BESCHLUSS 20 . April Rechtsstreit Kläger Nichtzulassungsbeschwerdeführer Beklagte . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Oktober wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Rechtsprechung Senats kann zivilrechtlicher Schutz Strafanzeigen Anzeigen Behörden Betracht kommen Unrichtigkeit aufgestellten Behauptung Hand liegt erhobener Vorwurf offensichtlich unzutreffend ist Senatsurteil 10 . Juni aaO ; vgl. auch Senatsurteil 14 . Juni VersR insoweit . abgedruckt . Voraussetzungen Streitfall vorgelegen haben kann Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg geltend machen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. 2 . Halbs . abgesehen . Kläger tragen Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Greiner Pauge