NAMEN Verkündet : 13 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja ; Abs. Satz Nr. Wird Mahnverfahren nur KFZ-Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch Anspruchsbegründung Klageverfahren Versicherungsnehmer erweitert ist erhobene Klage unzulässig abzuweisen Parteierweiterung grundsätzlich erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist . Urteil 13 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 24 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterin Richter Recht erkannt : Revision Urteil IX . Zivilkammer Landgerichts 28 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten Schadensersatz Anspruch Beklagte Beklagten haftpflichtversicherten 14 . August Einparken ordnungsgemäß geparkten Klägers beschädigt habe . Kläger hat 15 . Oktober Beklagte Erlass Mahnbescheids € Zinsen beantragt antragsgemäß erlassen worden ist . Anspruchsbegründung 13 . Dezember hat Kläger Klage Beklagte erweitert vorher Schlichtungsverfahren durchzuführen . Amtsgericht hat Klage Beklagte Teilurteil unzulässig abgewiesen Berufung zugelassen . Berufungsgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Klägers zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Zurückverweisung Amtsgericht . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts ist Klage Beklagte unzulässig Erhebung Klage Streitschlichtungsverfahren Kläger Beklagten stattgefunden habe noch Mahnverfahren vorausgegangen sei § Abs. Satz Nr. Abs. Nr. Abs. Gesetzes obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung 28 . Juni . . Durchführung Streitschlichtung sei entbehrlich Kläger zunächst Mahnverfahren Beklagten gesamtschuldnerisch haftende Beklagte durchgeführt Klage Beklagte erst Anspruchsbegründung Wege Klageerweiterung erhoben habe . vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft müssten Prozessvoraussetzungen jeweils Streitgenossen vorliegen . sei Beklagten durchgeführten obligatorischen Streitschlichtung Fall . bestehe Veranlassung Rahmen Verkehrsunfalls haftenden Parteien prozessual abweichend gesamtschuldnerisch haftenden Parteien behandeln . Gesichtspunkt Regulierungsbefugnis Beklagten Befugnis Prozessführung Gerichten noch Umstand Beklagte befugt sei Verhältnis Haftpflichtversicherer eigene Regulierungstätigkeiten vorzunehmen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben rechtfertige abweichende Bewertung . Gerade kleineren Blechschäden sei Einigung allein Anspruch genommenen Halter vornherein aussichtslos . II . gerichtete Revision ist unbegründet . Klage ist Recht unzulässig abgewiesen worden Parteierweiterung Beklagte § Abs. Satz Nr. erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist . Senat kann Anwendung Vorschrift Vorinstanzen gemäß § Abs. überprüfen . 1 . § Abs. Satz Nr. BW ist Erhebung Klage Amtsgerichten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlichen Streitigkeiten Ansprüche Gegenstand Geld Einreichung Klage € übersteigt grundsätzlich erst zulässig versucht worden ist Streitigkeit Schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen . Versuch ist erfolgt . Ausnahmeregelung § Abs. Nr. BW liegt Verhältnis Beklagten Anspruch Mahnverfahren geltend gemacht worden ist . Auch Voraussetzungen § Abs. sind erfüllt Parteien Zeitpunkt Eingangs Klagebegründung Wohnsitz Sitz Niederlassung Landgerichtsbezirk hatten . 2 . Rechtsprechung erkennenden Senats muss Landesrecht obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist Einigungsversuch Klageerhebung vorausgehen so Einigungsversuch erhobene Klage unzulässig abzuweisen ist Senatsurteile f. ; 7 Juli VersR . . Zielsetzung Öffnungsklausel § ständig steigenden Geschäftsanfalls Gerichten Institutionen fördern Vorfeld Gerichte Konflikte beilegen Entlastung Justiz Inanspruchnahme Schlichtungsstellen Konflikte rascher kostengünstiger bereinigen kann nur erreicht werden Verfahrensvorschrift § konsequent derart ausgelegt wird Rechtsuchenden Anwaltschaft Landesgesetz vorgegebenen Fällen Anrufung Gerichte auch tatsächlich Weg Schlichtungsstellen beschreiten müssen Senatsurteile f. ; 7 Juli aaO . Hinblick hat Senat entschieden Schlichtungsbedürftigkeit Klageantrags entfällt Wege objektiven Klagehäufung schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden wird . Ansonsten bestünde Möglichkeit einfachen Umgehung Einigungsversuchs Zielsetzung Gesetzgebers widerspräche Inanspruchnahme Schlichtungsstellen Gerichte entlasten Konflikte rascher kostengünstiger bereinigen vgl. Senatsurteil 7 Juli aaO . . . 3 . Überlegungen sind auch Frage maßgebend Schlichtungserfordernis entfällt Mahnverfahren Wege Direktanspruchs Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch Anspruchsbegründung Klageverfahren Versicherungsnehmer erweitert wird . subjektive Klagehäufung ist anders behandeln bereits entschiedene Fall objektiven Klagehäufung . Werden Direktanspruch Versicherer Haftpflichtanspruch Versicherungsnehmer getrennten nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht Streitfall Versicherer Schädiger gemeinsam selben Rechtsstreit Anspruch genommen liegt gemäß § § einfache Streitgenossenschaft vgl. . ; Senatsurteil 15 . Januar VersR . 6 ; MünchKommZPO/Schultes 3 . Aufl . . 9 2 . Aufl . § . ; 28 . Aufl . § . § . . Fällen subjektiven Klagehäufung werden Verfahren nur äußerlich verbunden besteht Streitgenossen gesondertes Prozessrechtsverhältnis . gilt Grundsatz Prozessvoraussetzungen einzelnen Antrag gesondert prüfen sind . Liegen bezüglich Streitgenossen so ist Klage insoweit ggf. hier Teilurteil grundsätzlich unzulässig abzuweisen vgl. Senatsurteil 8 Juli VersR . ; Urteil 26 . Mai IX ZR ; MünchKommZPO/Schultes aaO . 22 aaO . 13 ; aaO § . . Demgemäß muss besondere Prozessvoraussetzung obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens Erhebung Klage Streitgenossen hier Beklagte Zustellung Anspruchsbegründung durchgeführt werden muss einzelnen Streitgenossen vorliegen . Bundesgerichtshof Fällen § Nr. Durchführung weiteren Einigungsversuchs nachträglich erweiterten beschränkten Anspruch grundsätzlich entbehrlich angesehen hat vgl. Urteil 22 . Oktober ist schon vergleichbare Situation gegeben damaligen Fall Klageerhebung Streitschlichtungsversuch erfolgte . Klageerhebung durchzuführende Schlichtungsverfahren war Auffassung Revision entbehrlich Versicherungsnehmer § Abs. Nr. Falle Rechtsstreits Führung Versicherer überlassen Rechtsanwalt Versicherer bestellt Vollmacht erteilen hat . Vorschrift regelt Übertragung Prozessführungsmacht lediglich Innenverhältnis Versicherungsnehmer Versicherer vgl. Senatsbeschlüsse 20 . Januar VersR ; 19 . Januar VersR . 5 ; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen Kraftfahrtversicherung 3 . Aufl . . ; Kraftfahrtversicherung 17 . Aufl . . m.w . . ist maßgebliche Zeitpunkt Erfüllung Obliegenheit Versicherer Prozessführung überlassen regelmäßig Zustellung entsprechenden gerichtlichen Schriftstücke Versicherungsnehmer Gerichts erst Sinne Zivilprozessordnung Rechtshängigkeit eintritt somit Rechtsstreit gesprochen werden kann vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen Kraftfahrtversicherung aaO . ; aaO . Streitfall ist Zustellung Beklagte Begründung Prozessrechtsverhältnisses erst Zustellung Anspruchsbegründung vorher nur Beklagte erlassenen Mahnbescheid erfolgt . Gründen steht § Abs. Nr. Durchführung Erhebung Klage Versicherungsnehmer . Insoweit weist Berufungsgericht auch Recht gerade hier vorliegenden niedrigen Streitwert Einigung allein Anspruch genommenen Halter herein aussichtslos ist Rahmen Schlichtungsverfahrens durchaus auch Zustimmung Versicherers gütlichen Einigung bereit sein kann eigene Regulierung Risiko Prämienrückstufung vermeiden vgl. auch Urteil 17 . April . . Schlichtungsverfahren können Tatsachen berücksichtigt werden einverständliche Lösung Konflikts Parteien wesentlicher ausschlaggebender Bedeutung sein können nachfolgenden jedoch rechtlich irrelevant sind . Verfahren tritt Parteien Schlichter neutrale Person Einigung bemüht insbesondere auch Geschädigte etwas nachgibt Einigung erreichen kann . Seiten Beklagten Schlichtungsverfahren aussichtslos erscheint ist insoweit Bedeutung vgl. BVerfG . 4 . vorstehenden Ausführungen wurde Klage Recht unzulässig abgewiesen Anspruchsbegründung erfolgten Klageerhebung Beklagten § Abs. Satz Nr. Abs. BW erforderliche Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist . weiteren Vorgehens weist Senat Kläger vorsorglich § Nr. . Abs. eintretende Rechtskrafterstreckung möglicherweise zwischenzeitlich Prozess Beklagte ergangenen klageabweisenden Urteils vgl. Senatsurteil 15 . Januar VersR . f. . . 5 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Zoll Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung