BESCHLUSS 1 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin beschlossen : Anhörungsrüge Klägers 22 . Dezember Senatsurteil 17 November wird zurückgewiesen . Kosten Rügeverfahrens hat Kläger tragen . Gründe : zulässige Anhörungsrüge hat Sache Erfolg . Urteil Senats 17 November verletzt Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Anhörungsrüge angeführte nachträgliche Stellungnahme EmailSchreiben 6 November bestätigt gerade Auffassung Senats Beklagten veröffentlichte Äußerung sei verstehen dass behauptet werde Kläger habe vorgegeben selbst interviewt haben . Äußerung habe vielmehr journalistische Gesamtverantwortung gezielt Kläger Chefredakteur " Focus " gehabt habe . Senat Auffassung Klägers folgt begründet Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung