NAMEN Verkündet : 18 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § E § Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch arglistig getäuschten Käufers § Abs. . V.m . § StGB ist gerichtet so gestellt werden stünde Täuschung erfolgt wäre Abgrenzung Senatsurteil 25 November . Urteil 18 . Januar OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : notariellem Vertrag 1 . September erwarb Kläger GmbH Mehrfamilienhaus Gewerbehalle bebautes Grundstück Preis DM . Kaufpreis setzten Vertragsparteien später einvernehmlich DM herab . Beklagte damals Geschäftsführer Verkäuferin war hatte Kläger Abschluss Vertrages mehrfach erklärt Dach Gewerbehalle sei kurz zuvor erneuert worden . Tatsächlich hatte schadhaften Dachbelag nur neue Schalung Bitumenbahn Schweißbahn aufbringen lassen . Folgezeit kam Feuchtigkeitsschäden Bereich Dachs . Kläger eingeholten Angebots beliefen Kosten kompletten Abriss Dacheindeckung vollständige Erneuerung Dachs 259.891,14 DM . Kläger zahlte Kaufpreis nur DM . erklärte zunächst Minderung später Höhe Restkaufpreises Aufrechnung Schadensersatzanspruch mindestens DM . Zwangsvollstreckung Verkäuferin wurde insoweit unzulässig erklärt . vorliegenden Rechtsstreit hat Kläger zunächst Verkäuferin Beklagten Gesamtschuldner weiteren Schadensersatz Höhe DM Zinsen Feststellung Ersatzpflicht weitergehenden Schadens Anspruch genommen . Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Verkäuferin hat Landgericht angeordnet Ansprüche Beklagten getrennten Prozessen verhandeln . vorliegenden Rechtsstreit verfolgt Kläger Begehren Beklagten . Landgericht hat Kläger € zuerkannt weitergehende Klage abgewiesen . Urteil haben Parteien Berufung eingelegt . Rechtsmittel Klägers Zahlung weiterer 83.975,16 € Zinsen Feststellung Ersatzpflicht hinausgehenden Schadens begehrt hat hatte Erfolg . Berufung Beklagten führte vollständigen Klageabweisung . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat offen gelassen Beklagte arglistig gehandelt hat Kläger erklärte Dach sei kurz zuvor erneuert worden . verneint rechtlichen Gründen Schadensersatzanspruch Klägers allein Haftung unerlaubter Handlung Betracht komme . Kläger lediglich Anspruch negative Interesse habe könne verlangen so gestellt werden stünde Beklagte tatsächlichen Umfang durchgeführten Dacharbeiten getäuscht hätte . könne gegebenenfalls beanspruchen so gestellt werden habe Kaufvertrag Grundstück abgeschlossen . Rückabwicklung Vertrages gerichteter Anspruch sei jedoch Gegenstand Klage . Zwar könne Ersatzanspruch Ausnahmefällen auch Erfüllungsinteresse gerichtet sein . gelte etwa dann schuldhafte Verhalten Schädigers anderer Geschädigten günstigerer Vertrag Vertragspartner Dritten gekommen wäre sei vorliegend ersichtlich . Ersatz positiven Interesses Kläger Begehren Ersatz notwendigen Reparaturkosten geltend mache sei deliktische Anspruch gerichtet . sei auch gerechtfertigt allein unerlaubter Handlung haftenden Schädiger haftungsrechtlich Gewährleistungsrecht haftenden Verkäufer gleichzustellen . II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht offen gelassen hat subjektiven Voraussetzungen Schadensersatzanspruch § Abs. . V.m . § StGB erfüllt sind ist diesbezügliche Sachvortrag Klägers Revisionsrechtszug Gunsten unterstellen . 2 . Schadensersatzbegehren steht Auffassung Revisionserwiderung Kläger ursprünglich Minderung erklärt hat . Abgesehen schon Vollzuges Minderung § . Wahlrecht Verkäuferin zustehenden Gewährleistungsansprüche verloren hat vgl. Urteile 8 . Januar ; 24 November 11 Juli macht Kläger vorliegend Gewährleistungsanspruch deliktischen Schadensersatzanspruch geltend zwar Beklagten Kaufvertrag Verkäufer beteiligt war Haftung § § . . ergebenden Beschränkungen Tragen kommen . 3 . Umfang gegebenenfalls bestehenden Ersatzpflicht Beklagten bestimmt behauptete schädigende Ereignis 1 . August eingetreten ist Vorschriften § § . seinerzeit geltenden Fassung Art . § Abs. . ersetzender Vermögensschaden vorliegt ist sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich Vergleich haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage jenigen Ereignis ergeben hätte beurteilen Senatsurteil 3 Juli ; Beschluss 9 Juli 217 ; Urteile 15 . Dezember ZR ; 10 . Dezember 196 ; 30 . Mai ZR insoweit abgedruckt 26 . September VersR . § Abs. . V.m . § StGB Schadensersatz Verpflichtete hat lediglich Differenzschaden ersetzen vgl. Urteil 10 . März ZR . m.w . ; § . ; Staudinger/Matusche-Beckmann . 56 ; Schermaier Anm . Senatsurteil 25 November VersR . unterscheiden ist Anspruch Ersatz Erfüllungsinteresses . ist ersetzen Anspruchsinhaber verlangen kann so gestellt werden Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre . deliktische Haftung Bestehen Verbindlichkeit Schlechterfüllung anknüpft stellt Deliktsrecht Frage Erfüllungsinteresse vgl. MünchKommBGB/Oetker 5 . Aufl . § . . deliktische Schadensersatzanspruch richtet allein " Erhaltungsinteresse " Schadensersatz 3 . Aufl . S. § 4 . . gilt deliktische Haftung grundsätzlich auch dann vertraglichen Schadensersatzpflicht besteht . unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch besser stehen stünde Schädiger unerlaubte Handlung begangen hätte vgl. Kaufrecht 8 . Aufl . S. . . Grundsatz findet Kaufvertrag jedenfalls dann Anwendung falscher Angaben Dritten gekommen ist . Gewährleistungsrecht verankerte Besserstellung Käufers vgl. § . ist nur gerechtfertigt Rechtsgeschäft beruht nur aber unerlaubte Handlung kann Käufer besser stellen vorher stand . Käufer kann nur Verkäufer Erfüllung Schadensersatz Nichterfüllung verlangen . unerlaubte Handlung Dritten kann führen haftungsrechtlich Verkäufer behandelt wird Tiedtke ; Schaub . Allerdings muss Differenzschaden notwendigerweise geringer sein positive Interesse Geschädigten Vertragserfüllung . So ist anerkannt Anwendung Differenzhypothese Fall Geschädigte nachweist Abschluss Vertrages ursächliche Täuschungshandlung anderen günstigeren Vertrag Verkäufer Dritten abgeschlossen hätte Ergebnis Erfüllungsinteresse verlangen kann zwar Schaden Ausnahmefall Erfüllungsinteresse entspricht vgl. Tiedtke aaO S. ; ; Anm . Senatsurteil 25 November aaO . Grundsätzen geht Berufungsgericht zutreffend Kläger verlangen kann so gestellt werden stünde Beklagte tatsächlichen Umfang durchgeführten Dacharbeiten getäuscht hätte . Mithin könnte gegebenenfalls beanspruchen so gestellt werden habe Kaufvertrag Grundstück abgeschlossen . Anspruch Rückabwicklung Vertrages macht jedoch geltend . Vielmehr will Kaufgrundstück behalten " Erwerb entstandenen Schaden " ersetzt erhalten . Schaden will Kosten berechnen tung Mängelbeseitigung erforderlich sind . Sache ist Begehren mithin gerichtet so gestellt werden wäre Dach Gewerbehalle Beklagten Vertragsabschluss erklärt tatsächlich erneuert worden . beansprucht aber Erfüllungsinteresse möchte Ergebnis so gestellt werden hätte Verkäuferin Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt . Anspruch steht jedenfalls Beklagten Drittem Ersatzansprüche unerlaubter Handlung gemäß § Satz . maßgebenden Grundsätzen Differenzhypothese . Erfolg macht Revision geltend Kläger habe zumindest Anspruch Betrag € DM erster Instanz zuerkannt worden sei . Landgericht hat Schadensbestimmung ersichtlich Berechnung Minderung maßgebende Vorschrift Abs. . zugrunde gelegt . hat beachtet Kläger Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch unerlaubter Handlung Regeln kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts Anwendung gelangen . Vielmehr ist Schaden dargelegt sogenannten Differenzhypothese Vergleich haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage Ereignis ergeben hätte beurteilen . Kläger geminderten Kaufpreis hätte zahlen müssen Beklagte erklärt hätte Dach Gewerbehalle kurzem erneuert worden sei ist jedoch ersichtlich . Sachvortrag zeigt Revision auch . geltend macht ständiger Rechtsprechung könne Käufer Wertunterschied mangelfreien mangelhaften Sache Ermittlung Herrichtung Kaufgegenstands mangelfreien Zustand erforderlichen Kosten berechnen lässt Acht Kläger Beklagten kaufrechtlichen währleistungsansprüche hat allein unerlaubte Handlung gestützte Schadensersatzanspruch eben Erfüllungsinteresse gerichtet ist . Etwas lässt auch früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen . Berufungsgericht zitierten Entscheidung Reichsgerichts Urteil 10 November lag vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde . Reichsgericht älteren Urteilen angenommen hat deliktische Anspruch getäuschten Käufers könne ausnahmsweise positive Interesse gerichtet sein Urteile 12 November ; 28 . März ; 2 . Oktober betrafen zugrunde liegenden Fallgestaltungen Haftung Dritten unerlaubter Handlung vgl. Schaub S. . Auch Berufungsgericht zitierte Entscheidung VIII . Zivilsenats Bundesgerichtshofs Urteil 29 . Oktober ZR betraf allein Haftung Verkäufers . Frage Käufer Kaufvertrag arglistiger Täuschung angefochten hat Verkäufer gemäß § Abs. . V.m . StGB positive Interesse verlangen kann ist dort erörtert letztlich aber offen gelassen worden . Senatsurteil 25 November aaO Ergebnis Entscheidung tragenden merkung Umfang Anspruchs Käufers Schadensersatz unerlaubter Handlung Abweichendes ausgeführt ist wird festgehalten . 4 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 21.10.2009