NAMEN Verkündet : 3 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. 2 . Alt . ; § Schätzung Haushaltsführungsschadens § darf Tatrichter Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich Tabellenwerk Schadensersatz Ausfall Hausfrauen Müttern Haushalt orientieren . Urteil 3 . Februar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Februar Vizepräsidentin Dr. Richter Zoll Wellner Richterin Richter Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Juni wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin macht Beklagten Schadensersatzansprüche Verkehrsunfall 15 . August geltend schwer verletzt wurde . Parteien sind einig Beklagten Klägerin Unfall entstandenen Schäden vollem Umfang einzustehen haben . streiten nur noch Höhe Klägerin allein stehenden erwerbstätigen Frau entstandenen Haushaltsführungsschadens . Landgericht hat Klägerin Klageabweisung Übrigen Betrag € vorgerichtlich gezahlter € insgesamt € zuerkannt . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht erstinstanzliche Urteil teilweise Zurückweisung weitergehenden Berufung abgeändert Klägerin Haushaltsführungsschaden Höhe insgesamt € abzüglich € mithin insgesamt 7.743,26 € zugesprochen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren Höhe Betrages € weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Berechnung Klägerin entstandenen Haushaltsführungsschadens Tabellenwerk zugrunde gelegt ist entsprechend dortigen Tabelle erwerbstätigen Frau Ein-Personen-Haushalt durchschnittlichen Arbeitszeit Haushalt Stunden Woche ausgegangen . Zeit stationären Aufenthalte Klägerin hat fiktiven Ersatzkraft verrichtenden Tätigkeiten Haushalt % üblicherweise anfallenden Stunden also ca. Stunden wöchentlich geschätzt . Höhe fiktiven Vergütung Ersatzkraft hat Berufungsgericht Zeit haushaltsspezifischen Einschränkung Klägerin über % Nettovergütung Vergütungsgruppe übrige Zeit zugrunde gelegt . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen auch Klägerin allein stehender Person eigenem Haushalt Anspruch Ersatz unfallbedingten Haushaltsführungsschadens Gesichtspunkt vermehrten Bedürfnisse Sinne § Abs. 2 . Alt . zusteht vgl. Senatsurteile 25 . September ; 18 . Februar 8 . Oktober VersR . 2 . Überprüfung Rahmen Schätzungsermessens Tatrichters § Abs. vorzunehmenden Bewertung unfallbedingt entgangenen Tätigkeit Verletzten Haushalt Revisionsgericht ist beschränkt Berufungsurteil grundsätzlich falschen Erwägungen beruht entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat vgl. Senatsurteil 10 . April . Derartige Fehler sind hier ersichtlich . Berufungsgericht hat revisionsrechtlich beanstandender Weise anerkannten Tabellenwerk Schadensersatz Ausfall Hausfrauen Müttern Haushalt 6 . Aufl . orientiert . Tatrichter Ermangelung konkreter Anhaltspunkte abweichende Beurteilung Erfahrungswerte Rahmen Bemessung Haushaltsführungsschadens bedient hat erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt vgl. Senatsurteile f. ; 10 . April aaO ; 8 . Juni VersR 952 ; 11 . Oktober VersR . ist auch vorliegenden Fall festzuhalten . 3 . Revision nimmt zwar Berufungsgericht Grundlage durchschnittliche Arbeitsleistung Klägerin Haushalt Wochenstunden geschätzt hat . Erfolg wendet Revision jedoch Berufungsgericht vorgenommene Kürzung zeitbedarfes Zeit stationären Aufenthalte Klägerin Krankenhaus . Zeit stationären Behandlung ist Haushaltsführungsschaden Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert beschränkt Allgemeinen notwendige Erhaltungsmaßnahmen vgl. OLG ; Jahnke Verdienstausfall Schadensersatzrecht 3 . Aufl . Kap . . . Auffassung Revision fallen Positionen " Gartenarbeit " " Haushaltsführung Organisation " häusliche Kleinarbeiten " " Pflege Betreuung Personen " Zeitraum vollständiger Abwesenheit vollem Umfange . Haushaltsarbeiten vollständiger Abwesenheit anfallen ist insbesondere Aufwand " Haushaltsführung Organisation Zeit reduziert . Auch zeigt Revision Sachvortrag Klägerin Position " Pflege Betreuung Personen " ausfüllen könnte . Auffassung Revision entspricht auch Lebenserfahrung vollständigen Abwesenheit alleinigen Bewohners Reinigungsbedarf Minimum reduziert ist . Rechtsfehler hat Berufungsgericht weiterhin üblichen Zeitbedarf Position " Ernährung " Zeit stationären Krankenhausaufenthalte Klägerin Krankenhaus bestehenden Vollverpflegung unberücksichtigt gelassen . betrifft üblicherweise anfallende Zeit Essenszubereitung Geschirrspülen auch Zeitaufwand Einkauf Nahrungsmitteln anderen Artikeln . Revision insgesamt konkreten Sachvortrag Klägerin aufzeigt abweichend Erfahrungswerten Hausarbeiten größerem Umfang Berufungsgericht geschätzten Wochenstunden angefallen wären war Berufungsgericht Rechtsgründen gehindert Zeitaufwand § entsprechend reduzieren . 4 . Revision hat auch Erfolg Angriffen Zugrundelegung Berechnung Haushaltsführungsschadens Berufungsgericht . Rechtsfehler Nachteil Klägerin ist Zusammenhang ersichtlich . Berufungsgericht durfte insoweit Rahmen tatrichterlichen Würdigung § Ermangelung abweichender konkreter Anhaltspunkte Tabelle orientieren teilweisem Ausfall Haushaltsführenden Durchschnittshaushalt Kinder Einstellung Ersatzkraft Leitung Haushalts übernehmen braucht Eingruppierung fiktiven Ersatzkraft vorsieht . Auffassung Revision ist revisionsrechtlich beanstanden Berufungsgericht Zeit zeitweiligen dauernden teilweisen Ausfalls Haushaltsführenden verbleibender Leitungsfunktion Vergütungsgruppe zugrunde gelegt hat . Vergütungsgruppe wird Tabelle Durchschnittshaushalten gehobenen Haushalten Kinder bereits schulpflichtigen Kindern fortbestehender Leitungsfunktion Haushaltsführenden zugeordnet . unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts handelt Haushalt Klägerin nur einfachen Ein-Personen-Haushalt einfachen Wohnverhältnissen geringer technischer Ausstattung unterdurchschnittlichen Haushaltseinkommen . mithin unterdurchschnittlichen Haushalt handelt ist Nichtanwendung Vergütungsgruppe rechtsfehlerhaft . Vergütungsgruppe ist Zeiten Klägerin Leitungsfunktion Haushalt zumindest überwiegend ausüben konnte ebenfalls einschlägig . Revision insoweit meint Klägerin sei möglich zumutbar gewesen Wechsel Zeiten stationärer Behandlung abwechselnd Hilfskräfte einzustellen wird hinreichend berücksichtigt Klägerin tatsächlich Ersatzkraft eingestellt hat Schaden fiktiv berechnet . weist Revisionserwiderung zutreffend Umständen Streitfalles stationären Krankenhausaufenthalte Klägerin stark reduziertem Haushaltsführungsbedarf Einstellung qualifizierten Ersatzkraft Sinne erforderlich gewesen wäre . Insofern ist Klägerin Auffassung Revision auch rechtlich relevanter Nachteil entstanden Berufungsgericht stationären Krankenhausaufenthaltes Jahre Haushaltsführungsschaden wohl irrtümlich anderen stationären Krankenhausaufenthalten berechnet hat . Letztlich vermag auch Auffassung Revision Einstufung sei mehr zeitgemäß abweichende Beurteilung rechtfertigen auch Mitautor Fußnote Tabelle vertreten wird . pauschale Einschätzung ist geeignet Ermessensfehler Tatrichters Rahmen Schätzung Schadenshöhe § begründen Ermangelung abweichender Gesichtspunkte Einstufung Tabellenwerks orientiert . . Kostenentscheidung ergibt § Abs. . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung