BESCHLUSS 26 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. § § Rechtsanwalt hat Versendung fristgebundener Schriftsätze organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen TelefaxNummer angeschriebenen Gerichts verwendet wird . gehört Anweisung Büropersonal Sendebericht ausgewiesene Faxnummer Ausdruck noch einmal Zuordnung angeschriebenen Gericht überprüfen ist . Macht Beschwerdeführer geltend Anspruch rechtliches Gehör sei gerichtliche Versäumnisse Zusammenhang richterlichen Hinweispflicht verletzt worden hat darzustellen entsprechenden Hinweis reagiert insbesondere Einzelnen vorgetragen hätte weiter vorgegangen wäre . richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags Glaubhaftmachung kann auch noch Ablauf Fristen § § Abs. zwar auch Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen . Ergibt Ergänzungsbedürftigkeit Gründen angefochtenen Entscheidung so ist Ergänzung grundsätzlich Frist Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen . Beschluss 26 . April ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . April Vorsitzenden Richter Richterin Pentz Richter Richterin Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerden Klägers Beschlüsse 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Dezember 20 . Januar werden Kosten Klägers unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt insgesamt € . Gründe : Kläger nimmt Beklagten Ersatz materieller immaterieller Schäden ärztlichen Behandlung Anspruch . Landgericht hat Beklagten Zahlung Schmerzensgeldes Höhe € verurteilt Klage Übrigen abgewiesen . 27 Juli zugestellte Urteil hat Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat Berufungsbegründungsfrist Antrag Klägers zweimal zuletzt 30 November verlängert . 28 November datierte Berufungsbegründung ging Berufungsgericht 1 . Dezember . Hinweis Vorsitzenden Berufungsgerichts Berufungsbegründung sei verspätet eingereicht worden hat Kläger 14 . zember beantragt insoweit Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Begründung Antrags hat Kläger Wesentlichen ausgeführt zuverlässige sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte Prozessbevollmächtigten Frau Vergangenheit Beanstandungen gegeben habe habe Berufungsbegründung 30 November Berufungsgericht übermitteln wollen . Anschluss sei jedoch belegt gewesen . sei zunächst anderes Telefax Rechtsanwaltskanzlei versandt worden . anschließende nochmalige Übermittlungsversuch Berufungsgericht sei vermeintlich erfolgreich gewesen . Tatsächlich sei indes Faxnummer Berufungsgerichts unmittelbar zuvor kontaktierten Rechtsanwaltskanzlei eingegeben worden somit Berufungsgerichts Berufungsbegründung erhalten habe . Kanzlei Prozessbevollmächtigten Klägers bestehe generelle Anweisung Faxnummer Faxabsendung noch einmal Richtigkeit überprüfen . Wiedereinsetzungsantrag war eidesstattliche Versicherung Frau beigefügt Kontrolle Versendung Berufungsbegründung heißt : " Computer korrekte Versendung gemeldet hat habe noch einmal überprüft Seiten versendet wurden . nochmalige Kontrolle Faxnummer ist mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben . " angefochtenen Beschluss 23 . Dezember hat Berufungsgericht beantragte Wiedereinsetzung vorigen Stand abgelehnt . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt rechtzeitig eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch sei Sache Erfolg . sei glaubhaft gemacht Kläger Verschulden gehindert gewesen sei Berufung rechtzeitig begründen . Vielmehr stünden nisse Prozessbevollmächtigten Raum Kläger gemäß Abs. zurechnen lassen müsse . sei anwaltliche Dienstanweisungen gewährleisten gewesen kontrollierte Flüchtigkeiten schützende Eingabe Faxnummer erfolge so Verwechslungsgefahr hier Nummernabruf elektronischen Zwischenablage organisatorisch vorzubeugen . derartige Anweisung sei ersichtlich . müsse sichergestellt sein Nummernausdruck Versendeprotokoll inhaltliche Richtigkeit überprüft wird mögliche vorab unerkannte Fehler aufzudecken . Zwar habe Kläger Richtung vorgetragen . eingereichten eidesstattlichen Versicherungen erschließe aber einschlägige organisatorische Vorgabe existiert hätte . angefochtenen Beschluss 20 . Januar hat Berufungsgericht sodann Verweis Ablehnung Wiedereinsetzung Berufung unzulässig verworfen Berufung verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei . Beschlüsse wendet Kläger Rechtsbeschwerden . II . Rechtsbeschwerden haben Erfolg . sind zwar statthaft § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz insbesondere waren gesondert ergangenen Beschlüsse Ablehnung Wiedereinsetzung einerseits Verwerfung Berufung unzulässig andererseits gesondert anzufechten Senatsbeschluss 16 . April Beschluss 8 . Januar MDR . . sind aber unzulässig . Voraussetzungen § Abs. auch Rechtsbeschwerde Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen Senatsbeschluss 15 . Dezember . sind erfüllt . Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts ist Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. erforderlich ; insbesondere verletzen angefochtenen Beschlüsse Anspruch Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip ; vgl. BVerfG . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Kläger glaubhaft gemacht hat Verschulden Prozessbevollmächtigen Fristversäumung Kläger § Abs. zuzurechnen ist vorliegt . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Rechtsanwalt Versendung fristgebundener Schriftsätze organisatorische Vorkehrungen sicherstellen Telefax-Nummer angeschriebenen Gerichts verwendet wird 27 . März VersR . 7 ; 12 . Juni VersR . 7 ; 10 . September . 7 ; Beschluss 31 . März ZB FamRZ . . Zwar hat Berufungsgericht Anforderungen diesbezügliche anwaltliche Sorgfaltspflicht insoweit überspannt gesonderte anwaltliche Dienstanweisungen kontrollierten Flüchtigkeiten schützende Eingabe Faxnummer auch hinaus nachträglichen Kontrolle eingegebenen Faxnummer inhaltliche Richtigkeit verlangt hat . genügt insoweit weisung sichergestellt ist rechtzeitige Kontrolle etwaige Fehler Eingabe Faxnummer aufgedeckt werden . Insoweit ist Berufungsgericht zutreffend gefordert Anweisung Prozessbevollmächtigten Büropersonal fordern Sendebericht ausgewiesene Faxnummer Ausdruck noch einmal Zuordnung angeschriebenen Gericht überprüfen ist Senatsbeschlüsse 27 . März aaO ; 12 . Juni aaO ; 10 . September aaO ; Beschlüsse 2 . August VersR . 8 ; 31 . März ZB aaO . beanstanden ist Feststellung Berufungsgerichts Kläger Bestehen Anweisung zwar vorgetragen Abs. Satz aber glaubhaft gemacht habe . Frage Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen Sinne § Abs. Satz glaubhaft gemacht sind bestimmt § entwickelten Grundsätzen . genügt geringerer Grad richterlichen Überzeugungsbildung ; Behauptung ist glaubhaft gemacht überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht zutrifft . Feststellung überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt Grundsatz freien Würdigung gesamten Vorbringens . Berufungsgericht hat angefochtenen Beschluss 23 . Dezember Anforderungen überspannt Glaubhaftmachung Wiedereinsetzung stellen sind . Auffassung Rechtsbeschwerde verhält Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung Rechtsanwaltsfachangestellten Bestehen Inhalt anwaltlichen Anweisung Überprüfung gewählten Faxnummer . Angabe Versicherung lige Kontrolle Faxnummer mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben sei lässt zwar schließen Angestellte Kontrolle üblicherweise vorgenommen hat aber diesbezügliche anwaltliche Anweisung bestand Anforderungen Rechtsprechung entsprach vgl. Senatsbeschluss 12 . Juni aaO . . 