Abschrift BESCHLUSS 14 . Juni Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 11 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 28 . Oktober wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Berufungsgericht verneint Beweisaufnahme objektiv grobe Pflichtverletzung Beklagten Aufnahme Arbeiten Zeitpunkt Erforderlichkeit Sicherungsmaßnahmen bekannt gewesen sei . ist Rechtsgründen beanstanden . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. 2 . Halbs . abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Greiner Pauge