NAMEN Verkündet : 27 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 Juli Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterinnen Diederichsen Pentz Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Juni wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger macht Beklagte Aktiengesellschaft türkischem Recht Schadensersatzansprüche Erwerb Anteilen Beklagten geltend . Beklagte ist börsennotierte Aktiengesellschaft Sitz . hielt Ende Anteile dreier GmbH deutschen Rechts vergleichbaren Gesellschaften Aktien ansässigen Gesellschaften Mehrheitsbesitz Beklagten standen . Gesellschaften waren wirtschaftlich Baubranche tätig . Beklagte verfügte Erlaubnis Gesetz Kreditwesen Fassung Bekanntmachung 22 . Oktober . S. ; künftig : KWG . . Anzeige 31 . Dezember gültigen Gesetz Vertrieb ausländischer Investmentanteile Besteuerung Erträge ausländischen Investmentanteilen Fassung Bekanntmachung 22 . Oktober . S. ; künftig : hatte ebenfalls erstattet . Kläger Vermögen islamischen Glaubensgrundsätzen entsprechend verzinslichen noch spekulativen Wertpapieren anlegen wollte erwarb 3 . März DM börsennotierte Anteilsscheine Beklagten . Erwerb wurde über Gründungsgesellschafter Beklagten abgewickelt . Später erhielt Kläger Betrag DM . erfolgten weiteren Zahlungen mehr . Kläger forderte erfolglos Beklagten Rückzahlung Anlagebetrags . Landgericht hat geltend gemachten vertraglichen Ansprüche internationale Zuständigkeit verneint . deliktische Ansprüche hat zwar zuständig erachtet jedoch Klage erforderlichen deliktischen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht zurückgewiesen Revision zugelassen . Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Ansprüche Klägers unerlaubter Handlung ebenfalls bejaht . Frage kommenden deliktischen Ansprüche Beklagte bestünden aber . Beklagten habe Veräußerung Anteile Anzeigepflicht § § 7 AuslInvestmG oblegen ausländische Investmentanteile Sinne Gesetzes gehandelt habe . Vermögen Beklagten sei Grundsätzen Risikomischung Sinne Auslandinvestmentgesetzes angelegt . Gelder Anleger sollten vielmehr Beachtung islamischen Glaubensgrundsätze operativen Geschäft eingesetzt werden . Schließlich hafte Beklagte auch § . V.m . § Abs. Abs. § StGB Verrichtungsgehilfe Beklagten gewesen sei . habe Beklagten Gehalt noch Provision erhalten . sei auch verpflichtet gewesen Anteile vermitteln . Auch Organe handelnden Beklagten selbst begangene unerlaubte Handlung lasse feststellen . Umstände ergäbe Beklagte Anfang Hilfe " Schneeballsystems " finanziert habe seien gegeben . Beklagte sei zahlreichen Unternehmen beteiligt unterschiedlichen Geschäftsfeldern wirtschaftlich tätig . sei bloße Briefkastenfirma " . könne auch festgestellt werden Kläger Anlageentscheidung unrichtige Angaben beeinflusst habe . II . Revision ist unbegründet . 1 . Klage ist zulässig . Berufungsgericht hat vorrangige internationale Gerichtsstandsregelung Verhältnis Sitz Beklagten besteht zutreffend Zuständigkeit besonderen Deliktsgerichtsstand hergeleitet . internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte ist auch Geltung § Abs. Revisionsinstanz Amts prüfen vgl. Senat Urteil 2 . März ; . ; Urteil 20 November TranspR . VersR m.w . ; 22 . Oktober TranspR Vorschriften örtliche Zuständigkeit § § . regeln mittelbar auch Grenzziehung Zuständigkeit deutscher ausländischer Gerichte vgl. Senat Urteile 3 . Mai 2 . März aaO ; Urteil 22 November XI jeweils m.w . . Begründung Gerichtsstands § reicht schlüssige Behauptung Tatsachen Grundlage deliktischer Anspruch ergeben kann Senat Urteil 2 . März aaO ; ; Hüßtege 30 . Aufl . . 8 ; 28 . Aufl . . m.w . . Rahmen Prüfung internationalen Zuständigkeit genügt mithin Kläger Voraussetzungen insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche § § . schlüssig behauptet hat . § ist Klagen unerlaubten Handlungen Gericht zuständig Bezirk Handlung begangen ist . Begehungsort deliktischen Handlung kann auch Erfolgsort sein so Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist Verletzungshandlung begangen wurde dort geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde vgl. . Begehungsort Kläger behaupteten unerlaubten Handlungen liegt Inland Anteile Beklagten Inland erworben worden sind behauptete Schaden ebenfalls Inland eingetreten ist . Auch sind deliktische Ansprüche Grundlage Klagevortrags hinreichend dargetan . Hätte Beklagte Geschäftszweck eingesammelten Gelder erster Linie kapitalwertsichernd Anlagen gemischten Risiken investieren wollen käme Schadensersatzanspruch Klägers § Abs. . V.m . § § AuslInvestmG Betracht Beklagte Aufnahme Geschäfte Bundesaufsichtsamt Kreditwesen gemäß § AuslInvestmG angezeigt hat somit Geschäfte Widerspruch § Abs. AuslInvestmG getätigt hätte . Ist internationale Zuständigkeit deliktischen Inland somit gegeben ist umfassend prüfen Schadensersatzbegehren Klägers deliktischen Anspruchs begründet ist . internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich deliktische Ansprüche gegeben zieht Zuständigkeit auch deliktische Ansprüche . Insoweit steht deutschen Gericht Prüfungsbefugnis vgl. ausführlich . m.w . . 2 . Grundlage rechtlich beanstandenden Feststellungen Berufungsgerichts sind deliktische Ansprüche Klägers Beklagte gegeben . Klage zugrunde gelegte Kläger behauptete Geschehen unerlaubte Handlung einzuordnen ist richtet geltenden Recht . März abgeschlossene Geschehen findet analog Art . Abs. BT-Drucks . S. InKraft-Treten Gesetzes Internationalen Privatrecht außervertragliche Schuldverhältnisse Sachen 1 . Juni . gewohnheitsrechtlich geltende Tatortgrundsatz Anwendung . ist deutsches Recht Recht Handlungsortes auch Erfolgsortes maßgeblich . kann offen bleiben " Altfälle " akzessorische Anknüpfung Deliktsstatuts bestehendes rechtliches Sonderverhältnis aktienrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis möglich ist 145 ; . jedenfalls wäre Voraussetzung Sonderbeziehung bereits Entstehen deliktischen Rechtsverhältnisses gegeben war vgl. 61 . Aufl . Art . . 4 ; . Art . . 11 ; Kreuzer 433 ; Rauscher Internationales Privatrecht 3 . Aufl . . ; Kropholler Internationales Privatrecht 6 . Aufl . S. ; vgl. nunmehr Regelung Art . Abs. . Sonderverbindung tritt nur dann Vordergrund drängt Deliktsstatut deliktsrechtliche Zuweisung bereits bestehenden engeren Verbindungen zufällig erweist Rauscher Internationales Privatrecht 3 . Aufl . . . Muss anderweitige Verbindung bereits deliktischen Rechtsverhältnis bestehen kann Vordergrund treten deliktische Handeln Begründung Rechtsverhältnisses Parteien Geschehen zusammen fallen . Streitfall kann Delikt vermittelte Verbindung Inland engere Sonderbeziehung überwunden werden Kläger Ansprüche Beklagte deliktischem halten Inland Erwerb Anteile herleitet selben Erwerbsvorgang Sonderverhältnis Parteien erst begründet worden ist . Recht hat Berufungsgericht Schadensersatzanspruch § Abs. . V.m . § § AuslInvestmG verneint . Zwar hat ausländische Investmentgesellschaft beabsichtigt ausländische Investmentanteile Inland vertreiben Bundesaufsichtsamt Kreditwesen § Abs. anzuzeigen . § Abs. darf Vertrieb ausländischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden Eingang vollständigen Anzeige Monate verstrichen sind Behörde Aufnahme Vertriebs untersagt hat . Anzeige § Abs. geltende Vertriebsverbot § Abs. AuslInvestmG ist Anleger schützende Regelung Sinne § Abs. Anzeigeverfahren Überprüfung ausländischen Investmentgesellschaft somit auch Interesse Anlegerschutzes dient BT-Drucks . S. f. ; Urteil 13 . September ; Baur Investmentgesetze 2 . Aufl . AuslInvestmG . . Jedoch kann Umständen Streitfalls auch Berücksichtigung Revisionsvorbringens angenommen werden Beklagte Verkauf Anteile Kläger ausländische Investmentanteile Sinne Legaldefinition § Abs. AuslInvestmG Inland vertrieben hat . § Abs. Satz AuslInvestmG Zeitpunkt Erwerbs Anteile Kläger noch Kraft war galt Vertrieb Anteilen ausländischen Recht unterstehenden Vermögen Grundsatz Risikomischung Wertpapieren Forderungen Gelddarlehen Urkunde ausgestellt war Einlagen Grundstücken angelegt war Abschnitt Gesetzes . Auslandinvestmentgesetz folgte wirtschaftlichen Investmentbegriff BT-Drucks . S. Pfüller/Schmitt AuslInvestmG § . 44 ; Assmann/Schütze/Baur Handbuch Kapitalanlagerechts 2 . Aufl . . . gewählte Rechtsform Unternehmens kam . Anders inländischen Investmentgesellschaften vgl. § Abs. Gesetzes Kapitalanlagegesellschaften Fassung Bekanntmachung 9 . September ; . S. war Bildung Sondervermögens Voraussetzung . war unerheblich Anteile Miteigentum Fondsvermögen verkörperten nur schuldrechtlichen Anspruch Beteiligung bestimmter Höhe gewährten mitgliedschaftliche Rechte umfassten . Entscheidend war Vermögen Grundsätzen Risikomischung angelegt worden ist angelegt werden sollte . Risikomischung bedeutete Zusammenhang Investmentgesellschaft zufließenden Gelder Sicherung Kapitalwerts Vielzahl Wertpapieren angelegt wurden Drucks . S. . ausländisches Investmentvermögen Sinne § AuslInvestmG vorlag ist Berücksichtigung Umstände Einzelfalles Tatrichter beurteilen vgl. Schreiben Bundesaufsichtsamts Kreditwesen 1 Juli Investment Juli Nr. ; Baur aaO . . tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt Revision überprüfbar Würdigung richtiger Anwendung Norm vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt . begegnet durchgreifenden Bedenken Berufungsgericht Anzeigepflicht Beklagten verneint hat ländischen Investmentanteile Sinne Auslandinvestmentgesetzes Inland vertrieben hat . Inland angebotenen Geschäftsanteile Beklagten betreffen zwar Vermögen ausländischem Recht untersteht . vorgelegten Handelsregisterauszuges liegt Verwaltungssitz Beklagten . Beklagte unterliegt somit Gesellschaftsstatut Europäischen Union liegende Staaten gewohnheitsrechtlich Sitz Gesellschaft anknüpft türkischen Recht ; MünchKomm-BGB/Kindler 4 . Aufl . . . türkische Recht nimmt Verweisung . Art . Abs. Satz türkischen Gesetzes internationales Zivilverfahrensrecht türkische GmbH-Recht 2 . Aufl . S. . ist Recht Statuten Gesellschaft angegebenen Verwaltungssitzes abzustellen . Somit ist Gesellschaftsstatut Beklagten türkische Recht . Anwendung Regelungen Auslandsinvestmentgesetzes setzt jedoch Vermögen Beklagten Sicherung Kapitalwerts Grundsatz Risikomischung angelegt war . war Berufungsgericht getroffenen beanstandenden Feststellungen aber Fall . Beklagte verfolgte Mischung unternehmerischen Risiken zwar auch jedoch vorrangig Ziel Kapitalwert Anlagevermögens sichern . wollte erster Linie Gewinne unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen erwirtschaften somit investierten Anlegern islamischen Glaubensgrundsätzen vereinbare Renditen verschaffen . Auslandinvestmentgesetz sollte Form Wertpapiererwerbs erfassen nur Investmentsparen wichtiges Bindeglied traditionellen Kontensparen direkten Wertpapiererwerb Form Aktien BT-Drucks . S. . betrifft Kapitalanlagen Wertschöpfung Einsatz Anlagemittel Finanzierung Teilnahme allgemeinen Wirtschaftsverkehr Unternehmens gerichtet sind Volckens/Panzer selbst risikogestreute Vermögensanlage Ergebnis sonstigen operativen Tätigkeit ist Volckens/Panzer aaO " zufällige Risikomischung " anzusehen ist Rundschreiben Anwendungsbereich Investmentgesetzes § Satz Nr. Investmentgesetz . Investmentunternehmen muss primär Ziel Kapitalwertsicherung Risikomischung verfolgen BVerwG ; Pfüller/Schmitt aaO . . Anlage muss vorrangig bestmöglichen Ausgleich Wertsicherungsund Liquiditätserwartungen Anleger erreichen wollen Cox Schuster Investmenthandbuch S. ; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann aaO § . so dass Risikomischung Wesentlichen gesamte Unternehmensrisiko abgefangen wird Unternehmensrisiko Anlagerisiko deckt Schreiben Bundesamtes Kreditwesen 1 Juli Beckmann/Scholtz/Vollmer aaO Nr. ; Volckens/Panzer aaO . Hingegen genügt Vermögen objektiv risikogemischt verschiedenen möglichen Gewinnchancen Vielzahl Vermögenswerten Sinne § Abs. Satz angelegt ist . Risiken mischenden Zusammensetzung Vermögens muss vielmehr hinzukommen Geschäftsbetrieb Unternehmens objektiven Ausgestaltung gerade Anlage Geldvermögen andere Zwecke gerichtet ist vgl. BVerwG " ; aaO . . aaO § . 12 ; Pfüller/Schmitt aaO . . ; Assmann/Schütze/Baur Handbuch Kapitalanlagerechts 2 . Aufl . . 18 ; Volckens/Panzer . anzeigepflichtiges Investment liegt unternehmerische Beteiligung Ziel erfolgt unternehmerischen Verantwortungsbereiche Anlageobjekte einzutreten Selbständigkeit einzuschränken mithin also unternehmerischen Einfluss Beteiligungsgesellschaften auszuüben Schreiben Bundesaufsichtsamts Kreditwesen 30 . August aaO Nr. ; 7 . Dezember 2-X-3818/2001 aaO Nr. ; Pfüller/Schmitt aaO . ; Baur aaO . ; aaO . f. . Ermittlung objektiven Zwecks unternehmerischen Beteiligungen können Satzung Anlagebedingungen Verkaufsprospekte ähnliche Schriftstücke herangezogen werden aaO . ; Rundschreiben Anwendungsbereich Investmentgesetzes § Satz Nr. Investmentgesetz . subjektiven Ziele Anleger kommt hingegen . Geschäftszweck Inhalt Satzung Beklagten war Investitionen unternehmerische Beteiligungen gerichtet . Satzung Beklagten war Unternehmensgegenstand Produktion Vielzahl Gegenständen Maschinenbauindustrie Produktion Handel landwirtschaftlichen Produkten Baustoffen § Satz Satzung Beklagten . § Satz zung durfte Beklagte anderen Unternehmen beteiligen Vorständen vertreten sein . Weiter war Beklagten gestattet Unternehmensgründungen Kapitalerhöhungen Hilfe leisten Anlass Kreditaufnahmen Käufen Garantien abzugeben Sicherheiten stellen . Beklagte durfte Dienste Bezug Lagerhaltung Zoll Transport erbringen finanzielle rechtliche Beratungen durchführen Verträge Lizenzen Patente Marken auch Hinblick Unternehmen Beteiligungen bestehen abschließen . Schließlich konnte soziale Einrichtungen Personal Firmen errichten betreiben auch Personalwesen Unternehmen beteiligen . eröffnete aber Beklagten erheblicher Einfluss Finanzen Investitionen Anlageunternehmen . Engagements waren zwangsläufig finanzielle Risiken verbunden Beklagte zusätzlich Wertverlust eigenen Anteile treffen konnten . Auch gehen Befugnisse weit bloße Teilhabe Kapitalwert unternehmerisch selbständig bleibender Anlageobjekte Investment ansonsten charakteristisch ist vgl. Schreiben Bundesaufsichtsamts Kreditwesen 30 . August aaO . Satzung niedergelegten Geschäftszielen sollte Beklagte vielfältige Weise unternehmerischen Entscheidungen Anlageunternehmen beteiligen können unternehmerischen Sachverstand strategische Entscheidungen Unternehmen einbringen musste . bestand unternehmerisches Risiko Anlagerisiko . Gesellschaftsziele Beklagten widersprachen Zweck breiten Vermögensstreuung Möglichkeit schneller Umschichtung auch kurzfristige Zinsschwankungen Gewinnerzielung ausgenutzt werden könnten . Zweck ist aber kennzeichnend Vorschriften Auslandinvestmentgesetzes betroffene ment Schreiben Bundesaufsichtsamts Kreditwesen 30 . aaO ; . unternehmerische Beteiligung sprechen maßgebend auch Mehrheitsbeteiligungen Beklagten . Mehrheitsbesitz führt regelmäßig Abhängigkeit beherrschenden Einfluss Gesellschaft Mehrheitsaktionär Mehrheit Stimmrechte Möglichkeit offen steht Hälfte Mitglieder Führungsgremien beherrschten Gesellschaft stellen Leitung bestimmen . Nachweises konkreter aktiver Beeinflussung Kläger verlangt bedarf dann vgl. Pfüller/Schmitt aaO . ; Schreiben Bundesaufsichtsamts Kreditwesen 28 . Beckmann/Scholtz/Vollmer aaO Nr. ; 7 . Dezember aaO . Beklagte besaß Aktiengesellschaften Hälfte Anteile Kapitalgesellschaften hielt über % Anteile . türkischem Aktienrecht geht regelmäßig entsprechende Stimmrechtsmehrheit Generalversammlung Art . Abs. Satz aaO S. besondere Umstände . Abs. Satz aaO Stimmbindungsverträge verhindern . Generalversammlung wird Gewinnverteilung Wahl Verwaltungsratsmitglieder entschieden Art . aaO . Verwaltungsrat wiederum leitet Aktiengesellschaft türkischen Rechts vertritt entweder selbst eingesetzte Direktoren " monistisches System " . aaO . Stimmrecht eröffnet mithin unmittelbar Möglichkeit Einflussnahme Zusammensetzung leitenden Organe Gesellschaft . hatte Beklagte rechtliche Möglichkeit entscheidenden unternehmerischen fluss nehmen Gesellschaften beteiligt war Aktionärsrechte wahrnahm . Fall war hat auch Kläger Frage gestellt . Beteiligung Beklagten weiteren Fällen % lag rechtfertigt andere Beurteilung . übrigen Anteile Unternehmen hielten Schwestergesellschaften Beklagten so etwa Holding waren Organe Gesellschaften personell identisch besetzt so gegenseitigen Einflussnahme Abstimmung auszugehen ist . Beteiligung Beklagten Unternehmen Rechtsform Gesellschaft beschränkter Haftung deutschem Recht vergleichbar ist fehlt bereits Vermögensanlage Wertpapieren Sinne § Abs. Satz AuslInvestmG. Geschäftsanteile GmbH sind nämlich Wertpapiere auch verbrieft sind Schreiben Bundesaufsichtsamts Kreditwesen 28 . August Beckmann/Scholtz/Vollmer aaO Nr. . War dargelegt Satzung ersichtlichen tegie Beklagten bloße Partizipation Kapitalwert unternehmerisch selbständig bleibenden Anlageobjekte gewollt Selbständigkeit einschränkender Eintritt unternehmerische Entscheidungsund Verantwortungsbereiche entsprach Kapitalanlage Wesen Investments Sinne Auslandinvestmentgesetzes Schreiben Bundesaufsichtsamts Kreditwesen 20 . August aaO ; 7 . Dezember aaO ; Baur aaO . 47 ; Pfüller/Schmitt aaO aaO § . . . ; Erfolglos rügt Revision Berufungsgericht habe Anforderungen Beweislast Klägers überspannt . Vermögen Beklagten Grundsatz Risikomischung angelegt ist hat Kläger allgemeinen Beweisgrundsätzen anspruchsbegründende Voraussetzung darzulegen beweisen . gilt auch Nachweis objektive Geschäftszweck primär Kapitalwertsicherung gerichtet ist . Erleichterungen kämen nur dann Betracht Kläger substantiierter Vortrag möglich zumutbar wäre Beklagte Kenntnis maßgeblichen Tatsachen hätte zumutbar wäre nähere Angaben machen . ist anzunehmen Unwissen darlegungspflichtigen Partei beruht vorzutragenden Geschehensablaufs steht Senat Urteil 24 November VersR 775 ; Urteil 9 . Dezember VersR ; . Streitfall käme sekundäre Darlegungslast Beklagten mithin erst Betracht auch Auswertung Satzung öffentlich Kläger zugänglicher Quellen auch Beispiel Berichten Aktiengesellschaft Lücken vorzutragenden Geschehensablauf verblieben . ist hier Fall . Kläger stellt Beteiligungen Beklagten verbundenen Rechte Frage . Zugrundelegung Vortrags Klägers Satzung teilt erkennende Senat Auffassung Berufungsgerichts Schwerpunkt Anlagezwecks kapitalwertsichernde risikogemischte Anlage Sinne Auslandinvestmentgesetzes gegeben ist . Kläger kann somit Schutz Auslandinvestmentgesetzes berufen . Revision wendet Berufungsgericht Schadensersatzansprüche Klägers § Abs. . V.m . KWG . Hinblick Auftreten § § . V.m . § Abs. § StGB § verneint hat . nimmt auch Berufungsgericht Klage fehlender Zuständigkeit Hinblick vertraglichen Ansprüche unzulässig abgewiesen hat . ist Rechts erinnern vgl. Senatsurteil 23 . März II . 2 . . . . Zoll Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung