BESCHLUSS 23 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fc Wird Rechtsanwalt Entwurf Berufungsbegründung vorgelegt hat spätestens dann Fristennotierung eigenständig prüfen . Beschluss 23 . Januar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Januar Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 26 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Januar wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Gegenstandswert : € Gründe : Klägerin macht Behandlungsfehlers Schadensersatzansprüche Beklagte geltend . Landgericht hat Beklagte Urteil 14 . September zugestellt 29 . September Zahlung € Schmerzensgeld verurteilt Feststellungsantrag Klägerin stattgegeben . Urteil hat Beklagte selben Tag Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz 31 . Oktober Montag Berufung eingelegt . Berufung zunächst begründet worden ist hat Oberlandesgericht Verfügung 6 . Dezember hingewiesen sichtige Berufung § Abs. verwerfen . Schriftsatz 6 . Dezember ist Berufung begründet Wiedereinsetzung versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt worden . Beklagte hat Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt 29 . September zugestellte Urteil sei entsprechenden Eingangsstempel versehen worden . zuständige Angestellte Frau habe Berufungsfrist Vorfrist 24 . Oktober Ablauffrist 31 . Oktober Begründungsfrist Vorfrist 22 November Ablauffrist 29 November Fristenkalender notiert entsprechenden Fristen Urteil handschriftlich vermerkt . Sodann sei entsprechende Kontrolle Rechtsanwalt erfolgt Akte Urteil weiteren Bearbeitung erstinstanzlich tätig gewesenen Rechtsanwältin Dr. vorgelegt worden . habe ebenfalls festgestellt Fristen ordnungsgemäß notiert worden seien . 31 . Oktober Haftpflichtversicherung Beklagten Weisung erteilt habe Urteil Berufung einzulegen habe Rechtsanwältin Dr. Berufungsschrift veranlasst . Entsprechend internen Absprache habe sodann Akte Kollegen Rechtsanwalt Dr. weiteren Bearbeitung Rahmen Berufungsverfahrens weitergeleitet . habe Sekretärin Frau Berufungsakte anlegen lassen 7 November erledigt habe . habe erstinstanzliche Urteil kopiert zweitinstanzliche Handakte gelegt . eigene Fristübertragung Sekretariat nunmehr tätigen Rechtsanwalts sei aber unterblieben . sei Rechtsanwalt Dr. aufgefallen Urteil bereits entsprechende handschriftliche Notizen aufgewiesen habe . Rechtsanwalt habe Entwurf Begründung gefertigt 4 November geschrieben worden sei . endgültige Überarbeitung habe erst späteren Zeitpunkt erfolgen sollen andere dringlichere Mandate gegeben habe . Akte sei dann Vorfrist noch Fristablauf vorgelegt worden . Rechtsanwalt habe erst 2 . Dezember festgestellt Akte routinemäßig habe fertig stellen wollen . Beklagte müsse Fristversäumung zurechnen lassen . sei Fehlverhalten zweier ausgebildeter mehrjährig tätiger Rechtsanwaltsfachangestellten zurückzuführen . bestehe generelle Anweisung Fristen Kalender erstinstanzlich tätig gewesenen Sachbearbeiters erst streichen Rückmeldung Sekretariat zweitinstanzlich tätigen Anwaltes sicher sei dort Fristen notiert seien . Rückmeldung sei gekommen . Frau habe notierten Fristen übersehen auch Fristablauf Sekretariat Rechtsanwalt Dr. angerufen nachzufragen Fristen erledigt seien . Frau sei sehr qualifizierte Fachkraft schon längerer Zeit Vorzimmer leite überaus ordentlich korrekt arbeite . Oberlandesgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen . sei hinreichend glaubhaft gemacht worden Büro Prozessvertreter Beklagten Fristenkontrolle ordnungsgemäß gesichert organisiert sei . lägen nur deutliche Fehler einzigen Angestellten Angestellte eingeschalteten Rechtsanwälte hätten unerheblicher Weise fehlerhaft behaupteten hausinternen Anweisungen gehandelt . lasse schließen Organisation ausreichend verständlich eindeutig gestaltet sei hinreichend überwacht werde . habe geschriebene Entwurf Berufungsbegründung sachbearbeitenden Rechtsanwalt rechtzeitig Ablauf Frist vorgelegen . habe Fristensicherung wieder selbst oblegen Sache Zusammenhang Frist bearbeitet habe . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. . V.m . § Abs. Satz Abs. unzulässig . Voraussetzungen § Abs. sind erfüllt . Rechtssache wirft entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts noch erfordert Zulassung Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . 1 . Auffassung Rechtsbeschwerde hat Berufungsgericht Beklagten beantragte Wiedereinsetzung Recht versagt Versäumung Frist Berufungsbegründung Verschulden zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruht Beklagten § Abs. zuzurechnen ist . ist beanstanden Berufungsgericht Verschulden angenommen hat Berufungsbegründung bearbeitende Rechtsanwalt Fristensicherung selbst überprüft hat Entwurf Berufungsbegründung rechtzeitig Ablauf Frist vorgelegt worden ist . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat Rechtsanwalt Ablauf Rechtsmittelbegründungsfristen zwar Vorlage Handakten dann eigenverantwortlich prüfen Sache Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung insbesondere Bearbeitung vorgelegt wird . Berufungsbegründungsfrist ist Inkrafttreten Zivilprozessreformgesetzes schon Zustellung Urteils möglich zumutbar Ablauf Begründungsfrist mehr Zeitpunkt Berufungseinlegung abhängt § Abs. Satz Monate Zustellung vollständig abgefassten Urteils beträgt vgl. Senatsbeschlüsse 5 November ; 5 . März ; 14 . Januar VersR jeweils m.w . Beschlüsse 1 . Dezember FamRZ ; 21 . April ZB FamRZ ; 11 . Februar ZB FamRZ . Verpflichtung eigenständigen Prüfung besteht unabhängig Prozessbevollmächtigte sogleich Bearbeitung Sache entschließt hier weitere Bearbeitung vorerst zurückstellt vgl. Senatsbeschluss 14 . Januar aaO ; Beschluss 29 . April ZB NJW-RR . ist auch erforderlich Anwalt zugleich Akten vorgelegt werden . Entscheidungen Bundesgerichtshofs Vorlage Akten abgehoben wird geschieht Akten " " Sache " unterscheiden sachgerecht differenzieren Akten Vorlage fristwahrenden Prozesshandlung sonstigen Gründen vorgelegt worden sind vgl. Senatsbeschlüsse 5 . März aaO ; 19 . Februar ZB VersR ; Beschluss 6 Juli ZB VersR . notwendigen Nachprüfung gehört auch Kontrolle Bürovermerks Handakten Eintragung Frist Fristenkalender vgl. Beschluss 14 . Oktober ZB VersR . Grundsätzen hätte Beklagte zweiten Instanz vertretende Prozessbevollmächtigte jedenfalls Wiedervorlage diktierten zwischenzeitlich geschriebenen Entwurfs Berufungsbegründung Handakten überprüfen müssen Erledigungsvermerk Fristeneintragung erfolgt ist . Hätte getan hätte auffallen müssen zwar Kopie erstinstanzlichen Urteils Erledigungsvermerk erstinstanzlich tätigen Büros Fristennotierung vorlag jedoch entsprechender Vermerk eigenen Büros Handakten ersichtlich war . Wäre ergebenden Zweifeln ordnungsgemäßen Notierung Berufungsbegründungsfrist nachgegangen hätte Fehlen Eintragung Fristenkalender entdeckt so Versäumung Frist vermieden worden wäre . zweitinstanzliche Rechtsanwalt Beklagten Prüfung vorgenommen Entwurf Berufungsbegründung Vorlage Büro anderer vordringlicher Arbeiten zunächst weiter bearbeitet hat hat mithin Zumutbare getan veranlasst Frist Begründung Rechtsmittels gewahrt wird . hat Oberlandesgericht Recht Verschulden angenommen . 2 . Hinblick kommt mehr Oberlandesgericht Recht Reihe Fehlern Mitarbeiter Schluss gezogen hat Organisation Anwaltsbüro ausreichend verständlich eindeutig gestaltet gewesen hinreichend überwacht worden sei vgl. 27 . März 1134 Beschlüsse 19 . Juni FamRZ ; 20 . Dezember ZB VersR . Rechtsfortbildung Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage auffällige Häufung Mängeln Wahrung Rechtsmittelbegründungsfrist anzunehmen ist ist geboten angefochtene Beschluss ausgeführt schon anderen Gründen Überprüfung stand hält . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Greiner Pauge Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung