BESCHLUSS 27 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . April Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterin Richterin beschlossen : Anhörungsrüge 7 . April Senatsbeschluss 23 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Gehörsrüge ist begründet . Art . Abs. GG sind Gerichte verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gerichte brauchen jedoch Vorbringen Beteiligten Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . Art . Abs. GG gewährt Schutz Entscheidungen Sachvortrag Beteiligten Gründen formellen materiellen Rechts teilweise ganz unberücksichtigt lassen . . vgl. BVerfGE 194 ; . § Abs. Satz kann Revisionsgericht Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Möglichkeit hat Senat vorliegenden Fall Gebrauch gemacht . Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde hat Anhörungsrüge Beklagten übergangen beanstandete Vorbringen vollem Umfang geprüft aber Gründe Zulassung Revision entnehmen können . Grundsätzlich ergibt § 321a Abs. Satz Beschluss kurz begründet werden soll noch unmittelbar Verfassungsrecht Verpflichtung weitergehenden Begründung Entscheidung . Ansonsten hätte Partei Hand Anhörungsrüge § 321a Bestimmung § Abs. Satz Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln . Auch Gesetzesbegründung kann Gehörsrüge Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden Begründungsergänzung herbeizuführen BT-Drucks . S. ; vgl. auch 24 . Februar aaO S. 28 Juli . Zoll Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 11.08.2009