NAMEN Verkündet : 5 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Ah § 23 ; GG Art . Abs. Abs. Abs. S. Zubilligung Geldentschädigung schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat Wurzel Verfassungsrecht Zivilrecht stellt strafrechtliche Sanktion . Bemessung Geldentschädigung stellen Gesichtspunkt Genugtuung Opfers Präventionsgedanke Intensität Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren je Lage Falles unterschiedlich auswirken können Ergänzung Senatsurteile 1 ; 5 . Dezember VersR 12 . Dezember VersR . Urteil 5 . Oktober KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 10 . Zivilsenats Kammergerichts 26 . Mai wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte Zahlung Geldentschädigung Bildveröffentlichungen Anspruch . Beklagte ist Verlegerin Zeitschriften " aktuelle " " " . Zeit 28 Juli 10 Juli veröffentlichte Zeitschriften Artikel jeweils Zustimmung Eltern Prinzessin Prinz Bildern Sommer geborenen Klägerin illustriert wurden . handelte August veröffentlichten Artikel Schlagzeile " . ersten Fotos . heimliche Babyglück " Titelseite Innenteil Heftes Fotos enthielt heimlich großer fernung Anwesen Eltern Klägerin aufgenommen worden waren . Juli veröffentlichte Beklagte gesamten Titelseite Schlagzeile " ? " Foto Klägerin Schwimmen Schwimmflügeln Handtuch gewickelt Arm Mutter zeigte . Innenseiten folgten weitere Fotos Klägerin gleichfalls Baden Eltern zeigten . Beklagte gab jeweils zeitnaher Abmahnung teilweise Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen . hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen August veröffentlichten Fotos wurde Zahlung Geldentschädigung Höhe DM Mutter Klägerin verurteilt . Klägerin selbst hat u.a. Veröffentlichung Fotos anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten . Landgericht hat Zahlung Geldentschädigung mindestens DM gerichteten Klage Höhe DM stattgegeben . Berufung Beklagten hatte Erfolg . Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht führt Klägerin stehe Beklagte Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe allgemeines Persönlichkeitsrecht Geldentschädigung § Abs. Art . Art . GG . Bezug beanstandeten Fotos könne Beklagte Abbildungsfreiheit gemäß § Abs. Nr. berufen Ergebnis dahinstehen könne Klägerin relative Person Zeitgeschichte Sinne Vorschrift behandeln sei nur Mutter absolute Person Zeitgeschichte sei . Selbst dann wäre Rahmen § Abs. vorzunehmenden Abwägung beachten allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägerin Vorrang genieße zumal Minderjährigen erst entfaltenden Persönlichkeit Schutzbedürftigkeit Entwicklungsprozesses regelmäßig strengerer Maßstab Zulässigkeit Bildveröffentlichungen anzulegen sei . Veröffentlichung heimlich aufgenommenen Fotos August auch Juli beeinträchtige Persönlichkeitsrecht Klägerin so schwerwiegend Geldentschädigung erforderlich sei . weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich jedoch öffentlich zugänglichen Orten entstandene Fotos genommen Zuerkennung Geldentschädigung rechtfertigten doch zeigten Hartnäckigkeit Beklagte unerlaubt Fotos Klägerin veröffentliche . Höhe Geldentschädigung könne Genugtuungsfunktion auch Kleinkind völlig Acht bleiben Veröffentlichungen geeignet gewesen seien Eltern-Kind-Beziehung stören unmittelbar Lebensbedingungen Klägerin negativen Einfluß nehmen . erster Linie aber rechtfertige Höhe Entschädigung spezialpräventiven Wirkung . gesteigerten Bedeutung Persönlichkeitsschutzes Minderjährigen müsse derartigen Fällen Geldentschädigung Schädiger fühlbar sein stattung wirtschaftlichen Vorteil nehmen . stehe Mutter Klägerin ihrerseits bereits Geldentschädigung erstritten habe . Verfahren sei Persönlichkeitsrecht Mutter gegangen vorliegend gehe aber Persönlichkeitsrecht Klägerin selbst . Beklagte nunmehr nur noch Fotos veröffentlichen wolle Klägerin Begleitung Eltern offiziellen Anlässen zeigten stehe bisherigen Hartnäckigkeit zugesprochenen Geldentschädigung . Herabsetzung sei auch Klägerin bereits andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten . Höhe Geldentschädigung sei auch Wirtschaftsmacht Beklagten stehenden Gruppe Bedeutung . gebe Printmedien verschiedenen europäischen Ländern über Millionen Exemplare Tageszeitung verfüge Umsatzrenditen zweistelliger Prozenthöhe . II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Revision macht geltend Zubilligung Geldentschädigung Klägerin stehe Grundrecht Beklagten Art . Abs. GG Tat allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden . sei Strafklageverbrauch eingetreten Bildveröffentlichungen bereits anderen Verfahren Geldentschädigung geahndet worden seien . Ansatz Revision handelt Zubilligung Geldentschädigung jedoch Strafe Sinne Art . GG . Bundesgerichtshof sehen Anspruch Geldentschädigung Verletzung Persönlichkeitsrechts vielmehr Recht Schutzauftrag Art . Art . Abs. GG zurückgeht . Demgemäß wird Anspruch § Abs. . V.m . Art . Art . GG hergeleitet vgl. BVerfGE ; Senatsurteile 1 15 ; 5 . Dezember VersR 12 . Dezember VersR 342 ; so auch . Zubilligung Geldentschädigung Fall schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht Gedanken Anspruch Verletzungen Würde Ehre Menschen häufig Sanktion blieben Folge Rechtsschutz Persönlichkeit verkümmern würde . Entschädigung steht anders Schmerzensgeld regelmäßig Gesichtspunkt Genugtuung Opfers Vordergrund . soll Prävention dienen vgl. Senatsurteile 1 15 ; 5 . Dezember aaO 12 . Dezember aaO . Auch Berücksichtigung kritischer Stimmen Literatur teilweise geltend machen Präventionszweck Mittel Verhaltenssteuerung pönales Element darstelle Frage aufwerfen Norm Strafcharakter handele vgl. Deutsch Anm . Urteil Senats 5 . Dezember Ah Nr. ; 10 . ; Funkel Schutz Persönlichkeit Ersatz immaterieller Schäden Geld S. . ; Hoppe Persönlichkeitsschutz Haftungsrecht S. . . ; hält erkennende Senat grundlegenden Ansatz Zubilligung Geldentschädigung Wurzel Verfassungsrecht Zivilrecht findet strafrechtliche Sanktion darstellt vgl. auch 10 ; Körner . . Dementsprechend hat bereits entschieden zivilgerichtliche Verurteilung immateriellen Schadensersatz Persönlichkeitsverletzung mögen auch " pönale Elemente " ganz fremd sein Strafe Sinne Art . Abs. GG ist vgl. BVerfGE . Gegensatz staatlichen Strafanspruch soll Zubilligung Geldentschädigung Zivilrecht Fällen vorliegenden Art Schutzauftrag Art . Art . Abs. GG Interesse konkret Betroffenen gewährleisten . wird hier vorliegenden Verletzung Rechts eigenen Bild besonders deutlich Verletzten anders anderen Fällen etwa Widerruf Richtigstellung Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann Rechtsverletzung anderen Abwehrmöglichkeiten Anspruch Geldentschädigung Verfügung stehen vgl. Senatsurteil 12 . Dezember aaO . unterliegt Zweifel Zivilgerichte Gewährleistung Interesses Betroffenen berufen sind . Präventionsgedanke stellt lediglich Bemessungsfaktor Entschädigung je Lage Falles unterschiedlich auswirken kann . Schrifttum " Strafcharakter " Entschädigung Entscheidung Vollstreckbarerklärung USSchadensersatzurteils . verwiesen wird betraf Urteil ganz anders gelagerten Sachverhalt Parallele Streitfall aufweist . -9- 2 . Erfolg macht Revision geltend allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägerin sei jedenfalls so schwerwiegend beeinträchtigt Geldentschädigung