BESCHLUSS 18 . Dezember Sachen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember Vorsitzenden Richter Richterin Richter Pauge Richterin Pentz Richter beschlossen : Anhörungsrüge Klägers Beschluss Senats 25 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a erhobene Gehörsrüge ist begründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . brauchen jedoch Vorbringen Beteiligten Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . § Abs. Satz kann Revisionsgericht Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Möglichkeit hat Senat vorliegenden Fall Gebrauch gemacht . hat Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Vorbringen Klägers vollem Umfang geprüft aber Gründe Zulassung Revision entnehmen können . Zulassungsgrund ist insbesondere gegeben Berufungsgericht Grundlage Ausführungen Prof. Dr. Prof. Dr. Fehler Aufklärung Mutter Klägers Alternative Schnittentbindung Kläger geltend gemachten Schäden ursächlichen Behandlungsfehler verneint hat . vertretbaren Würdigung Begutachtung Berufungsgericht hat Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eigene Auffassung günstige Würdigung entgegengesetzt Zulassung Revision begründenden Rechtsfehler aufzuzeigen . Zulassung Revision ist schon gerechtfertigt Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung Auffassung Klägers hinreichend Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auseinandergesetzt hat . Vertretbar hat Berufungsgericht Aufklärung Möglichkeit Risiken Schnittentbindung Mutter Klägers erforderlich gehalten Abwägung Risiken Mutter erwartenden Vorteile sectio medizinisch vertretbare Alternative gehandelt hat . Unterrichtung alternative Behandlungsmöglichkeit ist nur erforderlich medizinisch sinnvolle indizierte Therapie gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten Verfügung stehen jeweils unterschiedlichen Belastungen Patienten führen unterschiedliche Risiken Erfolgschancen bieten vgl. Senatsurteile 22 . September 22 ; 21 November VersR ; 15 . Februar 1 17 . Mai . allgemeinen Grundsatz braucht geburtsleitende Arzt normalen Entbindungssituation Möglichkeit Schnittentbindung medizinisch indiziert echte Alternative vaginalen Geburt ist besondere Veranlassung Möglichkeit Schnittentbindung Sprache bringen . Kläger war vorgeburtlichen Untersuchungsergebnissen makrosom . Tag burt Uhr erfolgte Ultraschallmessung erbrachte Normbereich liegende Messwerte . Zwar lag später festgestellte Geburtsgewicht g Normbereich 38 . Schwangerschaftswoche g beträgt doch sind Diskrepanzen letzten Schwangerschaftsdrittel durchaus möglich kann Fehlmessung andere biologische Faktoren so etwa dicke Bauchdecke hier Mutter Klägers möglicherweise gewesen ist beeinflusst sein . Sachverständige Prof. Dr. hat hingewiesen Körpergröße Mutter Klägers Makrosomie Kindes vornherein befürchtet werden musste . Risiko sei Gebärenden Größe prägnant . Kinder erstgebärenden jungen Müttern Mutter Klägers rauchen seien erfahrungsgemäß kleiner . medizinischen Leitlinien stehe adipösen Schwangeren sogar Fall vorliegenden Makrosomie vaginale Entbindung Vordergrund . Streitfall war erhöhte Operationsrisiko Mutter Klägers Schnittentbindung signifikant . Umständen ist Beurteilung Berufungsgerichts Berücksichtigung Konstitution Befindlichkeit Mutter konkreten Situation medizinisch vertretbare Alternative Entbindung sectio Ärzten Beklagten vertretbar abgelehnt worden ist beanstanden . Unbegründet ist auch Rüge Klägers Senat Ausführungen Nichtzulassungsbeschwerde Vordergericht Verstoß Willkürverbot Verletzung Anspruchs Klägers rechtliches Gehör Annahme vorwerfbaren Diagnosefehlers gelangt sei übergangen habe . Vortrag bleibt Haftung Beklagten erheblich alleine Eintreten Schulterdystokie groben Behandlungsfehler indiziert Übrigen geltend gemachten Schäden ursächliches ärztliches Fehlverhalten erwiesen ist . Pentz Pauge Vorinstanzen : Entscheidung Naumburg Entscheidung