2 . Rechtsbeschwerden erhobene Gehörsrüge Ablehnung Wiedereinsetzung Glaubhaftmachung Anweisung vorherigen Hinweis überraschend gewesen sei greift . kann dahinstehen diesbezüglicher Hinweis gemäß § angezeigt gewesen wäre anwaltlich vertretenen Kläger hätte aufdrängen müssen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen Vortrag hier maßgeblichen anwaltlichen Anweisung erfassten . selbst gerichtlichen Hinweises Bezug Unvollständigkeit Glaubhaftmachung bedurft hätte ist Blick Darlegungen Rechtsbeschwerden ersichtlich angefochtenen Entscheidungen angeblichen Grundrechtsverletzung beruhen . Geht gerichtliche Versäumnisse Zusammenhang richterlichen Hinweispflicht hat Beschwerdeführer darzustellen entsprechenden Hinweis reagiert insbesondere Einzelnen vorgetragen hätte weiter vorgegangen wäre vgl. Beschluss 11 . Februar XI ; Urteil 16 . Oktober . 10 ; Beschluss 18 . Mai . . richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags Glaubhaftmachung kann auch noch Ablauf Fristen § § Abs. zwar auch Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen vgl. Beschlüsse 23 . September ; 6 . Mai ; 10 . Mai . 10 ; 31 . März ZB FamRZ . ; 10 . März . f. ; 17 . Januar ZB . 10 ; 3 . Dezember . . Ergibt Ergänzungsbedürftigkeit Gründen angefochtenen Entscheidung so ist Ergänzung grundsätzlich Frist Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen . fehlt hier . Rechtsbeschwerdebegründungen hat Kläger vorgetragen richterlichen Hinweis Berufungsgerichts erneut klargestellt hätte Anweisung Kontrolle Faxnummer gegeben hat Gelegenheit gehabt hätte eidesstattliche Versicherung Frau einzugehen Vortrag Versicherung präzisieren Gleichklang schriftsätzlichen Vortrag hinzuweisen . aber Gründe angefochtenen Entscheidungen schriftsätzlichen Vortrag Bestehen Anweisung fehlt Glaubhaftmachung insoweit schriftsätzlichen Vortrag zurückbleibt hätte Vervollständigung Glaubhaftmachung bedurft beispielsweise Vorlage ergänzenden eidesstattlichen Versicherung Bürovorsteherin Angestellten .. Vorlage ist Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt angeboten angekündigt worden . -9- 3 . Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts ist schließlich auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss Berufungsgerichts 20 . Januar Kläger Berufungsverfahren gestellten Sachanträge näher bezeichnet sind . Zwar müssen gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben auch Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss . Anderenfalls sind Gesetz erforderlichen Gründen versehen schon aufzuheben vgl. nur Senat Beschlüsse 6 November juris . 4 ; 19 . März . ; 16 . April . 4 ; jeweils . Erforderlich ist tatsächlichen Feststellungen jeweils gebotene rechtliche Überprüfung Beschlusses Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen vgl. Senat Beschlüsse 6 November aaO ; 19 . März aaO ; 16 . April aaO . ist hier Fall . Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss 20 . Januar ist Rechtsschutzziels ausgeführt Kläger Berufung Urteil wendet Klage abgesehen Verurteilung Zahlung Schmerzensgeldes € abgewiesen worden ist . Zugleich wird erstinstanzlichen Klageantrags Tatbestand landgerichtlichen Urteils verwiesen . Beschluss enthält ferner Verweis Berufungsbegründung Berufungsanträge enthalten sind . Entscheidung hier allein maßgebliche Frage Berufungsgericht Berufung Recht Versäumung Berufungsbegründungsfrist unzulässig verworfen hat ist weitere Konkretisierung Rechtsschutzziels wörtliche sinngemäße Wiedergabe Berufungsanträge erforderlich . VRiBGH ist urlaubsbedingt ortsabwesend Unterschriftsleistung gehindert . Pentz Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 23.12.2015