rechtfertige . Berufungsgericht geht zutreffend Beklagte Veröffentlichung Fotos Klägerin Recht eigenen Bild allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat . Bildnisse Person dürfen grundsätzlich nur Einwilligung verbreitet werden § Satz . Ist Abgebildete minderjährig bedarf Einwilligung gesetzlichen Vertreters vgl. Löffler/Steffen Presserecht 4 . Aufl . Rdn . § LPG ; Recht Bildberichterstattung 5 . Aufl . Kap . Rdn . m.w . . Einwilligung liegt Feststellungen Berufungsgerichts Revision angreift . rechtlich beanstandender Weise hat Berufungsgericht Ausnahmetatbestand § Abs. Nr. verneint Bildnisse Bereich Zeitgeschichte Einwilligung Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen . Klägerin selbst Kreis Personen gehört Bildnisse allein schon Person grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen zieht auch Revision Zweifel . Umständen vorliegenden Falles kann auch beruhen Voraussetzungen Klägerin Person Zeitgeschichte werden könnte Fotos zusammen Mutter abgebildet wird . Anwendung § Abs. Nr. Rechtsverlust verbunden ist ist erforderlich Kinder Personen Zeitgeschichte allenfalls dann Personenkreis einzubeziehen Angehörige Öffentlichkeit auftreten Pflichtenkreis Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen vgl. Senatsurteile 12 . Dezember VersR 9 . März VersR Veröffentlichung vorgesehen . Voraussetzungen liegen hier . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts bedürfen Kinder besonderen Schutzes Gefahren Interesse Medien Nutzer Berichterstattung Abbildungen ausgehen . Persönlichkeitsentfaltung kann Berichterstattung Medien empfindlicher gestört werden Erwachsenen so Bereich frei öffentlicher Beobachtung fühlen entfalten dürfen geschützt sein muß . Schutz verwirklicht nur elterliche Erziehungsrecht Art . Abs. GG folgt auch eigenen Recht Kindes ungehinderte Entfaltung Persönlichkeit Sinne Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG vgl. BVerfGE f. ; BVerfG ; f. . Grundsätzen genießt Streitfall besondere Schutzbedürfnis kindlichen Persönlichkeitsentwicklung Klägerin grundsätzlich Vorrang Berichterstattung Medien . beanstandeten Fotos zeigen Klägerin Eltern Alltagsleben also rein privaten Tätigkeiten . tragen Weise wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung demokratischen Gesellschaft Schutz Art . Abs. GG Anspruch nehmen könnte dienen nur Zweck Neugier bestimmten Publikums Hinblick Einzelheiten Privatleben Betroffenen befriedigen Interesse ausschließlich Einstufung Eltern sogenannte Prominente ableitet . Auch Reichweite Persönlichkeitsschutzes Kindes Schutzzweck Berücksichtigung Entwicklungsphasen Kindes bestimmen ist steht Klägerin Zeitpunkt Veröffentlichungen noch Kleinkind war . Beeinträchtigung Persönlichkeitsrechts kann nämlich nur dann vorliegen Kind persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt auch dann andere Gründe Schutz Persönlichkeitsentwicklung erfordern vgl. . Hier kann Persönlichkeitsentwicklung Klägerin schon beeinträchtigt werden ständigen Verfolgung Presse natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist . Eltern Zusammenleben Kind unbefangen verhalten können befürchten müssen auch Willen Fotos veröffentlicht werden privaten Bereich betreffen kann nachteilig Persönlichkeitsentwicklung Kindes auswirken . Insoweit reicht bereits Gefährdung Revision meint Darlegung bedarf tatsächlich bereits Störung Eltern-KindVerhältnisses eingetreten sei . Angriffe Revision bleiben auch insoweit Erfolg Voraussetzungen Zubilligung Geldentschädigung Zweifel zieht . ständigen Rechtsprechung Senats begründet Verletzung allgemeinen Persönlichkeitsrechts Anspruch Geldentschädigung schwerwiegenden Eingriff handelt Beeinträchtigung anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann . hängt insbesondere Bedeutung Tragweite Eingriffs ferner Anlaß Beweggrund Handelnden Grad Verschuldens vgl. Senatsurteile 1 12 ; 13 12 . Dezember VersR ; vgl. auch BVerfG . wiederholte hartnäckige Verletzung Rechts eigenen Bild wirtschaftlichen Vorteils erfolgt kann schwere Anspruch Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung allgemeinen Persönlichkeitsrechts Betroffenen darstellen auch einzelne Bildveröffentlichung jeweils betrachtet schwerwiegend einzustufen ist . Besonderheit Verletzung Rechts eigenen Bild besteht nämlich Verletzten Rechtsverletzung anderen Abwehrmöglichkeiten Anspruch Geldentschädigung Verfügung stehen . folgt Fall Zubilligung Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen anderen Fällen Persönlichkeitsrechtsverletzung stellen sind Senatsurteil 12 . Dezember aaO . Grundsätze hat Berufungsgericht beachtet Umständen vorliegenden Falles Recht Voraussetzungen Zubilligung Geldentschädigung bejaht . Ebenso vorstehend zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt Vorgehensweise Beklagten besondere Hartnäckigkeit erkennen wiederholten Bildveröffentlichungen vorgenommen hat Erscheinen Fotos Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat mehrfach einstweilige Verfügungen erlassen worden sind . Umständen ist auch Höhe zugebilligten Geldentschädigung erster Linie Sache Tatrichters ist unverhältnismäßig . Fällen Schädiger Verletzung Persönlichkeit Opfers Mittel Auflagensteigerung Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat ist Erzielung Gewinnen Rechtsverletzung Bemessungsfaktor Entscheidung Höhe Geldentschädigung einzubeziehen . Fällen muß Höhe Geldentschädigung echter Hemmungseffekt ausgehen ; weiterer Bemessungsfaktor kann Intensität Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden hier nachhaltigen Störung Privatlebens hohes Gewicht zukommt . darf Geldentschädigung Höhe erreichen Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt vgl. Senatsurteile 1 5 . Dezember VersR . Hinblick ist Bemessung Entschädigung Berufungsgericht Anbetracht besonderen Hartnäckigkeit Beklagten Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht stehenden Gruppe beanstanden . Selbst rechtliche Verpflichtung besteht etwaige Verluste Verurteilung Geldentschädigung ersetzen dürfen faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse Konzerngruppe Presseorgan Beurteilung Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann Betracht bleiben . übrigen läßt Beklagtenvortrag erkennen hier zuerkannte Geldentschädigung Pressefreiheit gefährden könnte . Auch weiteren Rügen Revision stehen zuerkannten Entschädigung . Berufungsgericht Recht angenommen stellen Eingriffe Persönlichkeitsrecht Mutter Klägerin auch Veröffentlichungen andere Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen . Verletzung Persönlichkeitsrechts Mutter betrifft Rechtsgut anderen Person Persönlichkeitsschutz ebenso Klägerin gewährleisten ist . Könnte später Anspruch genommener Schädiger berufen bereits Entschädigung Veröffentlichung anderen Verlag zuerkannt worden ist bliebe eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreichenden Schutz Betroffenen . Vortrag Beklagten wolle nunmehr nur noch Fotos Klägerin veröffentlichen Begleitung Eltern offiziellen Anlässen zeige hat Berufungsgericht berücksichtigt . hat jedoch gemeint Beklagte könne nur fühlbare Entschädigung Verhalten beeinflußt werden . tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich beanstanden . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Zoll