BESCHLUSS 4 . August Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . August Richter Zoll Richter Pauge Stöhr Richterin beschlossen : Anhörungsrüge Klägers Senatsurteil 26 . Mai wird zurückgewiesen . Kosten Rügeverfahrens trägt Kläger . Gründe : zulässige Anhörungsrüge hat Sache Erfolg . Urteil Senats 26 . Mai verletzt Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Urteil stellt insbesondere Überraschungsentscheidung . Umstand negative Feststellungswiderklage Revisionsinstanz angefallen war auch beabsichtigte Auslegung Widerklageantrags Senat waren Gegenstand Einführung Streitstand Vorsitzende mündlichen Verhandlung 26 . Mai . Abgesehen waren Gesichtspunkte Parteien überraschend . Senat erste Urteil Berufungsgerichts vollem Umfang auch Entscheidung Widerklage aufgehoben hat ist Entscheidungsgründen Senatsurteils 4 . Dezember VersR zweifelsfrei entnehmen . Auch Inhalt Senat Widerklageantrag Wege Auslegung beigemessen hat konnte Parteien überraschen . Inhalt hatten Entscheidungsgründen jeweiligen Entscheidungen zweifelsfrei ersichtlich ist schon Vorinstanzen Widerklageantrag beigelegt . auch Landgericht haben zulässige Widerklage unbegründet abgewiesen Kläger Leistungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch Abmahnung Wortberichterstattung Schadensersatzanspruch Abmahnung Bildberichterstattung weiteren Rechnung Klägervertreters Nr. zustehe . Amtsgericht hat insoweit u.a. ausgeführt zulässige Widerklage sei unbegründet " Kläger hier Rede stehenden Kosten " Unterlassung Text " Kosten " Unterlassung Bild Höhe € fordern " könne . Berufungsgericht hat insoweit u.a. ausgeführt negative Feststellungsklage sei unbegründet " Kläger Unterlassungsansprüche Bildberichterstattung getrennt " habe geltend machen können " Wert € berechneten Kosten Bildberichterstattung oben genannten Ausführungen vorliegenden Verfahren ebenfalls beanstanden " seien . Abweisung negativen Feststellungsklage unbegründet haben auch Landgericht positiv festgestellt Kläger Zahlungsklage geltend gemachten Betrag Anspruch Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten Höhe € zusteht vgl. 26 31 ; Urteil 26 . Juni . Jedenfalls fehlt Entscheidungserheblichkeit behaupteten Gehörsverletzung . ist ausgeschlossen Senat Fall anders beurteilt hätte Anhörungsrüge gehaltenen Vortrag Entscheidung berücksichtigt hätte . Feststellungswiderklage ist war abhängig zulässig weitergehende Gegenstand negativen Feststellungswiderklage bildende Schadensersatzforderung Klägers Laufe Rechtsstreits verjährt ist . erforderliche Feststellungsinteresse Beklagten ergibt Kläger Beklagten Schreiben 23 . April zusätzlich Rechnung € Nr. Abmahnung Wortberichterstattung Rechnung € Nr. Abmahnung Bildberichterstattung übersandt weitergehenden Forderung berühmt hat . Feststellungsinteresse ist entfallen lange hingezogen hat Beklagte 1 . Januar möglicherweise Verjährungseinrede berufen könnte . Rechte Schuldners würden unzulässiger Weise verkürzt langer Prozessdauer Anspruch Feststellung Nichtbestehens Forderung nehmen Erhebung Verjährungseinrede verweisen würde . negativen Feststellungsantrag stattgebendes Urteil Nichtbestehen Forderung festgestellt wird berechtigt Verjährungseinrede Schuldner nur geschuldete Leistung verweigern § Abs. . Aufrechung Geltendmachung Zurückbehaltungsrechts Gläubiger bleibt Umständen möglich § . Abgesehen blieb Feststellungsinteresse Beklagten vorliegend schon bestehen Kläger Widerklage verteidigt weiterhin Bestehen Gegenstand negativen Feststellungsklage bildenden Forderung behauptet hat . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung LG Entscheidung