NAMEN Verkündet : 13 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : § Gi § Abs. Satz § Abs. Nutzt Anlageberater -vermittler Kapital Anlegers Provisionen " schinden so kommt deliktische Haftung Brokers Verluste Anlegers Beteiligung sittenwidrigen Verhalten Anlageberaters -vermittlers Betracht . Tatrichter kann Gehilfenvorsatz Brokers Grund geeigneter Indizien etwa Anlageberater -vermittler bestehenden Rückvergütungsvereinbarung kickback Berücksichtigung gesamten Umstände Falles feststellen . Urteil 13 Juli . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nehmen Beklagte Folgenden : Beklagte Brokerfirma Sitz Ersatz Verlusten Termindirektgeschäften Anspruch . Kläger eröffneten Oktober Beklagten jeweils geführtes Konto Handel Wertpapieren Optionen Terminkontrakten . erteilten Mitarbeiter M-GmbH früheren Beklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft Veranlassung Kontoeröffnung geschah Vollmacht . Kläger erklärten jeweils einverstanden M-GmbH Vergütung Kundenbetreuungsleistungen Rückvergütung " kick-back " Beklagten zustehenden Kommissionen erhielt ; Rückvergütung betrug % . Kläger erbrachten jeweils Einzahlungen erheblichem Umfang DM DM . Beklagte handelte Vielzahl Optionskontrakten . Beendigung Geschäftsbeziehung erhielten Kläger Juli restliches Kontoguthaben DM Kläger Juni ausbezahlt . Parteien haben u.a. gestritten inzwischen rechtskräftig Zahlung Teilbetrages verurteilte M-GmbH Beklagte zusammengewirkt haben Geldern Konten Kläger Provisionen " schinden sog. . Rechtsstreit war bereits Gegenstand Urteils Bundesgerichtshofs 22 November XI VersR tatbestandliche Ausführungen ergänzend verwiesen wird . Landgericht hat Zurückverweisung Sache Bundesgerichtshof Beweis erhoben Zeugenvernehmung sodann Klage Beklagte stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Einholung Sachverständigengutachten wesentlichen zurückgewiesen . Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Ziel Abweisung gerichteten Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bejaht Haftung Beklagten § § Vorwurf M-GmbH Beklagten gemeinsam betriebenen Provisionsschinderei berechtigt ansieht . Würdigung ergebe wesentlichen Vorliegen Kick-Back-Vereinbarung . sei Gefahr begründet worden MGmbH Bevollmächtigte eigenen Interesse möglichst häufig Positionen wechselte immer wieder neu Provisionen verdienen . Ausführungen Sachverständigen seien weitere Indizien Provisionsschinderei erkennen . Anzahl vorgenommenen Geschäfte sei ungerechtfertigt hoch gewesen . habe Verhältnis monatlich Kläger belasteten Provisionen durchschnittlichen Kontowert Monaten % gelegen Grenzwert überschritten sei . Kläger habe Verhältnis ersten Monat % zweiten Monat % gelegen . Weiterhin hätten Beklagten hohen Anteil wirtschaftlich sinnlosen Geschäften Kläger vorgenommen . Schließlich sei Anlageverhalten auch schlüssige Handelsstrategie entnehmen . Beklagte habe zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt . habe extreme Häufigkeit Transaktionen leicht erkennen können . sei Verhalten M-GmbH Aufträge erteilten Vollmacht erteilt habe einverstanden gewesen Abschluß Kick-Back-Vereinbarung Unterlassen Überprüfung Seriosität M-GmbH unzureichende Kontrolle Kontobewegungen Zeugen bewiesene deutschen Repräsentanz Beklagten früher mal ausgesprochene Anweisung so Kommissionen möglich verdienen Ausdruck gebracht habe . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Prüfung stand . 1 . Berufungsgericht Haftung § begründende Provisionsschinderei Mitarbeiter M-GmbH insbesondere Herrn bejaht sind Ausführungen Rechtsgründen beanstanden . churning M-GmbH vorliege hat auch Beklagte mündlichen Verhandlung erkennenden Senat mehr ernsthaft Frage gestellt . engeren hier Betracht kommenden Sinne möglichen Folge Haftung § versteht Interesse Kunden gerechtfertigten häufigen Umschlag Anlagekontos Broker Vermittler Lasten Gewinnchancen Kunden Provisionseinnahmen verschaffen Urteile 22 November XI VersR 23 . September VersR ; Terminhandel Recht Praxis . m.w . ; Bröker Strafrechtliche Probleme -optionsgeschäften S. . . Anlageverwalter -berater M-GmbH Kapitalanleger hinreichende Vertrauensstellung verfügt kann Sinne Interesse Anlegers gerechtfertigte Provisionen Ausnutzung erteilten Vollmacht ebenso " schinden " Empfehlungen Ratschläge vgl. Schwark Kapitalmarktrechts-Kommentar § . m.w . ; Bankrechts-Handbuch/Eisele . 46 ; Schlüter Börsenhandelsrecht 2 . Aufl . . . geht Berufungsgericht Würdigung Beweisergebnisses vorliegenden Indizien ersichtlich . schriftlichen Revisionsbegründung vertretene Auffassung Berufungsurteil sei Bezug Subsumtion Sachverhaltes gesetzlichen Voraussetzungen Gründen versehen § Nr. ist unrichtig . weitere Konkretisierung Anspruchsmerkmale war erforderlich . Berufungsgericht Voraussetzungen Haftung sittenwidriger Provisionsschinderei nämlich Einflußnahme Kapitalvermögen Anlegers entsprechende Motivation Zielrichtung Schädigers Feststellung Zielrichtung Einflußnahme Kapitalvermögen tatsächlich Erfolg hatte M-GmbH bejaht greifen schriftlichen Revisionsbegründung erhobenen . Kläger stellt Berufungsgericht insoweit Revision angegriffen Handeln Terminkontrakten Kauf Optionen Zeitraum Oktober Mai ferner Monaten jeweils Kommissionen Gunsten Beklagten Höhe % jeweiligen durchschnittlichen Kontound anfielen . geht Rechtsfehler Mitarbeiter M-GmbH Geschäfte Klägers Einfluß nahmen . Vortrag Beklagten Kläger habe April Aufträge selbst erteilt zuvor nur gelegentlich telefonisch Anordnungen erteilt Anweisungen übrigen Herrn übermittelt worden seien hat rechtsfehlerfrei ausreichend substantiiert angesehen . che Aufträge erteilt wurden war Gegenstand eigener Wahrnehmung M-GmbH auch Beklagten . Hinblick Darlegungen Klägers jedenfalls aber Ausführungen Urteil Landgerichts 10 . März Beklagte habe insoweit ausreichend substantiiert vorgetragen wäre konkreter Gegenvortrag erwarten gewesen ; hat Berufungsgericht Rechtsfehler vermißt . angegriffen sind auch Feststellungen Berufungsgerichts Kläger Zeitraum 22 . Oktober 22 November Kommissionen Höhe % Zeitraum 22 November 22 . Dezember Höhe % durchschnittlichen Kontowerts anfielen letzten Monat Konto kaum noch Guthaben auswies ausreichte größerem Umfang Handel treiben können . Auch hier sind Feststellung Mitarbeiter M-GmbH Kläger vorgenommenen Geschäfte Einfluß nahmen Ansicht Berufungsgerichts entgegenstehende Vortrag Beklagten hinreichend substantiiert sei revisionsrechtlich beanstanden . Berufungsgericht geht weiter Rechtsfehler Einflußnahme Mitarbeitern M-GmbH insbesondere Herrn Kapitalvermögen Kläger sei entscheidend Willen motiviert gewesen Provisionen Rücksicht Gewinninteressen Kläger verursachen Ziel sei vordringlich verfolgt worden . unmittelbarer Beweis insoweit möglich ist auch Anscheinsbeweis ausscheidet stützt Berufungsgericht Feststellungen zutreffend Umständen Falles Ergebnis Beweisaufnahme -9- benden Indizien . Würdigung konkret vorliegenden Indizien läßt revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen . Erfolg rügt Revision Berufungsgericht hätte Beweiswürdigung auch Bekundungen Wege Rechtshilfe vernommenen Zeugen stützen dürfen . Verfahrensfehler unterlassenen Benachrichtigung Vernehmungstermin geheilt worden ist läßt jedenfalls Revisionsrüge erkennen Fehler Entscheidung Berufungsgerichts ursächlich geworden sein könnte . Zeuge konkreten Vorfällen Streitfalls Aussage machen konnte nie Beklagten beschäftigt war Beschäftigung GmbH damaligen Repräsentanz Beklagten bereits Jahre beendet hatte ergibt Aussage insoweit weiteren Klärung zusätzliche Befragung bedurfte ist auch Berufungsgericht erkannt worden . hat Indizwirkung Aussage auch nur schwach eingestuft . Erfolg bleibt auch Rüge Revision Berufungsgericht habe Ausführungen zunächst bestellten Sachverständigen Entscheidung Unrecht zugrundegelegt Ausführungen sodann bestellten Sachverständigen Privatgutachters S. gestützt . Berufungsgericht legt angefochtenen Urteil Gründen gutachterlichen Äußerungen Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hat . Ausführungen lassen Verstoß § noch sonst Überschreitung Tatrichter Beweiserhebung eingeräumten Befugnisse erkennen . Rechtsgründen beanstanden sind Schlußfolgerungen Berufungsgericht Hinblick M-GmbH zieht . Tatrichter ist Indizien gestützten Beweis grundsätzlich Beweiskraft Indizien einzelnen Gesamtschau Überzeugungsbildung beimißt vgl. Senatsurteil 22 . Januar VersR 566 ; Urteile 14 . Januar ZR 15 . Oktober m.w . 23 . Januar ; Musielak/Ball 3 . Aufl . . 9 ; 24 . Aufl . . . stellt Indizien zukommenden somit ergebenden Schlußfolgerungen . unterliegt abgesehen allgemeinen Beweisverwertungsverboten rechtlichen Einschränkungen Berücksichtigung Tatsachen häufigere Wahrscheinlichkeit eigentlich beweisende Haupttatsache aufweisen Indizwirkung entfalten können vgl. Stein/Jonas/Leipold 21 . Aufl . . . Revisionsrechtlich ist Beweiswürdigung § nur überprüfen Umstände vollständig berücksichtigt Erfahrungssätze verstoßen hat vgl. Senatsurteil 22 . Januar aaO ; Urteile 15 . Oktober aaO 23 . Januar aaO ; Musielak/Ball aaO . hat Überzeugungsbildung wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar darzulegen vgl. Senatsurteil 22 . Januar aaO . Anforderungen genügt Berufungsurteil . Sachverständig beraten sieht wesentliches Indiz beabsichtigte Provisionsschinderei Umstand Kommissionen Kläger Monaten Kläger ersten Monate % jeweiligen durchschnittlichen ausmachten . Berufungsgericht Auseinandersetzung Ausführungen Sachverständigen gezogene Folgerung hier liege gewichtiges Indiz erscheint naheliegend ist jedenfalls revisionsrechtlich beanstanden . schriftlichen Revisionsbegründung vertretenen Auffassung besteht Veranlassung verbindlich feste Werte vorzugeben Überschreitung Provisionsschinderei bejahen Unterschreiten verneinen ist . Sittenwidrigkeit Provisionsinteresse motivierten schädigenden Einflußnahme Anlageverhalten Kapitalanlegers ergibt allein Motivation Anlageberaters -verwalters Gewinninteressen Anlegers Acht läßt Überschreiten Grenzwerten . Verhältnis Provisionen durchschnittlichem Kontowert hat nur Bedeutung Indizes Tatrichter Berücksichtigung sonstiger Umstände jeweiligen Falles werten hat . Auch Grenzwerte weitere Bedingungen Richtlinien amerikanischen Association Annahme Provisionsschinderei haben nur indizielle Bedeutung auch hilfreich Beurteilung Parteivortrags Ausführungen eventuell hinzugezogenen Sachverständigen sein können . Rechtsfehlerfrei bezieht Berufungsgericht commission-toequity-ratio weitere Indizien Überlegungen . Annahme Kläger sei hoher Anteil wirtschaftlich sinnlosen kurzfristigen Geschäften vorgenommen worden auch sei Handelsstrategie erkennbar ergäben zusätzliche Indizien beruht tatrichterlichen Würdigung Sachverhalts insbesondere Ausführungen Sachverständigen Verstoß Erfahrungssätze noch sonst revisionsrechtlich relevante Fehler erkennen läßt . gilt auch Aussage Zeugen wenngleich schwache Indizwirkung Motivation Provisionsschinderei beimißt . vorgenommenen Kapitalanlagegeschäfte Teil Gewinn abwarfen Teil aber gewöhnliche Marktverluste entstanden mußte Berufungsgericht Ansicht Revision Indiz gezielte Provisionsschinderei herleiten . Erfolg Mißerfolg auch hier vorgenommenen Kapitalanlagegeschäfte auch Marktgeschehen abhingen bedarf besonderen Betonung . indiziell beweisende Absicht M-GmbH besagt . Beklagte Sachverhalt Beweisergebnis anders würdigt Berufungsgericht kann Revision Erfolg gestützt werden . Revision vorstehend erörterten Punkten erhobenen Verfahrensrügen hat Senat insgesamt geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird insoweit abgesehen § . 