NAMEN Verkündet : 26 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § ; § Abs. Möglichkeit Inanspruchnahme Binnenlotsen Schadensersatz ist entsprechender Anwendung § Abs. Urteil 20 . Februar ZR grob fahrlässig vorsätzlich herbeigeführte Schäden beschränkt . Ausweitung " Lotsenprivilegs " entsprechende Anwendung Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze Folge Umständen bestehenden Quotierungsmöglichkeit grob fahrlässiger Schadensherbeiführung ist zulässig . Urteil 26 Juli Rheinschifffahrtsobergericht Oberlandesgerichts Rheinschifffahrtsgericht Amtsgerichts Kehl ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 Juli Vorsitzenden Richter Richter Richterin Pentz Richter Richterin Recht erkannt : Revision Grundurteil Rheinschifffahrtsobergerichts Oberlandesgerichts 27 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Schiffsunfall übergegangenem Recht Schadensersatz Anspruch . Klägerin ist Versicherer Fahrgastkabinenschiffs " " . " war 17 . April Passagieren Besatzung unterwegs . m lange breite Schiff gehörte niederländischen Uhr kollidierte Plittersdorfer Grund Buhne erheblich beschädigt wurde . geborene Beklagte ist Inhaber entsprechenden Streckenpatents Radarpatents . war Schiffseignerin Vergangenheit wiederholt tätig geworden . Wochen Kollision war Beklagten Tauglichkeit Schiffsführer ärztlich bescheinigt worden . Beklagte war 17 . April Uhr Schleuse Bord gekommen sollte Vergütung € Schiff Speyer begleiten . diensthabende Kapitän Zeuge besaß Streckenabschnitt Streckenpatent . führte noch Talschleusung übergab Ausfahrt Schleusenkammer Beklagten Steuer Schiffs . Kurze Zeit später kam starker Nebel . Beklagte steuerte Schiff Radarfahrt . Plittersdorfer Grund macht Fahrwasser rheinabwärts Linkskurve . rechten Seite Fahrwasser befinden Buhnen . Beklagte änderte Uhr linksweisenden Kurs Schiffs Geschwindigkeit . Kurs Schiffes GPS-gestützter Daten verfolgte wies Beklagten weit Steuerbord angesetzten Kurs . Beklagte änderte Kurs . Sekunden Kursänderung Uhr fuhr Schiff Geschwindigkeit erste Buhne . Klägerin ist Ansicht Beklagte habe verantwortlicher Schiffsführer Kollision grob fahrlässig verursacht sei Schadensersatz verpflichtet . Rheinschifffahrtsgericht hat zunächst Zahlung € gerichtete Klage abgewiesen . Klägerin hat Berufungsinstanz Klage Rechnungseinheiten Sinne § Binnenschifffahrtsgesetzes Kurs Sonderziehungsrechts Internationalen Währungsfonds Tag Urteilserlasses Zinsen reduziert . Rheinschifffahrtsobergericht hat Anspruch Klägerin Grunde gerechtfertigt erklärt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Begehren Zurückweisung Berufung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt Beklagte Lotse Rahmen Dienstvertrages zumindest dienstvertragsähnlichen Verhältnisses Rechtsvorgängerin Klägerin verpflichtet gewesen sei Schiffsführer Reise beraten . Zeitpunkt Havarie sei Beklagte verantwortlicher Schiffsführer gewesen ; sei bekannt gewesen Einziger Bord erforderliche Streckenpatent verfügte . Pflichten Schiffsführers § Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Schiff Besatzung Passagiere gefährden habe Beklagte objektiv verletzt Schiff frühen Morgen 17 . April Buhnenfeld Plittersdorfer Grund gesteuert habe . Haftungsausschluss analog § Abs. Gesetzes Seelotswesen einfache Fahrlässigkeit greife . Beklagte habe objektiv grob fahrlässig verhalten erkennbare Begründung Uhr linksweisenden Kurs " geändert Schiff Richtung Buhnenfeldes gelenkt habe . Inhaber Streckenpatents habe Buhnenfeld bekannt sein müssen . besondere Streckenkenntnis Lotsen stelle Grund Beklagten Steuer Befehl Verantwortung Schiff übergeben worden seien . geringfügigen kurzfristigen Fehleinschätzung könne schon Rede sein Kollisionskurs Sekunden Havarie angelegt Hinweises Zeugen Beklagten korrigiert worden sei . auch Hinweis habe Beklagten ausreichend Zeit Verfügung gestanden TrescoSchirm deutlich erkennbaren Kurs ändern . Auch rechtfertigten Umstände Nachtfahrt dichten Nebels möglicherweise unzureichender Radarbetonnung andere Bewertung . Beklagte habe widrigen Umständen besonders umsichtige Fahrweise Kursführung Rechnung tragen müssen . Pflichtverletzung sei auch subjektiv unentschuldbar festgestellte Verletzung zentralen beruflichen Kardinalpflicht Schluss inneren Vorgänge erlaube . Besondere Person liegende Umstände Verhalten subjektiver Hinsicht entschuldigen könnten habe Beklagte insoweit sekundäre Darlegungslast obliege vorgetragen Beweis gestellt . Revision sei zuzulassen Frage Haftungsmaßstab Binnenlotsen grob fahrlässiges Verhalten nach vor deutlichen Diskrepanz Lotsgebühren Unmöglichkeit Risiko vernünftigen Prämien versichern Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts erfordere . II . angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Zutreffend hat Berufungsgericht Anspruch Klägerin Beklagten Schadensersatz Havarie 17 . April Grunde gerechtfertigt erachtet . Beklagte haftet Klägerin übergegangenem Recht Havarie entstandene Schäden Schiff Abs. Verbindung § Abs. Satz . Beklagten Rechtsvorgängerin Klägerin bestand Lotsenvertrag wesentlichen Zügen Dienstvertrag ist zumindest dienstvertragsähnliches Verhältnis beinhaltet Urteile 14 . April 81 ; 20 . Juni ; 28 . September ZR 6/71 ; 20 . Februar ZR . Zeitpunkt Havarie war Beklagte verantwortlicher Schiffsführer . treffenden Sorgfaltspflichten hat grob fahrlässig verletzt so Haftungsausschluss einfache Fahrlässigkeit § Abs. Urteil 20 . Februar ZR aaO zugute kommt . entsprechende Anwendung Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze Vorliegen grober Fahrlässigkeit Schädigers Quotierung erlauben würden scheidet . 1 . Revision wendet Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte sei Zeitpunkt Havarie Schiffsführer Sinne § RheinSchPV gewesen habe nur Beratung Schiffsführers eigentlichen Funktion geschuldet allgemeinen Sorgfaltspflichten Schiffsführers § einhalten insbesondere Gefährdung Menschenleben vermeiden müssen . Feststellungen Rheinschifffahrtsgerichts Richtigkeit Vollständigkeit Berufungsgericht Zweifel hatte wusste Beklagte Übergabe Steuerruders Mitteilung diensthabenden Kapitäns ebenso übrigen Besatzungsmitglieder notwendige Schifferpatent liegende Strecke verfügte . Mitteilung Sinne § Abs. Satz Lotsenordnung Mannheim/Ludwigshafen ist ausdrücklichen Verlangen bisherigen Schiffsführers Lotsen Ruder Befehl übernehmen Abs. Satz gleichgestellt . führt § Abs. Satz Lotse verantwortlichen Schiffsführer Sinne § wird . Revision Vortrag Beklagten Vorinstanzen beruft sei Fehlen Streckenpatents diensthabenden Kapitäns unbekannt gewesen wendet Erfolg Berufungsgericht zugrunde gelegte Feststellung Rheinschifffahrtsgerichts . Berufungsgericht ist gemäß § Abs. Nr. erstinstanzlichen Feststellungen gebunden konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit Feststellungen gebieten . Anhaltspunkte lägen etwa dann erstinstanzliche Beweiswürdigung unvollständig widersprüchlich wäre . Rüge Revision sei hier Fall greift . Widersprüchlichkeit Unvollständigkeit Beweiswürdigung ergibt insbesondere Umstand Bordbuch " 16./17 . April klagte Zeuge Kapitän eingetragen sind . Angaben Bordbuch Schiffs sind bereits konstitutiv Rechtsstellung Beteiligten Sinne Rheinschifffahrtspolizeiverordnung . Bordbuch dient ähnlich Fahrtenschreiber schifffahrtspolizeilichen Überprüfbarkeit Ruhezeiten Bestimmbarkeit diensthabenden Mannschaft vgl. § RheinSchPersV . Beklagte Lotse Bord kam gibt Bordbuch eingetreten Verzögerungen Fahrtablauf falschem Zeitpunkt richtig . 2 . Berufungsgericht hat Verhalten Beklagten Rechtsfehler grob fahrlässig gewertet Folge Lotsenprivileg § Abs. SeelotsG analog Haftungsausschluss nur einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden Beklagten zugute kommt Urteil 20 . Februar ZR . tatrichterliche Entscheidung Schädiger Vorwurf Fahrlässigkeit trifft ist Revision nur beschränkt angreifbar . Nachprüfung unterliegt aber Tatrichter Begriff groben Fahrlässigkeit verkannt Beurteilung Verschuldensgrades wesentliche Umstände Betracht gelassen hat vgl. Senatsurteile 12 . Januar ; 18 . Oktober VersR ; 30 . Januar VersR 985 ; 18 . Februar . . Grobe Fahrlässigkeit erfordert objektiv schwere subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung § Abs. bestimmte Maß Fahrlässigkeit erheblich übersteigt vgl. Senatsurteile 11 Juli 910 ; 12 . Januar aaO f. ; 30 . Januar aaO ; 18 . Februar aaO . . verkehrserforderliche Sorgfalt muss ungewöhnlich hohem Maß verletzt muss dasjenige unbeachtet geblieben sein gegebenen Fall hätte einleuchten müssen vgl. Senatsurteile 2 November VersR ; 9 . März ; 18 November VersR . . objektiv grober Pflichtenverstoß fertigt allein noch Schluss entsprechend gesteigertes personales Verschulden nur häufig einherzugehen pflegt . Vielmehr sind auch Umstände berücksichtigen subjektive personale Seite Verantwortlichkeit betreffen Senatsurteil 11 Juli aaO ; Urteile 11 . Mai 17 ; 5 . Dezember ZR . Regel ist erforderlich nur objektiven Schwere Pflichtverletzung auch subjektiven personalen Seite konkrete Feststellungen treffen Senatsurteil 10 . Mai . . Auch Verletzung beruflicher Kardinalpflichten gilt grundsätzlich . Feststellung subjektiv unentschuldbaren Pflichtverstoßes ist erforderlich subjektive Besonderheiten Zugrundelegung Sachvortrags Parteien Schädiger entlasten könnten auszuschließen . hat grundsätzlich Geschädigte beweisen . Steht Geschädigte allerdings darzulegenden Geschehensablaufs kennt maßgebenden Tatsachen näher Schädiger bekannt sind ergänzende Angaben zuzumuten sind so trifft ausnahmsweise Substantiierungslast etwaiger Entschuldigungsgründe vgl. Urteil 29 . Januar VersR . tatrichterliche Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat ist jedenfalls Ergebnis beanstanden . Rechtsfehlerfrei Revision angegriffen hat Berufungsgericht objektiv grob fahrlässigen Pflichtenverstoß Beklagten angenommen . Beklagte hatte Schiffsführer Pflicht richtigen Kurs achten Passagiere Besatzung Schiff gefährden . Pflicht hat objektiv hohem Maße verletzt . Feststellungen Berufungsgerichts waren Flusslauf Buhnenfeld Tresco-Schirm klar deutlich erkennen . Buhnenberührung Beklagten Notwendigkeit veranlassten Kursänderung drohte war vorhersehbar hätte weitere Kursänderung vermieden werden können . Beklagte hat aber einmal Hinweis Zeugen weit Steuerbord liegenden Kurs Anlass genommen Kurs korrigieren . Ergebnis beanstanden ist ferner Bewertung Berufungsgerichts Pflichtverletzung auch subjektiv unentschuldbar ist . Zwar ist Ansatz Berufungsgerichts Streitfall objektiven Pflichtverletzung Vorliegen subjektiver grober Fahrlässigkeit geschlossen werden könne konkretem Vortrag Beklagten fehle weitgehend . Zutreffend ist allerdings etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen Beklagte sekundäre Darlegungslast trägt . ist insoweit beanstanden Berufungsgericht betreffend Revision Zweifel gezogenen Gesundheitszustand Beklagten Havariezeitpunkt unstreitig Schlaganfall nur Wochen Fahrt durchgeführte ärztliche Tauglichkeitsprüfung Beklagten abstellt . Beklagte Konkretes etwaigen zwischenzeitlichen Verschlechterung Gesundheitszustandes vorgetragen hätte macht Revision geltend . Übrigen zeigt Revision Berufungsgericht Sachvortrag Parteien ergebende Umstände übergangen hätte Beklagten entlasten könnten . Revision Alter Beklagten menschlichen Organismus allgemein belastenden Zeitpunkt Übernahme Ruders frühen Morgen mehrstündiger Wartezeit Nebel anspruchsvolle Strecke verweist vermag Beklagten entlasten . Beklagte ist besonderen Kenntnisse Fähigkeiten Zwecke Verringerung Risiken Fahrt verpflichtet worden . Komplexität übertragenen Aufgabe Größe möglichen Gefahren entspricht Maß erwartenden Sorgfalt vgl. Urteile 21 . April ZR ; 8 Juli . Insbesondere verpflichteten Beklagten gerade Revision genannten Umstände ergebende erhöhte Gefahrenpotential Zeitpunkt Übernahme Ruders gewissenhaften Selbstprüfung hohen Anforderungen gewachsen war vgl. Senatsurteil 20 . Oktober Selbstprüfung Kraftfahrers . Sollte Ruder übernommen haben Revision genannten Umstände überfordert war so hätte Pflicht Selbstprüfung Übernahme Ruders grob fahrlässig verletzt vgl. OLG 10 . Dezember . Ebenso verfängt Einwand Revision sei festgestellt Beklagte weit Steuerbord angesetzten Kurs GPS-basierten Tresco habe verfolgen können . Sollte notwendig Beklagten aber möglich gewesen sein hätte gelegen Schiffsführer sicheren Navigation Schiffes notwendigen Informationen beschaffen Anpassung Fahrweise gegebenenfalls sogar Abbruch Fahrt reagieren . Jedenfalls aber hätte Hinweis Tresco-Bildschirm beobachtenden Zeugen kritische Kurswahl Reaktion veranlassen müssen . beanstanden ist Berufungsgericht Navigationsfehler Beklagten geringfügige kurzfristige Fehleinschätzung Sinne Augenblickversagens gewertet hat . Ausdruck Augenblickversagens beschreibt Umstand Handelnder kurze Zeit Verkehr erforderliche Sorgfalt Acht lässt ist Übrigen genommen ausreichender Grund Schuldvorwurf groben Fahrlässigkeit herabzustufen objektiven Merkmale groben Fahrlässigkeit gegeben sind Urteil 8 Juli aaO . festgestellten Zeitspanne Sekunden Kursänderung Buhnenfeld Kollision ersten Buhne Hinweises Zeugen begegnet Verneinung Augenblickversagens revisionsrechtlichen Bedenken . 3 . Revisionsrechtlich beanstanden ist schließlich Berufungsgericht Grunde volle Haftung Beklagten festgestellter grob fahrlässiger Herbeiführung Havarie gegeben ansieht . bestehende Lotsenprivileg entsprechender Anwendung § Abs. Urteil 20 . Februar ZR reduziert Inanspruchnahmemöglichkeit Binnenlotsen grob fahrlässig vorsätzlich herbeigeführte Schäden . entsprechende Anwendung § Abs. basiert bereits teilweise vergleichbar Beweggründen Beschränkung Arbeitnehmerhaftung Rechtsprechung vgl. Vorlagebeschluss 12 . Juni wirtschaftliche Risiko Pflichtverletzung Leistungsfähigkeit einzelnen Lotsen übersteigt Lotsgebühren angemessenes Äquivalent findet wirtschaftlich tragbaren Prämien versicherbar erscheint Urteil 20 . Februar ZR aaO ; vgl. auch BT-Drucks . S. . Ausweitung Lotsenprivilegs entsprechende Anwendung Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze Folge Umständen bestehenden Quotierungsmöglichkeit selbst grob fahrlässiger Schadensherbeiführung ist geltendem Recht zulässig . Senat verkennt Berufungsgericht festgestellte nach vor bestehende Diskrepanz Verordnung festgesetzten Lotsgebühren . Einbeziehung Binnenlotsen Anwendungsbereich beschränkten Arbeitnehmerhaftung würde voraussetzen vergleichbar Arbeitnehmer Betrieb Auftraggebers Schiffseigners eingegliedert ist . Rechtfertigung richterlicher Rechtsfortbildung geschaffene Beschränkung Arbeitnehmerhaftung Mithaftung Arbeitgebers ist Personalhoheit Arbeitgebers Abhängigkeit Weisungsgebundenheit Arbeitnehmers entspricht . Arbeitgeber bestimmt Organisation Betriebes Festlegung Abläufe Einwirkung Tätigkeit Arbeitnehmers insbesondere Ausübung Weisungsrechts einseitig Schadensexposition Haftungsrisiko Arbeitnehmers so selbst geschaffenen Schadensrisiken Rahmen § zurechnen lassen muss vgl. Vorlagebeschluss 12 . Juni . fehlt vergleichbaren Steuerung Tätigkeit Binnenlotsen Auftraggeber . Lotse übt jeher selbständige Tätigkeit Urteil 28 . September ZR 6/71 f. ; vgl. auch § Abs. . Eintragung Lotsen Bordbuch noch Gesetz bestimmten Fällen vorgesehene Pflicht Übernahme Befehl Ruder Abs. wird Teil zung Arbeitnehmer arbeitnehmerähnlich Beschäftigten aaO . Auch Übrigen fehlt notwendige Vergleichbarkeit . Abgesehen Streitfall wirtschaftliche Abhängigkeit Beklagten Rechtsvorgängerin Klägerin festgestellt ist unterliegt Oberrheinlotse Weisungsrecht Auftraggeber Arbeitgebers Arbeitnehmer vergleichbar wäre . wird beauftragt entsprechenden Schifffahrtsstrecke verbundenen Schadensrisiken begrenzen . Schadensrisiken Ausübung Lotsentätigkeit aussetzt werden Hinblick Eigenverantwortlichkeit wesentlich selbst mitbestimmt . Schiffseigner engagiert Lotsen externen unabhängigen Berater vgl. § Abs. üblicherweise schwierigen risikoreichen Teil Schifffahrtsstraße besonderem Sachverstand besonderen Streckenkenntnissen Risiko Havarien verringern . überlässt Lotsen Art Weise Aufgabe nachkommt eigener Verantwortung . gilt auch gerade dann Lotsen § Abs. Befehl Ruder übertragen werden . Lotse hat Schiff dann verantwortlicher Schiffsführer selbständig führen . Kapitän ist zwar frei Lotsen Steuer jederzeit wieder entziehen . ist aber allein Ausdruck Freiheit Beratung Schiffsführung Lotsen jederzeit anzunehmen abzulehnen aber Ausfluss Weisungsbefugnis ; Ausübung Tätigkeit selbst können Lotsen Weisungen erteilt werden Urteil 28 . September ZR 6/71 aaO . andere Bewertung ergibt auch Tatsache Lotse Verlangen Schiffsführers Übernahme Befehl Ruder verpflichtet ist . Praxis Seelotsen verbreitete Übung selbst Manövrierelemente Schiffs bedient Anordnungen Mannschaft trifft setzt zwar Übernahmepflicht Lotsen . Übernahmepflicht liegen aber schifffahrtspolizeiliche arbeitsrechtliche Erwägungen zugrunde . Begründung findet Gefährlichkeit kurvenreichen fließenden Gewässers erhöhten Risiko Havarie zeitverzögerten Reaktionen längerer Kommandoketten . allgemeine Betriebsgefahr Binnenschiffs wird Risikoexposition Binnenlotsen anders Arbeitnehmer wesentlich Vorgaben Auftraggebers Lotse unterwerfen müsste wesentlich eigenbestimmte Aufgabenerledigung Lotsen bestimmt . Zweck Art Qualität Dienstleistung Binnenlotsen stehen Übertragung Grundsätze Arbeitnehmerhaftung Quotierungsmöglichkeit Fällen grober Fahrlässigkeit . Binnenlotse wird Beschränkung Haftung Vorsatz grobe Fahrlässigkeit § Abs. SeelotsG grundsätzliche Möglichkeit summenmäßigen Haftungsbeschränkung gemäß § übermäßigen Haftungsrisiken geschützt . ist Gesetzgeber vorbehalten gegebenenfalls weitergehenden Schutz schaffen . Pentz Vorinstanzen : AG Kehl Entscheidung RSchG Entscheidung