NAMEN Verkündet : 10 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Ac ; Leasinggeber Eigentümer aber Halter ist muss Rahmen Geltendmachung Schadensersatzanspruchs Verletzung Eigentums Leasingfahrzeug Verkehrsunfall Mitverschulden Leasingnehmers Fahrers Leasingfahrzeugs noch Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen . Urteil 10 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 Juli Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Verkehrsunfall Leasinggeberin Eigentümerin geschädigten Leasingfahrzeugs Beklagte Fahrerin gegnerischen Fahrzeugs Beklagte Haftpflichtversicherer unerlaubter Handlung Ersatz gesamten Schadens Anspruch . Beklagten haben Forderung % beglichen eingewandt Klägerin müsse Mitverschulden Leasingnehmerin Fahrer anrechnen lassen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben Beklagten weiter Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht lehnt deliktischen Ansprüchen Leasinggebers Kfz-Eigentümer Schädiger Zurechnung etwaigen Mitverschuldens Fahrers Betriebsgefahr eigenen Fahrzeugs gesetzlichen Zurechnungsnorm fehle . Anspruchskürzung § Abs. StVG komme Frage Vorschrift Haftungsverteilung Halter untereinander regele Klägerin Leasinggeberin aber Halter sei . erweiternde Auslegung Vorschrift sei auch 2 . Gesetz Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 19 Juli angezeigt . gelte nur Gefährdungshaftung sei allgemeine Deliktsrecht anwendbar . § zurechenbaren Betriebsgefahr fehle Klägerin haltende Eigentümerin Betriebsgefahr einzustehen habe . Zurechnung § § scheide Leasingnehmerin Fahrer Verrichtungsgehilfe Klägerin seien . II . Urteil hält Angriffen Revision stand . Klägerin ist etwaiges Mitverschulden Fahrers Leasingfahrzeugs Betriebsgefahr rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen . 1 . Erfolg greift Revision Auffassung Berufungsgerichts Abwägung § Abs. StVG sei vorliegend Raum Klägerin Zeitpunkt Unfalles Halterin Leasingfahrzeugs gewesen sei . Halter Kraftfahrzeugs ist eigene Rechnung Gebrauch hat Verfügungsgewalt besitzt Gebrauch voraussetzt vgl. Senatsurteile ; 11 Juli VersR . Entscheidend ist Rechtsverhältnis Kraftfahrzeug insbesondere Frage Eigentümer ist ; vielmehr ist maßgebend wirtschaftliche Betrachtungsweise Intensität tatsächlichen erster Linie wirtschaftlichen Beziehung Betrieb Kraftfahrzeuges Einzelfall ankommt . tatsächlich wirtschaftlich eigentlich Verantwortliche Einsatz Kraftfahrzeuges Verkehr ist schafft Fahrzeug ausgehenden Gefahren Halter strengen Vorschriften Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll Senatsurteil . Halter Leasingfahrzeugs ist üblicher Vertragsgestaltung Vorliegen Feststellungen Berufungsgerichts hier auszugehen ist ständiger Rechtsprechung erkennenden Senats Leasingnehmer jedoch Leasinggeber auch Eigentum verbleibt Senatsurteile 26 November VersR . erkennende Senat hat Grund bereits Urteil 30 . März VersR ausgesprochen nur dann Anwendung findet auch Geschädigte Bestimmungen StVG haftet Erstreckung haltenden dort : Sicherungs-)Eigentümer Kraftfahrzeugs abgelehnt . hält Senat auch Änderungen § Abs. Satz StVG 2 . Gesetz Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 19 Juli . Zwar gilt § Abs. Satz StVG Ausschluss Ersatzpflicht unabwendbares Ereignis auch Eigentümer Kraftfahrzeugs Halter ist . wurde Literatur teilweise Anlass genommen entsprechende Anwendung Regelungen § Abs. StVG haltenden Eigentümer fordern Geigel/Kunschert 24 . Aufl . Kap . Rn . auch aaO Kap . Rn . Greger Haftungsrecht Straßenverkehrs 4 . Aufl . § . ; Schmitz ; . bereits ; . ; wohl auch Straßenverkehrsrecht 19 . Aufl . § . § . . lassen Gesetzesmaterialien Änderung erkennen Gesetzgeber Möglichkeit Auseinanderfallens Halterund Eigentümerstellung gerade Leasing durchaus bewusst war jedoch Gleichstellung Haftung nur Fall unabwendbaren Ereignisses erfolgen sollte Weise " Idealfahrer " bewahren " Eigentümer anderen Unfallfahrzeugs Schadensersatz Anspruch genommen werden befreien können " . 14/8780 . Mithin war durchgehende Gleichstellung Eigentümer Halter Rahmen § StVG beabsichtigt . Sachlage ist gerechtfertigt eindeutigen Gesetzeswortlaut so auch Straßenverkehrsrecht 39 . Aufl . . Fall unabwendbaren Ereignisses beschränkte Haftungsgleichstellung Eigentümer Halter § Abs. erfassten Fälle übertragen . Gesetzesänderung vertretene Auffassung § Abs. StVG sei " verständigem Lesen " haltende Eigentümer miteinzubeziehen Schmitz 302 ; Geigel/Schlegelmilch 22 . Aufl . Kap . . ; . ; Wussow/Baur Unfallhaftpflichtrecht 15 . Aufl . . historische Gesetzgeber stillschweigend Regelfall Halter auch Eigentümer Fahrzeugs sei ausgegangen sei ist jedenfalls deutlichen Unterscheidung Eigentümer Halter geänderten § Abs. StVG mehr haltbar . Ohnehin begegnete Auffassung Tatsache historische Gesetzgeber bewusst Anknüpfung Haftung Halter unabhängig Eigentümerstellung entschieden hat Amtliche Begründung § Gesetzesentwurfs Verkehr Kraftfahrzeugen Verhandlungen auch zuvor bereits erheblichen Bedenken . 2 . Ebenfalls Recht hat Berufungsgericht Zurechnung Mitverschulden Betriebsgefahr § StVG Rahmen deliktischen Haftung verneint . Bestimmung finden Entstehung Schadens Verschulden Verletzten mitgewirkt hat Vorschriften § Bürgerlichen Maßgabe Anwendung Fall Beschädigung Sache Verschulden desjenigen tatsächliche Gewalt Sache ausübt Verschulden Verletzten gleichsteht . § StVG nur Ansprüche selbst mithaftenden Geschädigten Gefährdungshaftung bezieht scheidet unmittelbare Anwendung Vorschrift deliktische Schadensersatzansprüche Sinne § . Anspruchsminderung Mitverschuldens ist Deliktsrecht Bürgerlichen regelmäßig nur möglich Voraussetzungen § vorliegen Gegensatz § StVG Geschädigten Verschulden desjenigen zurechnet tatsächliche Gewalt beschädigte Sache ausübt . Auffassung Revision liegt auch Regelungslücke . § erfolgte Erweiterung Mithaftung geschädigten Eigentümers § entspricht unterschiedlichen Haftungssystem Gefährdungshaftung Verschuldenshaftung . dient ebenso § festgelegten Höchstbeträge Ausgleich verschärfte Gefährdungshaftung Senatsurteil 30 . März VersR 523 ; vgl. Amtliche Begründung § Gesetzesentwurfs Verkehr Kraftfahrzeugen Verhandlungen ; s.a . OLG . ist entsprechende Anwendung § StVG Fälle Verschuldenshaftung Sinne § Raum Analogie würde Gesetzgeber gewollten Unterschiede Haftungssysteme verwischen . Übrigen hat Gesetzgeber etwaige Billigkeitserwägungen Übertragung Grundsätze § StVG Bereich Verschuldenshaftung sprechen könnten Rahmen Änderungen Schadensrechts 2 . Gesetz Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 19 Juli Anlass genommen Rechtslage ändern vgl. . Ohnehin erscheint bestehende Regelung unbillig Schädiger hat mitschuldigen Sachinhaber Ausgleichsanspruch § Abs. ; kann Mitverschulden lediglich Rahmen § geschädigten Leasinggeber entgegenhalten schuldhafter Verletzung Eigentums § Schadensersatz Anspruch nimmt vgl. Senatsurteil 30 . März aaO ; vgl. auch Senatsurteil . Revision kann Auffassung auch Urteil . Zivilsenats 18 November VersR stützen . . Senat dort Kaskoversicherer § übergegangene Amtshaftungsansprüche " geschädigten Versicherungsnehmer " geltend machte anscheinend Eigentümer auch Halter Flugzeugs handelte vgl. Urteilsanmerkung Mühlbauer Betriebsgefahr Verantwortungsbereich geschädigten " Halters Eigentümers ursprünglichen Gläubigers Amtshaftungsanspruchs " fallend zugerechnet hat war besonderen Konstellation Falles gezwungen Ansprüchen Eigentümers Halters unterscheiden . Abkehr Grundlinie Rechtsprechung Betriebsgefahr nur Halter haltenden Eigentümer jedoch haltenden Eigentümer entgegengehalten werden kann ist Entscheidung entnehmen . . 3 . Recht Revision beanstandet hat Berufungsgericht schließlich Zurechnung Mitverschuldens Fahrers und/oder Betriebsgefahr Leasingfahrzeugs § verneint . Klägerin Leasingnehmerin Fahrer fehlt vertraglichen sonstigen rechtlichen Sonderverbindung Zurechnung Mitverschuldens Verkehrsunfall § Erfüllungsgehilfen Leasinggeberin gestatten würde . Teilnahme Straßenverkehr war nämlich Tätigkeit Pflichtenkreis Leasingvertrages betroffen . -9- Betriebsgefahr Kraftfahrzeuges kann zwar ständiger Rechtsprechung erkennenden Senats Senatsurteile ; f. ; 5 . April VersR ; 30 . Mai VersR f. ; siehe auch f. erweiternder Auslegung § grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken . Voraussetzung ist aber Geschädigte Betriebsgefahr Kfz Schädiger zurechnen lassen muss Senatsurteile 5 . April aaO ; 30 . Mai aaO ; vgl. auch Senatsurteil 24 . Februar . ist haltenden Fahrzeugeigentümer Fall . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : Entscheidung 28.10.2005 OLG Entscheidung 28.07.2006