BESCHLUSS 5 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Richterin Richter beschlossen : Revision Beklagten Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . März wird insoweit angenommen Berufungsgericht Zahlung 159.653,79 DM Zinsen Kläger selbst verurteilt hat . übrigen wird Revision angenommen . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Insoweit hat Revision Endergebnis auch Aussicht Erfolg . Zwar deckt Grundbuchberichtigung gerichtete Urteilsspruch völlig Begründungsüberlegungen Berufungsgerichts . Indessen wird Beklagte allein Revision eingelegt hat Sache letztlich Rechtslage belastet : Sollte Klägern erklärte Anfechtung arglistiger Täuschung durchgreifen stünde revisionsrechtlich beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen Anspruch Rückgewähr Grundstückseigentums . Beklagte muß Fall Eintragung Kläger Eigentümer Grundstücks Grundbuch hinnehmen gebotenen Weise mitwirken . Kostenentscheidung bleibt vorbehalten . Dr. Dr.