NAMEN Verkündet : 3 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 Juli Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Recht erkannt : Revision Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Schadensersatz Kapitalanlage . Eingang Klage 19 . August hat Vorsitzende Sache befassten Zivilkammer Landgerichts Verfügung 16 . September schriftliche Vorverfahren angeordnet . hat Beklagten mitgeteilt Notfrist Wochen Anzeige Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde Wochen gemäß § Abs. Satz Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten benennen habe . anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen Zustellung Schriftstücken Aufgabe Post Anschrift Beklagten hat Vorsitzende hingewiesen . Verfügung Klageschrift sind Beklagten 8 . Januar Maßgabe Haager Übereinkommens Zustellung gerichtlicher außergerichtlicher Schriftstücke Ausland Handelssachen 15 November . S. ; Folgenden zugestellt worden . Ablauf Frist Anzeige Verteidigungsbereitschaft hat Kammer Landgerichts Sache Einzelrichter übertragen . Versäumnisurteil 13 . April ist Beklagte antragsgemäß verurteilt Einspruchsfrist Wochen festgesetzt worden . Urteil ist Vermerk Urkundsbeamtin 15 . April Anschrift Beklagten Post aufgegeben worden . Antrag Klägers ist Versäumnisurteil 29 November Beklagten erneut förmlich diplomatischem Weg zugestellt worden . 17 . Dezember hat Beklagte Einspruch eingelegt . Urteil 11 . Januar hat Landgericht Einspruch unzulässig verworfen . gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Berufungsurteil Urteil Landgerichts 11 . Januar aufzuheben Rechtsstreit Landgericht zurückzuverweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt Landgericht habe Einspruch Versäumnisurteil Recht gemäß § Abs. Satz unzulässig verworfen . Versäumnisurteil § Abs. Alt . festgesetzte Rechtsbehelfsfrist Wochen sei Eingang Einspruchs 17 . Dezember bereits verstrichen gewesen . § Abs. Satz gelte Versäumnisurteil 29 . April nämlich Wochen 15 . April erfolgten Aufgabe Post zugestellt . Wochen festgesetzte Einspruchsfrist sei 20 . Mai abgelaufen . Regelungen § seien verfassungswidrig verletze Anwendung . Beklagte habe Zustellung Klage Hinweis Regelungen § Zustellungen Inland Aufgabe Post weiteren Verfahren rechnen müssen . hätte rechtzeitige Kenntnisnahme beschwerenden Entscheidungen Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherstellen können . Anordnung § verlange zwingend Form Gerichtsbeschlusses . genüge Anordnung Vorsitzenden . Zustellungsreformgesetz 25 . Juni . S. § Stelle § Abs. . getreten ist habe lediglich § Nr. RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung Rechtspfleger aufgehoben ; Wille Gesetzgebers gesamten Spruchkörper Entscheidung befassen lasse Gesetzesbegründung hingegen erkennen . Vorsitzende auch sonst Zustellungen alleine anordne sei ersichtlich gerade Fällen § Abs. Satz Spruchkörper entscheiden müsse . getroffene Anordnung könnte zwar fehlerhaft sein Begründung enthalte Ermessensausübung erkennen lasse . Fehler wiege aber so schwer Anordnung nichtig mache . Verfügung Geschäftsstelle 13 . April Vermerk Justizwachtmeisters 15 . April nachgeholten schriftlichen Bestätigung Urkundsbeamtin Geschäftsstelle 21 . März ergebe Versäumnisurteil Landgerichts 13 . April Übersendung Beklagte 15 . April Post gegeben worden sei . Datum 21 . März nachgeholte Vermerk Abs. Satz heile zunächst bestehenden Mangel Beurkundung Beklagten gerügt worden sei . Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Vermerk erst Einlegung Berufung Veranlassung Berufungsgerichts niedergelegt habe mache Beurkundung unwirksam . Erkenntnisgrundlage Urkundsbeamtin Geschäftsstelle sei entsprechende Aktenvermerk Leiters Wachtmeisterei Übergabe Schriftstückes zuständige Postunternehmen . Urkundsbeamte müsse Schriftstück selbst Post übergeben . dürfe Massengeschäfts Zustellung Aufgabe Post Erklärung zuständigen Justizwachtmeisters Übergabe Post Form Aktenvermerks genauso verlassen eigene Wahrnehmungen . Antrag Klägers erfolgte nochmalige Zustellung Versäumnisurteils 29 November habe bereits verstrichene Einspruchsfrist erneut Lauf setzen können . wiederholte Zustellung könne bereits rechtskräftiges Urteil formelle Rechtskraft verlieren . ändere Rechtsmittelbelehrung Versäumnisurteil auch erneuten Zustellung versehen gewesen sei . unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung eventuell betroffenen Rechte Verurteilten könnten Anwendung Bestimmungen Wiedereinsetzung vorigen Stand ausreichend gewahrt werden . Wiedereinsetzung vorigen Stand komme Betracht Frage Verschuldens berücksichtigen sei Beklagte Zustellung Klageschrift Anordnung Benennung Zustellungsbevollmächtigten zukünftig bevorstehenden Zustellungen Kenntnis gehabt habe . unzulässige Einspruch § Abs. Satz sei Sachprüfung Prüfung ordnungsgemäßen Zustandekommens Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils verwerfen . Beklagten erhobene Rüge fehlenden internationalen Zuständigkeit komme weiter . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . Landgericht hatte Einspruch Beklagten Versäumnisurteil gemäß § Abs. Satz zunächst nur prüfen Einspruch statthaft ordnungsgemäßen Form Frist eingelegt worden ist . Beklagte Einspruchsfrist gewahrt hat musste Einspruch § Abs. Satz Sachprüfung Rücksicht ordnungsgemäße Zustandekommen Versäumnisurteils verworfen werden Beschluss 5 . März ZB . . ; 4 . Aufl . . . Auffassung Revision schmälert beschränkte Prüfungsumfang Anspruch Beklagten rechtliches Gehör wirkungsvollen Rechtsschutz rechtswidriger Weise vgl. Einspruchsfrist Verfahren Arbeitsgericht Beschluss 15 . Januar . . beruht rechtliche Ausgestaltung Versäumnisverfahrens prägenden Gedanken Interesse Prozessbeschleunigung auch fehlerhaftes Versäumnisurteil gewarnte Partei besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten . Anspruch rechtliches Gehör Partei Versäumnisurteil ergangen ist ist Interesse zügigen Verfahrensfortgang fristgebundenen beschränkt . Verletzung prozessualen Mitwirkungspflichten sind säumigen Partei Rechtsnachteile vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil zuzumuten vgl. Saenger/Pukall 4 . Aufl . . . unterliegt Einspruchsverfahren verschärften Prozessförderungspflicht vgl. Grunsky 22 . Aufl . § . . fristgemäße Einspruch genügt Anspruch rechtliches Gehör Säumigen versetzt Prozess Lage Eintritt Säumnis befand . Einspruchsverfahren verbundenen allgemeinen Erschwernisse Inanspruchnahme rechtlichen Gehörs Einhaltung Einspruchsfrist ergeben treffen Ausland ansässige Partei Beklagte grundsätzlich schärfer Inland ansässige Partei . Auch inländische Partei ist Einspruchsfrist gebunden kann Verfristung Einspruchs mehr geltend machen sei Ladung mündlichen Verhandlung Verfahren betreffende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden . Ist hier Klageschrift verfahrenseinleitendes Schriftstück beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt § Abs. Satz vorgesehene Belehrung erteilt worden erfordert Situation Ausland ansässigen Beklagten weitergehenden Rechtsschutz . Zustellung verfahrenseinleitenden Schriftstücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begründet Prozessförderungspflicht auch Prozessgegners Interesse klagenden Partei effektiven Rechtsschutz rechtfertigt Ausland ansässigen Partei aufzuerlegen inländische Zustellungsmöglichkeit schaffen . Wirksamkeit Verpflichtung Zustellungsbevollmächtigten benennen hängt allerdings wirksamen Zustellung verfahrenseinleitenden Schriftstücks vgl. Senatsurteil 10 November VersR ; OLG Urteil 26 . tember . 31 ; Zöller/Geimer 29 . Aufl . . . Interesse effektiven Rechtsschutzes wird Inlandszustellung Aufgabe Post Verfahrensverzögerung Verfahrensgang hemmender Zustellungen Ausland entgegengesteuert . Hinweises Folgen Nichtbenennung Zustellungsbevollmächtigten ist Adressat Schriftstücke § Abs. Satz Aufgabe Post zugestellt werden hinreichend rechtlichen Folgen unterrichtet . verspäteten Einspruch bedarf auch Berücksichtigung Anspruchs Ausland ansässigen Partei faires Verfahren rechtliches Gehör § Abs. hinausgehenden Prüfungsumfangs . gemäß § Abs. Satz belehrten Adressaten Ausland bleibt unbenommen Hilfe Antrags Wiedereinsetzung vorigen Stand unverschuldeten Versäumnis Einspruchsfrist Rechte wahren . 2 . Regelung § Abs. Satz Zustellung Aufgabe Post Anschrift Bundesgebiets Anwendungsbereichs Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 13 November Zustellung gerichtlicher außergerichtlicher Schriftstücke Handelssachen Mitgliedstaaten " Zustellung Schriftstücken " Aufhebung Verordnung Nr. . S. ; Folgenden : EuZVO ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt ist Streitfall völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt Verfahrensgrundrechte Beklagten verstößt Art . Abs. . Beklagte ist Ausland Anwendungsbereichs Art . Abs. Satz EuZVO ansässig . Abs. Satz vorgesehene Zustellung Aufgabe Post ist vorrangigen Regelungen vgl. § Abs. Satz ausgeschlossen . nationale Gesetzgeber hat ausdrücklich nur europäischen Zustellungsvorschriften erfassten grenzüberschreitenden Zustellungen Durchführung Auslandszustellungen völkerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen § integriert vgl. Urteil 2 . Februar ZR . . . Revision Blick genommene Anwendung Wortlaut widerspräche allgemeinen Rechtsgrundsatz Ausnahmecharakter Regelung Wortlaut mehr gedeckten Anwendung widerspricht . Regelung § Abs. Satz verletzt Anspruch ausländischen Partei rechtliches Gehör Art . Abs. GG noch Recht faires Verfahren Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG . berechtigten Interessen Parteien Rechtsstreits effektiven Rechtsschutz wird Einzelfall hinreichend Rechnung getragen Zustellung Aufgabe Post obligatorisch pflichtgemäßen Ermessen Gerichts stehenden Anordnung erfolgt . § Abs. Satz bestehende Pflicht Zustellungsfiktion belehren stellt sicher Ausland ansässige Partei drohenden Rechtsnachteile bewusst wird Hinweis folgend Benennung Zustellungsbevollmächtigten vermeiden kann . Auch Art . Abs. gewährt Beklagten weitergehende Rechtsposition . Europäische Kommission Menschenrechte hat Ausländer zumutbar erachtet Anstrengungen unternehmen Inhalt zugestellter amtlicher Schriftstücke Gewissheit schaffen . Dementsprechend muss Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst Einhaltung Begründungsfristen sorgen . Ganz allgemein gilt prozessrechtliche Ausgestaltung Fair-trial-Grundsatzes weitgehend einzelnen Vertragsstaaten überlassen bleibt . bestehen weite Gestaltungsspielräume vgl. Senatsurteil 10 November VersR f. . Allerdings sind auch sogenannte versteckte Diskriminierungen verboten nämlich Regelungen benachteiligende Rechtswirkung zwar ausdrücklich Ausländereigenschaft anknüpfen Voraussetzungen jedoch typischerweise nur Ausländern gegeben sind . offene versteckte Diskriminierung enthält Abs. Satz . scheidet schon Obliegenheit Bestellung Zustellungsbevollmächtigten Voraussetzungen § Abs. auch Inländer trifft siehe auch . Abgesehen kann nur dann Diskriminierung vorliegen vorgenommene Differenzierung sachlichen Unterschieden regelnden Sachverhalts Rechnung trägt Urteil 10 . Februar . . Art . Abs. ist Ausprägung Gleichheitssatzes Gleiches gleich Ungleiches Eigenart verschieden behandeln ist . § Abs. Satz vorgesehene Anknüpfung Pflicht Benennung Zustellungsbevollmächtigten Umstand inländische Zustellungsmöglichkeit besteht trägt sachlichen Unterschied Rechnung . besteht Gefahr ständigen Verzögerung Verfahrens Ausland ansässige Partei beteiligt ist gerichtliche Zustellung Laufe Verfahrens innerstaatlichen Zustellungsverfahren umständliche langwierige Weg internationalen Rechtshilfe beschritten werden muss vgl. Beschluss 3 . Februar ZB . Zustellung § Abs. Satz verstößt auch völkerrechtliche Vereinbarungen Zustellung Schriftstücken bestehen vgl. OLG 28 . April ; Urteile 10 . August I-8 . . . Zustellung Aufgabe Post ist Auslandszustellung fingierte Form Zustellung Inland vgl. Senatsurteil 10 November VersR ; 13 November ; Urteil 2 . Februar ZR . 10 ; OLG Urteil 26 . September . ; Heiderhoff EuZW ; . ZPO-Reform § . . steht Anwendbarkeit § schon dort nur Modalitäten Auslandszustellung geregelt sind vgl. Art . Abs. aber Frage überhaupt förmliche Zustellung Ausland vorzunehmen ist . ist vielmehr nationale Recht autonom beantworten vgl. Senatsurteil 10 November VersR . 3 . Zutreffend hat Berufungsgericht Anordnung Zustellungsbevollmächtigten benennen Vorsitzenden zuständigen Zivilkammer Landgerichts wirksam erachtet . Anordnung Abs. Satz Vorsitzenden alleine entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist berührt jedenfalls Wirksamkeit . Frage Kompetenz Anordnung ist Rechtsprechung Literatur umstritten . Einigkeit besteht zunächst insoweit originären Einzelrichtersachen § Abs. Satz Anordnung § Abs. Satz ZPO Einzelrichter trifft Prozessgericht vollständig Stelle Kollegiums tritt vgl. OLG 28 . April ; Urteil 10 . August . Ist Rechtsstreit Kollegialgericht zuständig sieht Auffassung Anordnung Verfahren Entscheidung zuständigen Spruchkörper Wirksamkeitsvoraussetzung vgl. OLG 16 . März ; 70 . Aufl . . 8 ; Saenger/Eichele 4 . Aufl . . 2 ; Zimmermann 9 . Aufl . . 1 ; Zöller/Stöber 29 . Aufl . . . Gegenauffassung hält auch dann Vorsitzenden zuständig Hüßtege Thomas/ 32 . Aufl . . 3 ; MünchKommZPO/Häublein 3 . Aufl . . 7 ; Rohe 3 . Aufl . . 43 ; 22 . Aufl . . 5 ; Kessen 3 . Aufl . . zumindest sei allein getroffene Anordnung wirksam Urteil 16 . Dezember . zuletzt genannte Auffassung trifft . Zwar erfolgt Wortlaut § Abs. Satz Auslandszustellung Ersuchen " Vorsitzenden Prozessgerichts " § Abs. Satz Anordnung Zustellungsbevollmächtigten benennen " Gericht " überträgt . folgt jedoch noch zwingend letzterem Fall nur zuständigen Spruchkörper gefasster Beschluss Zustellung wirksam anordnet . Regelungen gehen Vorschriften früher unmittelbaren Zusammenhang standen . So geht Formulierung geltenden § Abs. Satz " Vorsitzende Prozessgerichts " handelt § Abs. Nr. Fassung Zustellungsreformgesetzes 25 . Juni . dortige Formulierung entspricht inhaltlich § Inkrafttreten Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung vgl. BTDrucks . S. . Vorschrift erfolgte Ausland bewirkende Zustellung zuständigen Behörde fremden Staates Staat residierenden Gesandten Bundes ; " Vorsitzende Prozessgerichts " Ersuchen verfasst war damals also noch ausdrücklich geregelt . Zuständigkeit " Gerichts § Abs. Satz Anordnung Benennung Zustellungsbevollmächtigten betrifft orientierte Gesetzgeber § Inkrafttreten Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung . Vorschrift weitgehend Regelung § Fassung 30 . Januar . S. beruhte war Zuständigkeit " Gerichts " Rede . Allein Wortlaut § Abs. Satz Gericht anordnen kann Ausland ansässige Partei Zustellungsbevollmächtigten benennen hat steht mithin noch Wirksamkeit Anordnung Vorsitzenden . Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff " Gericht " immer Mitglieder Spruchkörpers verstehen sind auch Wahrnehmung Aufgabe Vorsitzenden gemeint sein kann ergibt Regelungen Zuständigkeit Vorbereitung mündlichen Verhandlung treffenden Maßnahmen § . § Abs. veranlasst " Gericht " . § Abs. folgt aber " Vorsitzende bestimmtes Mitglied Prozessgerichts " Maßnahmen ergreift . Typischerweise ist Vorsitzende mündliche Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen zuständig . passt Anordnung Zustellungsbevollmächtigten bestellen häufig vorbereitende Phase Prozesses fallen wird ausschließlich funktionelle Zuständigkeit Spruchkörpers fallen soll . ausschließliche Zuständigkeit Spruchkörpers spricht auch entscheidend Zustellungsrecht bestimmte Aufgaben Zuständigkeitsverteilung Vorsitzendem Spruchkörper ausdrücklich regelt . So weist § Abs. Befugnis Gerichtsvollzieher andere Behörde Zustellung beauftragen ausdrücklich " Vorsitzenden Prozessgerichts bestimmten Mitglied " . Andere Normen regeln funktionelle Zuständigkeit wiederum ausdrücklich . Beispielsweise sieht § Abs. Möglichkeit " Gericht " Zustellung Dokumente anordnet Zustellung Gesetzes erforderlich ist . Satz schreibt formlose Mitteilung Schriftsätzen Sachanträge enthalten Gericht Zustellung anordnet . letztgenannten Fällen entscheidet aber regelmäßig Vorsitzende Verfügung vgl. 22 . Aufl . . 4 ; Rohe 3 . Aufl . . . Gesetzgeber 1 Juli Kraft getretenen Zustellungsreformgesetzes 25 . Juni . S. hat hier Rede stehenden Frage funktionellen Zuständigkeit Vorsitzenden Mitglieder Prozessgerichts befasst . hat § Nr. . vorgesehene Übertragung Aufgabe Rechtspfleger gestrichen Anordnung Benennung Zustellungsbevollmächtigten Inland ansässige Parteien entfallen sei Zuständigkeit Gerichts Ausland ansässigen Parteien nunmehr Ermessen stehende Entscheidung Benennung Zustellungsbevollmächtigten angeordnet wird begründet vgl. BT-Drucks . S. . Hinblick Schweigen Gesetzesbegründung Frage funktionellen Zuständigkeit spricht Gesetzgeber auseinandergesetzt hat funktioneller Hinsicht bisher zuständigen Rechtspflegers Abs. Satz vorgesehene Anordnung treffen soll auch Verfügung geschehen kann vgl. OLG Urteil 16 . Dezember . vorstehenden Ausführungen ist rechtlich beanstanden Anordnung Zustellungsbevollmächtigten benennen Vorsitzenden getroffen worden ist . Übrigen wäre Verletzung funktionellen Zuständigkeit so schwerwiegender Fehler Zustellung Klageschrift Anordnung Zustellung Aufgabe Post Beklagten unwirksam würden . Zwar sind Einhaltung Vorschriften Zustellungsverfahren insbesondere Hinblick § Abs. Satz ausgelöste Fiktion Bedeutung Zustellung Beginn Rechtsmittelfristen zukommt strenge Anforderungen stellen vgl. Senatsurteil 10 November VersR Urteil 8 . März IX ZR . Wird Vorschrift Verfahren Zustellungen verletzt ist Zustellung dennoch nur dann unwirksam Zweck verletzten Verfahrensvorschrift erfordert . Verletzung hier Rede stehenden funktionellen Zuständigkeit Spruchkörpers ist Fall . Vorschriften Zustellung gewährleisten Anspruch Zustellungsadressaten rechtliches Gehör sicherstellen Betroffene Kenntnis zuzustellenden Dokument nehmen Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung einrichten kann vgl. BVerfG Beschluss 11 Juli BVerfGE . Wird Aufforderung Zustellungsbevollmächtigten benennen tionell zuständigen Richter getroffen wird Möglichkeit Zustellungsadressaten Dokumenten Rechtsstreit betreffen Kenntnis erlangen rechtliches Gehör Anspruch nehmen Weise erschwert . Auch Anordnung Vorsitzenden Gerichts erhält Zustellungsadressat verfahrenseinleitende Schriftstück Aufforderung Zustellungsbevollmächtigten benennen Belehrung Möglichkeit Zustellung Aufgabe Post Fall Zustellungsbevollmächtigter benannt wird . wird unabhängig Anordnung getroffen hat jedenfalls Inhalt Rechtsstreits informiert . wird verdeutlicht Bestellung Prozessbevollmächtigten Benennung Zustellungsbevollmächtigten Möglichkeit Kenntnisnahme Rechtsstreit betreffenden Dokumenten zuverlässig sicherstellen soll Wahrung Rechte tätig werden muss . fehlende funktionelle Zuständigkeit anordnenden Richters beeinträchtigt prozessuale Rechtsposition Ausland ansässigen Partei mithin Weise . berührt auch Wirksamkeit Anordnung . Anordnung ist auch unwirksam Gründen versehen worden ist . Allein Mangel Begründung führt Nichtigkeit Anordnung unanfechtbar ist MünchKommZPO/Häublein 3 . Aufl . . 7 ; 22 . Aufl . . . zulässigen Unterlassen Begründung kann auch Ermessensfehler Übrigen Anregung Partei gebundenen Richters geschlossen werden . 4 . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Versäumnisurteil § Abs. Satz 29 . April zugestellt gilt . Eintritt Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe Post Anschrift Partei ist Zustellungsvermerk Urkundsbeamtin Geschäftsstelle bewiesen . Zustellungsvermerk § Abs. Satz Zeit Anschrift Schriftstück Post gegeben wurde vermerken ist ersetzt Zustellungsurkunde gemäß Beschluss 13 . Juni VersR . Ebenso Zustellungsurkunde vgl. BT-Drucks . S. ist Vermerk aber Wirksamkeitsvoraussetzung Zustellung dient lediglich Nachweis vgl. OLG Urteil 26 . September . 54 ; Rohe 3 . Aufl . . ; 22 . Aufl . . 17 ; Zöller/Stöber 29 . Aufl . . . Urkundsbeamte muss Schriftstück selbst Post aufgeben ; reicht Erklärung sonstigen Gehilfen Schriftstück Post aufgegeben hat Datum Aufgabe Anschrift Empfängers Schriftstücks beurkundet vgl. Urteil 15 . Januar 315 ; Rohe 3 . Aufl . . ; 22 . Aufl . . . darf Vermerk nachträglich anfertigen Verantwortung Richtigkeit übernimmt . Unerheblich ist zwischenzeitlich Rechtsmittel eingelegt worden ist Erfolg Vermerk berührt wird vgl. Beschlüsse 14 . Oktober ZB VersR 60 ; 24 Juli ZB ; MünchKommZPO/Häublein 3 . Aufl . . 14 ; Rohe 3 . Aufl . . ; 22 . Aufl . . 18 ; Zöller/Stöber 29 . Aufl . . . Auch Ablauf Fünf-Monatsfrist setzt Nachholung Auffassung Revision zeitliche Grenze vgl. Unterschriftsnachholung Richters : Urteil 27 . Januar . Fall Anfertigung Vermerks Inhalt Urkundsbeamte aktenmäßig niedergelegte tatsächliche Umstände stützt ist vergleichbar richterliche Unterschrift gedeckten Inhalt Urteilsgründen . Grundsätzen ist Streitfall Tatsache Aufgabe Post Zustellungsfiktion geknüpft ist nachgeholten Vermerk Urkundsbeamtin erwiesen . Nachholung Beurkundung Zustellung Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ist gegebenen Umständen rechtlich unbedenklich . hat schriftliche Verfügung 13 . April vollstreckbare Ausfertigung Urteils Leiter/in Wachtmeisterei Zwecke Zustellung Aufgabe Post zugeleitet . beauftragte Justizwachtmeister hat 15 . April Sendung zuständigen Postunternehmen Zwecke Zustellung aufgegeben Umstand schriftlichen Vermerk gleichen Tag bestätigt . hat allerdings irrigerweise Stelle zuständigen Urkundsbeamtin auch Beurkundungsvermerk 15 . April unterzeichnet . Grundlage aktenmäßigen Niederlegung Gangs Zustellung konnte Urkundsbeamtin Beurkundungsvermerk 21 . März nachholen . Beurkundung hat Urkundsbeamtin Verantwortung Erklärung übernommen Ausfertigung Versäumnisurteils 15 . April Anschrift Beklagten Post aufgegeben worden ist . grundsätzlich möglicher Gegenbeweis vgl. § Abs. Satz § Abs. ist geführt worden . 5 . erneute förmliche Zustellung 29 November vermag bereits Mai eingetretene Rechtskraft Versäumnisurteils durchbrechen . erneute Zustellung fehlerhafte Belehrung bestehende Möglichkeit Rechtsbehelfs setzen Frist nochmals Lauf Beschlüsse 20 . Oktober IX ZB 564 ; 20 November NotZ . 7 ; Urteil 15 . Dezember . 20 ; OLG 11 . Mai ; Urteile 10 . August I-8 . . Allein Belehrung eröffnete Einspruchsmöglichkeit vermochte schon Widersprüchlichkeit Inhalt April erfolgten Belehrung möglichen Einspruch Folgen Untätigkeit Empfang Beklagten Frage gestellt worden ist berechtigtes Vertrauen Beklagten begründen . 6 . Beklagten ist auch Wiedereinsetzung vorigen Stand gemäß § gewähren . hat Wiedereinsetzung begründende Tatsachen gemäß § Abs. Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Satz vorgetragen . sind auch Weise offenkundig Amts Wiedereinsetzung gemäß § Abs. Satz gewährt werden müsste vgl. Beschluss 8 . Dezember . f. . Zwar kann grundsätzlich Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden Rücksicht konkreten Hinderungsgründe Fristversäumung bereits Verstoß Anordnung Zustellungsbevollmächtigten benennen hergeleitet werden vgl. 24 Juli ZB . Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz fairen Verfahrens wäre unvereinbar Ausland wohnenden Partei § Abs. Satz zugestellt geltendes Versäumnisurteil Verlustes Postweg überhaupt erhält Rechtsbehelf Einspruchs endgültig abzuschneiden zwar allein Zustellungsbevollmächtigten benannt hat vgl. Beschluss 24 Juli ZB ; Gerken 3 . Aufl . . . So liegt Fall hier . kann offen bleiben frühere Prozessbevollmächtigte Beklagten Schriftsatz 16 . Dezember Einlegung Einspruchs auch Wiedereinsetzung vorigen Stand versäumte Einspruchsfrist beantragt hat . spricht vertretenen Auffassung Zustellung Aufgabe Post unwirksam war mithin Einspruch rechtzeitig eingelegt worden ist . Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand scheidet aber Fall grundsätzlich Wiedereinsetzungsbegehrens vgl. Beschluss 24 . September ZB . Regelung § Abs. Satz erfordert jedenfalls Tatsachen Gewährung Wiedereinsetzung erforderlich sind Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen glaubhaft machen Senatsbeschlüsse 29 . Januar . 4 ; 13 November . ; Beschluss 19 . April XI ZB . . Entsprechenden Vortrag zeigt Revision . Beklagte hat lediglich rechtlichen Gründen Zugang 15 . April Post gegebenen Versäumnisurteils gegeben erachtet . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung