BESCHLUSS 9 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Klage Feststellung deliktischen Verpflichtung Schädigers Ersatz künftiger Schäden ist zulässig Möglichkeit Schadenseintritts besteht . Feststellungsinteresse ist nur verneinen Sicht Geschädigten verständiger Würdigung Grund besteht Eintritt wenigstens rechnen Anschluss Senat Urteile 20 . März VersR f. ; 16 . Januar VersR . Feststellungsklage ist begründet sachlichen rechtlichen Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs vorliegen also insbesondere haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist Zukunft befürchteten Schäden führen kann . Rahmen Begründetheit gewisse Wahrscheinlichkeit Schadenseintritts verlangen ist bleibt offen Anschluss Senat Urteil 16 . Januar VersR m.w . Beschluss 9 . Januar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Januar Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Zoll beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Mai Zurückweisung Beschwerde Übrigen Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten 3 Juli verkündete Urteil 21 . Zivilkammer Landgerichts Feststellungsanträgen Klägerin abgeändert Feststellungsanträge auch insoweit abgewiesen worden sind Klägerin Feststellung Verpflichtung Beklagten Gesamtschuldner Ersatz Folgen ärztlichen Eingriffs 18 . Juni entstandenen noch entstehenden materiellen Schäden Anspruchsübergang Sozialversicherungsträger erfolgt erfolgt ist Folgen ärztlichen Eingriffs noch entstehenden immateriellen Schäden beantragt hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg Klägerin Abweisung Anträge Feststellung Ersatzverpflichtung Beklagten materiellen Schäden wendet Folgen ärztlichen Eingriffs 18 . Juni entstanden sind entstehen werden Abweisung Antrags Feststellung Ersatzverpflichtung Beklagten immateriellen Schäden wendet Folgen Eingriffs entstehen werden Verurteilung Zahlung Schmerzensgeld umfasst sind . 1 . angefochtene Entscheidung verletzt Abweisung Feststellungsanträge Anspruch Klägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Zwar ist Gericht verpflichtet Angriffsmittel Einzelnen Stellung nehmen § Abs. ; Senat Beschluss 24 . n.v . ; Beschluss 24 . Februar . Auch ist grundsätzlich auszugehen Gericht entgegengenommene Vorbringen Beteiligten auch Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat . Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann festzustellen besonderen Umständen Falles ergibt BVerfGE . Umstände liegen hier . Berufungsgericht hat Begründung Abweisung Feststellungsanträge ausschließlich psychischen Schäden abgestellt Ansicht Klägerin künftig befürchten Ansicht richts aber Zahlungsausspruch Schmerzensgeld umfasst seien . vermag Abweisung Feststellungsbegehren tragen . 2 . Rechtsprechung erkennenden Senats ist Klage Feststellung Verpflichtung Ersatz bereits eingetretener künftiger Schäden zulässig Möglichkeit Schadenseintritts besteht . Feststellungsinteresse § Abs. ist nur verneinen Sicht Geschädigten verständiger Würdigung Grund gegeben ist Eintritt Schadens wenigstens rechnen vgl. Senat Urteile 20 . März VersR ; 16 . Januar VersR . zulässiger Feststellungsantrag ist begründet sachlichen rechtlichen Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs vorliegen also haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist möglichen künftigen Schäden führen kann . Rahmen Begründetheit gewisse Wahrscheinlichkeit Schadenseintritts verlangen ist vgl. Senat Urteil 16 . Januar aaO ; VersR f. bedarf Umständen Streitfalls abschließenden Entscheidung . Grundsätzen hatte Berufungsgericht Veranlassung näher darzulegen Grund Feststellungsanträge Klägerin umfassend zurückgewiesen hat . beanstandet Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg . 3 . Antrag Ersatzverpflichtung Beklagten materiellen Schäden festzustellen bereits eingetretenen Schaden begründet wurde war genannten Grundsätzen Rechtsprechung zulässig ; ist Berufungsgericht Rechtsfehler ausgegangen . Antrag war Grundlage bisherigen Feststellungen auch unbegründet . Berufungsgericht hat Aufklärung Eingriff 18 . Juni verspätet Eingriff dementsprechend haftungsbegründend zugesprochene Schmerzensgeld gewertet . Zugleich ist ausgegangen Operation verbundenen Schmerzen Beschwerden folgenden Beeinträchtigungen insbesondere psychischen Beeinträchtigungen Klägerin psychosomatischpsychotherapeutischen Behandlung bedürften gute Erfolgsaussichten habe . Entstehen Kosten psychosomatische Behandlung Entstehung materiellen Folgeschadens ist Lebenserfahrung wahrscheinlich . Kosten Behandlung wären mithin Folgeschaden rechtswidrigen Eingriffs geeignet ist begehrte Feststellung tragen . Klägerin hat vorgetragen weitere materielle Schäden befürchten seien . durfte Berufungsgericht Antrag Feststellung Ersatzpflicht materiellen Schäden Operation 18 . Juni hinreichende Begründung abweisen . 4 . Ergebnis Entsprechendes gilt Abweisung Klage Feststellung Verpflichtung Ersatz künftiger immaterieller Beeinträchtigungen . Auch insoweit ist Feststellungsinteresse bejahen Grund bestehen kann Eintritt Spätschäden wenigstens rechnen vgl. Senat 75 ; Urteil 9 . April VersR . Berufungsgericht konnte auch Feststellungsklage weitere tatsächliche Feststellungen unbegründet abweisen . hat ausreichend aufgeklärten rechtswidrigen Operation 18 . Juni haftungsrechtlich relevanten Eingriff gesehen . lagen rechtlichen Voraussetzungen Anspruchs Schmerzensgeld Berufungsgericht Zubilligung Entschädigung selbst erkannt hat . Klage Feststellung Ersatzverpflichtung künftige immaterielle Schäden schied nur ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen Betracht standen Zubilligung Schmerzensgelds umfasst wären Grundsatz Einheitlichkeit Schmerzensgelds ; vgl. Senat Urteil 14 . Februar VersR . Ergebnis hat Berufungsgericht ausschließlich psychischen Beeinträchtigungen begründet . Klägerin hatte jedoch Vorlage Gutachtens Dr. 23 . April vorgetragen seien nur psychische Schäden auch organische Schäden Schrumpfungen Narben Genitale eingetreten Auswirkungen Entfernung Eierstock Eileiter seien voraussehbar . waren zukünftige immaterielle Beeinträchtigungen organischer Operationsfolgen möglich . hätte Berufungsgericht Stellung nehmen müssen derartige Folgen machen Eintritt beruhenden Beschwerden Lebenserfahrung wahrscheinlich . Dann aber kam Abweisung Feststellungsklage Ersatz künftiger immaterieller Schäden weitere tatsächliche Feststellungen Betracht . Auch Zusammenhang bedarf Entscheidung Frage Begründetheit Feststellungsklage gewisse Wahrscheinlichkeit Schadenseintritts verlangen ist vgl. Senat Urteil 16 . Januar aaO . . wäre hier entscheidenden Fall bejahen . 5 . ausgeschlossen werden kann Berufungsurteil Nichtbeachtung Vortrags Klägerin beruht ist ausgesprochenen eingeschränkten Umfang aufzuheben Sache insoweit Berufungsgericht zurückzuverweisen . 6 . weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg . zeigt Rechtssache Übrigen grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . Insbesondere ist insoweit Verletzung Verfahrensgrundrechten Klägerin ersichtlich . weiteren Begründung wird abgesehen . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 30.05.2006