klage eingelassen hat vgl. Urteil 30 . Mai 8 13 ; Musielak/Ball 12 . Aufl . § . . Klägerin stützt Hilfsantrag ausschließlich Tatsachen Berufungsgericht Verhandlung Entscheidung Berufung ohnehin § zugrunde legen hatte vgl. Urteil 22 . Januar . 4 . Berufungsurteil war aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen treffen kann § Abs. § Abs. Satz . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung 31.05.2013 OLG Entscheidung