2 . Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung auch insoweit stand Berufungsgericht annimmt stehe Beklagten Beteiligung M-GmbH vorzuwerfen sei . beruht tatrichterlichen Würdigung konkreten Sachverhalts Revision Erfolg bekämpft . Voraussetzungen Teilnahme unerlaubten Handlung Sinne § Abs. S. Abs. richten Strafrecht entwickelten Grundsätzen . Teilnahme verlangt demgemäß Kenntnis Tatumstände wenigstens groben Zügen jeweiligen Willen einzelnen Beteiligten Tat gemeinschaftlich anderen auszuführen fremde Tat fördern . Objektiv muß Beteiligung Ausführung Tat hinzukommen Form Begehung fördert relevant ist . einzelnen Teilnehmer muß Verhalten festgestellt werden können rechtswidrigen Eingriff fremde Rechtsgut unterstützt hat Kenntnis Tatumstände Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war vgl. Senatsurteil f. . . Verhalten Beklagten letztlich Berufungsgericht meint Mittäterschaft Hinblick Beklagte ausgeführt hat nur M-GmbH habe begangen werden können Beihilfe darstellt ist zivilrechtliche Haftung Bedeutung vgl. Senatsurteil . Fällen vorliegenden Art wird nur ausnahmsweise ausdrückliche Verabredung Beteiligten Vornahme sittenwidrigen Handlungen ausdrückliche Zusage Beteiligten Hilfeleistung feststellen lassen . ergibt dann Notwendigkeit gesamten Umstände konkreten Einzelfalls möglicherweise auch Grundzüge bestimmter mißbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen untersuchen ausreichende Anhaltspunkte Beteiligung sittenwidrigen Verhalten ergeben . Verhalten sittenwidrig anzusehen ist Berufungsgericht Gesamtumstände Falles insoweit erforderlichem Umfang gewürdigt hat kann Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfen vgl. Senatsurteile f. 20 . Mai VersR . . . sittenwidriges Verhalten gestellt ist unterliegt tatrichterliche Würdigung Dritter habe mitgewirkt Revisionsverfahren jedoch nur Überprüfung Voraussetzungen Teilnahme verkannt Würdigung Tatumstände Regeln ordnungsgemäßen Beweiswürdigung insbesondere Erfahrungssätze verletzt worden sind . ist hier Fall . Berufungsgericht hat Rechtsfehler objektiven auch subjektiven Merkmale § Abs. Satz Abs. haftungsrechtlich relevanten Teilnahmehandlung bejaht . objektiven Merkmale liegen zweifellos . getroffenen Feststellungen flossen M-GmbH sittenwidrigen Vorgehens erzielten Provisionen Ausführung Beklagten getroffenen Kick-Back-Vereinbarung . Gesamtvorgang war also Mitwirkung Beklagten mitgeprägt . Auch Vorliegen subjektiven Merkmale Teilnahmehandlung Beklagten hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht . geht beanstandungsfrei Beklagten Kick-Back-Vereinbarung verbundene Gefahr M-GmbH Außerachtlassung Anlegerinteresses eigenen Provisionsinteresse möglichst häufig Positionen wechselte bekannt war . Beklagte macht selbst geltend Gefahr Weise geeignete Schutzmaßnahmen entgegengewirkt haben . konkretisiert Berufungsgericht Seriosität M-GmbH überprüft noch Kontenbewegungen kontrolliert worden seien . Umständen ist Annahme Berufungsgerichts haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung sei auch subjektiver Hinsicht tragfähige Grundlage festgestellt rechtlich beanstanden . Brokerbank vorliegend Betracht ziehenden Umständen naheliegende Gefahr Beratungsunternehmen praktizierten Kick-Back-Vereinbarung Anleger kennt gleichwohl jedwede Schutzmaßnahme praktiziert nimmt Verwirklichung Gefahr Kauf leistet zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe sittenwidrigen Handeln Beraters . Hilfeleistung eigentliche einzige Beweggrund Brokers ist andere Absichten Ziele Berater verfolgt Handeln möglicherweise sogar innerlich ablehnt ist Haftung unerheblich vgl. Senatsurteil . Wertung wird Frage gestellt KickBack-Vereinbarung offengelegt war Prozeßbevollmächtigte Beklagten mündlichen Verhandlung hingewiesen hat aufgedeckte mehrstufige Provisionsabreden absolut üblich sein mögen . Gefahr vorliegend getroffene Vereinbarung Berater Anleger kontrollierende Möglichkeit bot bestand Fall zeigt auch naheliegt gleichwohl . Beklagten vorgetragene Argument sei festgestellt Beklagten konkrete Anhaltspunkte Fehlverhalten M-GmbH vorgelegen hätten geht . bestehende Vertragskonstruktion war bereits Anhaltspunkt Beklagte unbeachtet lassen durfte . Entsprechendes gilt Argument Beklagte habe erkennen können hier wirtschaftlich sinnlose Geschäfte professionellen Anleger getätigt worden seien . mag sein Eigenhandel seinerzeit ähnliche Geschäfte deutschen Banken Gewinn trieben wurden . Bejahung Haftung maßgebliche Betrachtung stellt stetige Beobachtung sämtlicher durchlaufender Geschäfte Kläger betriebenen Geschäfte Beklagten bekannten gefahrenträchtigen Vertragssituation bedenkenlos jedwede Vorsorge Mißbrauch durchgeführt werden durften . vorstehende Betrachtungsweise ist nur vertragliche auch deliktische Haftung gerechtfertigt . Verhandlung Senat Prozeßbevollmächtigten Beklagten geäußerten Ansicht muß Haftung § § gesamte vertragliche Hintergrund ausgeblendet werden . Zwar dürfen deutschen Gerichte vorliegenden Fall nur deliktische Haftung prüfen . Frage Haftung bejahen ist insbesondere Kenntnisstand Willensrichtung Beklagten Teilnahme haftungsrechtlich relevanten Handeln M-GmbH ausgegangen werden kann sind aber Umstände insbesondere auch bestehenden vertraglichen Vereinbarungen Betracht ziehen . So sind auch Ausführungen angefochtenen Urteil verstehen . Berufungsgericht hat Beklagte Verletzung vertraglicher Pflichten etwa Beratungspflicht verurteilt Hintergrund vertraglichen Vereinbarungen beurteilende Gesamtsituation Bejahung Teilnahmehandlung gerechtfertigt erscheinen läßt . Rechtslage können Verfahrensrügen erkennende Senat insgesamt geprüft hat Revision Erfolg verhelfen § . Insoweit sei lediglich noch ausgeführt dahinstehen kann Berufungsurteil Beweiskraft Aussage Zeugen Seiten unterschiedlich stark bewertet . Berufungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung auch dann stand Aussage Zeugen auch zusammenfassenden Würdigung Seite Urteils sonderlich starke Indizwirkung zumißt . 3 . Erfolg wendet Revision Ausführungen Berufungsgerichts Schadenshöhe . kann dahinstehen Berufungsurteil Schadenshöhe zweiter Instanz unstreitig bezeichnet wird unterlassenen Tatbestandsberichtigungsantrags insoweit noch angegriffen werden kann . Jedenfalls geht Berufungsgericht Rechtsfehler Klägern Umständen Streitfalls Gesamtschaden ersetzen ist . Auffassung Beklagten Spekulationsverluste Aufwendungen auch pflichtgemäßem Verhalten Beraters entstanden wären seien herauszurechnen Schutzzweck verletzten Pflicht umfaßt seien Kläger hätten darzulegen Schaden dann noch verbleibe kann gefolgt werden . steht M-GmbH Klägern getroffenen Vereinbarungen vornherein benutzt hat Provisionen schinden . einzelne Geschäft war Motivation getragen . sittenwidrige Schädigung besteht allein überhöhten Provisionsbelastung auch Geschäfte überhaupt Berücksichtigung Gewinninteressen Anleger getätigt wurden . Schutzzweck § erfaßt Fall entstandenen Verluste Schädiger darlegt beweist Umfang Vermögen Geschädigten völlig unabhängig getätigten Geschäften verringert hätte . schadensrechtliche Betrachtung ist auch geboten insgesamt sittenwidrigen Motivation getragenen Geschäftsgebaren hier vorlag Belastung Geschädigten Beweis Vermögenslage ordnungsgemäßem Verhalten Schädigers anderweiter Anlage entwickelt hätte Regel unzumutbar erscheint vgl. auch Urteil 28 . Februar XI . Beklagte haftet Berufungsgericht festgestellten Gesamtschaden M-GmbH Gesamtschuldner § Abs. Satz Abs. § Abs. . . Revision ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Greiner Pauge Zoll