NAMEN Verkündet : 6 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fassung 31 . Dezember Umstand Geschädigte erfolglos Rückzahlung Geldanlage bemüht hat führt auch dann Beginn Verjährung erforderlichen Kenntnis Tatbestandsmerkmalen schädigenden Handlung hier : Betrug § StGB Geschädigte vermutet Geld vereinbarten Anlageform verwendet worden ist . Urteil 6 November OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 November Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Abweisung Klage Beklagten zurückgewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten künftig : Beklagter Schadensersatz Verlust Geldanlage . schloss 17 . August Vermittlung künftig : " trag Treuhandauftrag " 55.000,00 DM anlegte . Überweisung Anlagebetrages erfolgte Konto Beklagten . Gewinne % Verzinsung jährlich Jahresbonus % sollten Nutzung Differenz Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden . Anwaltsschreiben 31 . Januar kündigte Klägerin Verträge . Rückzahlung Anlage erfolgte . Beklagte war Treuhänder Vermögensberatung GmbH Geschäftsführer Service s.a.r.l . wurde Urteil Landgerichts 3 . Juni rechtskräftig 31 . Mai Betrugs Fällen Betrugs tateinheitlich begangenen Fällen Beihilfe Untreue Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Gegenstand Verurteilungen waren Straftaten Lasten Klägerin ; angeklagt waren sind Verlauf Strafverfahrens gemäß § Abs. eingestellt worden . Klägerin wirft Beklagten habe zusammen Geschäftsführer zahlreicher GVP-Unternehmen Schneeballsystem aufgebaut Opfer geworden sei . Gelder Anleger seien gezielt zweckentfremdet Neuanlagen seien Zahlung Renditen Boni alten Anleger Verluste GVP-Unternehmensgruppe Betriebsausgaben persönliche Zwecke u.a. Beklagten verbraucht worden . Kündigung 31 . Januar sei erfolgt gerüchteweise Machenschaften bekannt geworden seien . begehrt Anlagesumme Höhe € ausgeschüttete Zinsen jeweiligen Jahresbonus Zeit 15 . September 31 . Januar entgangene Erträge Kündigung 1 . August Zinsen Jahresbonus Rechtsverfolgungskosten insgesamt € . Landgericht hat Klage abgewiesen Klägerin behaupteten unerlaubten Handlungen Beklagten bewiesen habe . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen Ansprüche Klägerin jedenfalls verjährt seien . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Begründung Entscheidung hat Berufungsgericht Wesentlichen ausgeführt vertragliche Beziehungen hätten nur Klägerin bestanden . Anspruch Klägerin TreuhandVertrag Beklagten könne zwar bestehen Beklagte Klägerin erkennbar Mittelverwendungstreuhänder eingeschaltet gewesen aufgetreten sei . Letztlich könne jedoch dahinstehen Beklagte erfolgreich Verjährung berufe . Verjährungsfrist etwaige vertragliche Ansprüche Klägerin betrage 1 . Januar Jahre . 1 . Januar habe Klägerin bereits Kenntnis anspruchsbegründenden Umständen Person Schuldners gehabt . Kenntnis Schaden § Abs. Nr. habe Klägerin spätestens Jahre erlangt Rückzahlung Anlagegelder Kündigung 31 . Januar erfolgt sei . Kenntnis Schädiger habe bereits Zeitpunkt Zahlung Anlagebetrages Konto Beklagten gehabt ; sei Mitteilung 27 . August auch bekannt gewesen Konto Treuhandkonto gewesen sei . Ablauf 31 . Dezember sei Verjährungsfrist abgelaufen . 17 . Dezember eingereichte Klage habe Verjährung gehemmt . sei erst 16 . Februar also " demnächst " zugestellt worden . Auch deliktische Ersatzansprüche Klägerin Beihilfe Beklagten Untreue § Abs. . V.m . § Abs. Abs. StGB abredewidrigen Verwendung eingezahlten Beträge seien verjährt . sei zwar unschädlich Strafurteil Landgerichts 3 . Juni Geldfluss Klägerin eingezahlten Betrages Feststellungen getroffen habe . Insoweit habe Beklagte darlegen müssen eingezahlte Geld Klägerin Vereinbarungen Klägerin verwendet habe . Darlegung gehe Berufungsgericht auch Klägerin gezahlte Geld veruntreut worden sei Beklagte jedenfalls Beihilfe geleistet habe . Klägerin habe bereits Anfang Kenntnis Schaden Schädiger gehabt habe gewusst Geld Konto Beklagten eingezahlt habe Rückzahlung Kündigung erfolgt sei . Auch müsse Kenntnis Dezember beauftragten Prozessbevollmächtigten entsprechender Anwendung § Abs. zurechnen lassen . sei Zusammenhang anderen Mandatsverhältnissen bekannt geworden Beklagte Konto geflossene Geld Anleger zugesagten Anlageform verwendet Schneeballsystem zugeführt habe . sei ausreichend Beginn Verjährungsfrist spätestens Frühjahr gewesen . Klägerin sei zumutbar gewesen zumindest Feststellungsklage erheben . II . Erwägungen halten Angriffen Revision stand . Grundlage getroffenen Feststellungen durfte Berufungsgericht Klage Begründung abweisen Ansprüche Klägerin seien verjährt . 1 . Berufungsgericht nimmt deliktische Ansprüche Klägerin Beklagten § Abs. Verbindung § § Abs. Abs. StGB seien verjährt . hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Rechtsfehler geht Berufungsgericht allerdings Frage Verjährungsbeginns 1 . Januar geltenden Recht beurteilen ist Art . § Abs. Satz . Revision wendet günstige Auffassung Klägerin Beklagten Anspruch Schadensersatz zustehe . Recht geht Berufungsgericht auch Beginn Verjährung § Abs. F. ankommt Zeitpunkt Klägerin Schaden Person Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat vgl. Senat Urteile 8 . Januar VersR ; 14 . Oktober VersR 123 ; RGRK/Kreft 12 . Aufl . Rdn . . Abs. F. verlangt Kenntnis Schadensvorgangs Einzelheiten . Verjährungsbeginn reicht Allgemeinen Kenntnis Geschädigten erlaubt hinreichend aussichtsreiche auch risikolose Feststellungsklage erheben . Erforderlich ist Geschädigte Kenntnisstand verfügt Lage versetzt deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig begründen . . vgl. Senat Urteil 31 . Januar VersR m.w . . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts hatte Klägerin Kenntnis Schaden spätestens Jahre erlangt Vermittler mitgeteilt hatte " mehr holen sei Kündigung 31 . Januar Rückzahlung Anlagebetrages erfolgt war . hatte damals aber Kenntnis Person Ersatzpflichtigen . Berufungsgericht bejaht Kenntnis zwar Klägerin gewusst habe Anlagebetrag Konto Beklagten eingezahlt habe auch Anwendung § Abs. Kenntnis Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsse . hält rechtlicher Prüfung jedoch stand . Allein Umstand Klägerin Geld Konto Beklagten eingezahlt hat ergibt Namen Anschrift so genau kannte Klageerhebung möglich war vgl. Voraussetzungen Senat . ; Urteil 12 . Dezember VersR . Feststellungen hat Berufungsgericht getroffen . Revision rügt auch Erfolg Kenntnis damaligen Prozessbevollmächtigten Klägerin wesentlichen Tatumständen Verschuldens Schädigers sei Schreiben 16 . August Amtsgericht entnehmen . Würdigung Schreibens früheren Klägervertreter obliegt zwar erster Linie Tatrichter . Revisionsgericht kann nur überprüfen gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze Verfahrensvorschriften verletzt vgl. Urteil 17 . Januar VersR . Voraussetzungen liegen jedoch . Berufungsgericht hat Würdigung beachtet Wortlaut Schreibens Klägervertreter Schlussfolgerung trägt . Schreiben enthält Antrag damaligen Antragstellers Insolvenzgericht Vermögen Beklagten Insolvenzverfahren eröffnen . Dort schreibt spätere Prozessbevollmächtigte Klägerin " ersten Erkenntnissen Staatsanwaltschaft wurden Gelder Anleger jedoch zugesagten Anlageform eingestellt ausgezahlten Renditen Boni Kapitalzahlungen Neuanlagen getätigt " . teilt dann Beklagte " Zusammenhang " Untersuchungshaft genommen worden sei Strafverteidiger erklärt habe Schuldner habe geäußert wisse Geld geflossen sei habe Geld wisse auch Untersuchungshaft genommen worden sei . Zahlungen könne leisten . Prozessbevollmächtigte vertritt dann Ansicht Schuldner zahlungsunfähig sei ; hätten Geschädigte gemeldet Forderungen zusammen Millionen DM ausmachten fährt : " Schuldner haftet Gläubigern jedenfalls deliktisch Betrugs Veruntreuung " . Wortlaut Schreibens ist schon Anhaltspunkt Kenntnis ladungsfähigen Anschrift Beklagten entnehmen ; auch Vermutung hinausgehende Kenntnis Tatsachen Betrug Untreue Beklagten Nachteil Klägerin ergeben ist Schreiben -9- entnehmen . Allein Umstand damalige Gläubiger so Klägerin erfolglos Rückzahlung Geldes bemüht hatte vermag allenfalls Tatbestandsmerkmal " Schaden nahe legen . weiteren Tatbestandsmerkmalen § Abs. Verbindung § § StGB ist Schreiben ebenfalls entnehmen Kenntnis Klägerin späteren Prozessbevollmächtigten hindeuten würde . " ersten Erkenntnissen Staatsanwaltschaft Gelder Anleger … zugesagten Anlageform eingestellt ausgezahlten Renditen Boni Kapitalrückzahlungen Neuanlagen getätigt wurden " begründet Feststellungsklage ausreichende Kenntnis Klägerin Handlungen Beklagten Berufungsgericht bejahte Beihilfe Untreue aufzeigten . Erkenntnisse Staatsanwaltschaft gemeint waren blieb offen ist festgestellt . Beklagte Anlegern eingezahlten Gelder zugesagten Anlageform verwendet " Schneeballsystem " zugeführt habe war lediglich Vermutung " erster Erkenntnisse Staatsanwaltschaft " ist Tatsachenkenntnis gleichzusetzen . Selbst auszugehen sein sollte Beklagte darlegungspflichtig wäre Geldfluss Klägerin eingezahlten Betrages Einzelfall gewesen sei Beklagte Geld Klägerin Vereinbarung weitergeleitet habe durfte Berufungsgericht Lasten Klägerin Kenntnis unterstellen durfte auch Beginn Verjährung anknüpfen . Abs. F. verlangt positive Kenntnis Geschädigten Lauf Verjährungsfrist Gang gesetzt wird . bloße Verdacht steht Kenntnis gleich . ist Rechtsprechung erkennenden Senats langem anerkannt vgl. Senat Urteil 2 . Februar 2/59 VersR . Erforderlich ist stets Geschädigte Kenntnisstand verfügt Lage versetzt deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig begründen vgl. Senat Urteil 31 . Januar VersR ; . genügt Kenntnis Beklagte Inhaber Kontos war Geschädigter anzulegende Gelder überwiesen hat zurückerhalten hat . Anders Entscheidung erkennenden Senats 15 . Oktober f. zugrunde liegenden Sachverhalt hatte hier Klägerin Grundlage bisherigen Feststellungen positive Kenntnis Beklagte vereinnahmten Kundengelder vertraglichen Vereinbarung Kunden angelegt Geld ausgezahlten Renditen anderer Anleger Kapitalrückzahlungen Neuanlagen getätigt hatte . Reichen mithin Schreiben 16 . August erwähnten Umstände positive Kenntnis so kann dahinstehen Klägerin Kenntnis späteren Prozessbevollmächtigten überhaupt zurechnen lassen müsste vgl. Senat Urteile 9 . Februar ; 16 . Mai VersR 914 ; 15 . Oktober Urteil 15 . Oktober VersR . 2 . Auch Berufungsgericht vertragliche Ansprüche Klägerin Beklagten verjährt hält hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Ansprüche Klägerin Vertrag Schutzwirkung Dritte möglich gehalten Frage letztlich aber offen gelassen auch insoweit Verjährung angenommen hat . geht gleichfalls . Berufungsgericht erkennt etwaige Ansprüche Klägerin Vertrag Schutzwirkung Dritte 1 . Januar noch verjährt waren § F. ; Art . § Abs. Satz . Frist Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche beträgt hiernach Jahre § n. könnte frühestens 1 . Januar gerechnet werden Art . § Abs. Satz . Ansicht Berufungsgerichts begann Lauf Verjährungsfrist jedoch 1 . Januar . Klägerin hatte Zeitpunkt zwar möglicherweise erforderliche Kenntnis Person Schuldners Kenntnis ladungsfähiger Anschrift bislang festgestellt ist vgl. Senat . ; Urteil 12 . Dezember aaO aber erforderliche Kenntnis anspruchsbegründenden Umständen . Klägerin hat Anlagebetrag Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Treuhandkonto Beklagten eingezahlt . Kenntnis Schaden hat Klägerin erlangt Geld Kündigung Anlage 31 . Januar Folgezeit zurückerhalten hat . Berufungsgericht hat jedoch Feststellungen getroffen Grund bereits Unterbleiben Rückzahlung Klägerin Kenntnis verschafft haben soll Beklagte Klägerin abgeschlossenen Vertrag obliegenden Pflichten verletzt Schaden verursacht habe . Allein Umstand Beklagte Treuhänder tätig war reicht Beklagte auch Treuhänder Klägerin war . hat Berufungsgericht jedoch festgestellt . Klägerin hiernach Vertrag Schutzwirkung Dritte berechtigt gewesen sein sollte müsste Inhalt Vertrages Beklagten gekannt haben Kenntnis Verletzung Vorschriften haben Klägerin Schutz bewirken sollten ; zugleich hätte Kenntnis Verletzung Pflichten haben müssen . fehlen Feststellungen . vermag Senat Grundlage derzeitigen Feststellungen auszugehen auch etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche Klägerin verjährt sind . 3 . ist angefochtene Urteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . erneut eröffneten Berufungsrechtszug weist Senat vorsorglich Annahme Vertrags Schutzwirkung Dritte ankommt Vertragsparteien letztlich beabsichtigt haben Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen objektiven Erklärungsgehalt verstehen sind . rechtsgeschäftlicher Wille Einbeziehung Dritten Schutzbereich Vertrags besteht hat Tatrichter allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermitteln . wird insbesondere berücksichtigen haben treuwidrig entgegenstehender Wille Vertragsparteien Beachtung finden kann . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung