BESCHLUSS 7 . Mai Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Mai Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Kläger hat Kosten Rechtsstreits tragen . übereinstimmenden Erledigungserklärungen Parteien Hauptsache sind Urteile Zivilkammer Landgerichts 20 . Juni 9 . Zivilsenats Kammergerichts 5 . Dezember wirkungslos geworden . Gründe : Hauptsache erledigt erklärte Rechtsstreit hat negative Feststellung Anspruchs Unterlassung folgender Äußerung Gegenstand : " Tatsache Herr wissen IM-Sekretär Jahre Dienste Staatssicherheitsdienstes tätig Chance erhält hier auch Ministerpräsident werden Landeskind werde zusammen verursacht doch erhebliche Kopfschmerzen . " Beklagte war Konsistorialpräsident Evangelischen Kirche deutschen Einigung Ministerpräsident Bundeslandes . Eigenschaft Vertreter Kirche hatte Kontakte hauptamtlichen Mitarbeitern Ministeriums Staatssicherheit unterhalten IM-Vorgang Bezeichnung " IM-Sekretär " inoffiziellen Mitarbeiter registriert hatte . Vorfeld Volksabstimmung Vereinigung Bundesländer hat Kläger damals stellvertretender Fraktionsvorsitzender Abgeordnetenhaus umstrittene Äußerung aufgestellt . Beklagte forderte Kläger Äußerung Beklagte sei IM-Sekretär Jahre Dienste Staatssicherheitsdienstes tätig gewesen künftig unterlassen strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben . lehnte Kläger erhob vorliegend Klage Feststellung beantragte Beklagte berechtigt sei außergerichtlich gerichtlich Unterlassung verpflichten . Urteil 20 . Juni gab Landgericht Klage . Zwischenzeitlich hatte Beklagte Landgericht Klage Unterlassung vorgerichtlichen Unterlassungsbegehren erhoben . vorliegenden Verfahren hat Kläger Landgericht Unterlassungsklage Beklagten abgewiesen hatte zweiten Rechtszug Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt . hat Beklagte zweiten Rechtszug angeschlossen . Kammergericht Urteil veröffentlicht ist hat Antrag Klägers Erledigung Rechtsstreits Hauptsache ausgesprochen Beklagten Kosten Rechtsstreits auferlegt . Berufungsgericht zugelassenen Revision hat Beklagte zunächst Ziel Klageabweisung weiter verfolgt . Bundesgerichtshof hat Urteil 2 . März Revision zurückgewiesen . Bundesverfassungsgericht hat Beschluss 10 November veröffentlicht ist Revisionsurteil aufgehoben Sache Bundesgerichtshof zurückverwiesen . anberaumten mündlichen Verhandlung haben Parteien Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt Kläger verpflichtete streitgegenständliche Äußerung Meidung Vertragsstrafe künftig aufzustellen verbreiten . Kosten Rechtsstreits haben Parteien jeweils beantragt jeweiligen Gegner aufzuerlegen . II . Kosten Rechtsstreits sind Kläger aufzuerlegen . 1 . Kosten hat Senat auch noch Revisionsverfahren zulässigen übereinstimmenden Erledigungserklärungen Berücksichtigung bisherigen Streitstandes billigem Ermessen gemäß § entscheiden . Insoweit kommt vornehmlich Kosten Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären Hauptsache einvernehmlich erledigt erklärt worden wäre vgl. . 2 . übereinstimmende Erledigung Hauptsache wäre rufungsurteil Revision Beklagten aufzuheben negative Feststellungsklage abzuweisen gewesen war ursprünglich zwar zulässig aber Beginn unbegründet . Zulässigkeit Feststellungsklage wäre insoweit Ausführungen Senats Urteil 2 . März geblieben . negative Feststellungsklage wäre indessen Beginn gründet gewesen . Insoweit wird Kostenbeschluss heutigen Tage Unterlassungsklage Beklagten entstandenen Rechtsstreit verwiesen . Greiner Pauge Vorinstanzen : Entscheidung O KG Entscheidung 05.12.1997