BESCHLUSS 4 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : sofortige Beschwerde Beklagten wird Beschluß 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Dezember aufgehoben . Beklagten wird Versäumung Frist Einlegung Berufung Urteil Landgerichts 28 . Juni Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Zwangsvollstreckung Urteil wird Sicherheitsleistung eingestellt . Gründe : Rechtsstreit liegt Arbeitsunfall zugrunde Mitarbeiter Beklagten verletzt worden ist Beklagte Montageleiter Baustelle verantwortlich war . Landgericht hat Urteil 28 Juli Beklagte Gesamtschuldner Zahlung greßforderung § § Abs. Höhe DM Zinsen verurteilt . Beklagten 2 Juli zugestellte Urteil hat Beklagte 30 Juli Berufung eingelegt . Beklagte hat 23 . September Berufung eingelegt Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung beantragt . Begründung hat vorgebracht schon Prozeß habe damalige Geschäftsführer Beklagten Frage erklärt solle Angelegenheit unternehmen Beklagte werde kümmern . Klagezustellung habe neue Geschäftsführer Beklagten erneutes Befragen erklärt stehe Vereinbarung . sei ausgegangen selbst Rechtsanwalt beauftragen müsse auch Berufungsinstanz gelte . Tatsächlich habe Beklagte ersten Rechtszug damaligen Prozeßbevollmächtigten auch beauftragt gerichtlich vertreten . unmittelbar Zustellung landgerichtlichen Urteils Mitgeschäftsführer bestellte Herr habe Angelegenheit Rechtsstreits " gezogen " erteilter Deckungszusage Betriebshaftpflichtversicherers nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten Einlegung Berufung beauftragt ausdrücklich erklären Berufung auch Namen Beklagten eingelegt werden solle . habe erst Schreiben Klägerin Androhung Zwangsvollstreckung Zahlung Urteilssumme aufgefordert habe erfahren Namen Berufung eingelegt worden sei . Beklagte hat geltend gemacht Sachlage sei Verschulden Einhaltung Berufungsfrist gehindert gewesen . Verschuldenszurechnung § Abs. komme Betracht Beklagte angewiesen habe Angelegenheit weiteren Schritte unternehmen Übernahme Prozeßführung auch Direktionsrecht Gebrauch gemacht habe . Berufungsgericht hat angefochtenen Beschluß Anträge Wiedereinsetzung vorigen Stand Einstellung Zwangsvollstreckung zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen Beklagte erforderliche Klarstellung Rechtsanwalt Berufung auch Beklagten eingelegt werden solle unterlassen habe Versäumnis § Abs. zurechnen lassen müsse . 3 . Januar zugestellten Beschluß hat Beklagte 13 . Januar eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt erneut beantragt Zwangsvollstreckung Urteil Landgerichts Sicherheitsleistung hilfsweise Sicherheitsleistung Höhe 550.300 DM einstweilen einzustellen . hat Vorlage eidesstattlichen Versicherung dargelegt Einkommensund Vermögensverhältnissen Sicherheitsleistung Lage sei Vollstreckung ersetzenden Nachteil bringen würde . II . 1 . zulässige Rechtsmittel erweist Sache begründet . Auffassung Berufungsgerichts liegen Voraussetzungen Wiedereinsetzung vorigen Stand mung Berufungsfrist gemäß § Beschwerdeführer Verschulden rechtzeitigen Einlegung Berufung gehindert war . hat vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nämlich glaubhaft gemacht vertrauen durfte Beklagte rechtzeitig Rechtsanwalt Einlegung Berufung auch beauftragen werde . Feststellungen Berufungsgerichts ist auszugehen Beklagte beabsichtigt tatsächlich jedoch zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ausdrücklichen Auftrag erteilt hat Berufung auch Namen Beschwerdeführers einzulegen . ist Umständen Streitfalls anzunehmen Rechtsanwalt Verpflichtung Klarstellung traf Hinblick erstinstanzliche Urteil Beklagten verurteilt worden waren auch Berufung Seiten eingelegt werden sollte Klarstellung seiten Anwalts erfolgt ist . hieraus ergebendes Verschulden zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kann jedoch Beschwerdeführer zugerechnet werden Rechtsanwalt fehlenden Rechtsmittelauftrags Bevollmächtigter Sinne § Abs. angesehen werden kann . Auffassung Berufungsgerichts steht beantragten Wiedereinsetzung vorigen Stand auch Zurechnung Verschuldens Beklagten . Berufungsgericht will Verschulden sehen Beklagte Erteilung Rechtsmittelauftrags klargestellt habe auch Beschwerdeführer gelten solle . Insoweit erweist zwar Ausgangspunkt Berufungsgerichts zutreffend Partei eigenes Verschulden anwaltlichen Bevollmächtigten auch Verschulden Nichtanwalts einzustehen hat überlassen hat Rechtsanwalt Führung Prozesses Einlegung Rechtsmittels beauftragen Senatsbeschluß 7 . März ; Beschlüsse 1 . Oktober ZR VersR 10 Juli ZB VersR . könnte Beschwerdeführer Verschulden Beklagten grundsätzlich § Abs. zugerechnet werden . Vorschrift zurechenbares Verschulden ist jedoch besonderen Umständen Streitfalls verneinen . Beschluß Bundesgerichtshofs 10 Juli aaO dargelegten Grundsätzen ist nämlich berücksichtigen Rechtsmittelauftrag erteilende Mitgeschäftsführer erst kurz zuvor bestellt ersichtlich juristisch unerfahren war so Eindruck soeben erteilten Dekkungszusage Betriebshaftpflichtversicherers selbstverständlich halten konnte Berufung auch Namen Beschwerdeführers eingelegt wurde erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erteilte Auftrag Prozeßführung Beklagten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten fortsetzen werde . insoweit Beklagten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Dissens aufgetreten ist auch Berufungsgericht ausgeht so schließt oben dargelegt zwar Bevollmächtigung Rechtsanwalts jedoch Beklagten Verschulden gereichen Rechtsanwalt eigener Verantwortung Prüfung Rechtsmittelauftrags verpflichtet war . Sachlage kommt Zurechnung Verschuldens Beklagten Beschwerdeführer § Abs. ebensowenig Betracht eigenes Mitverschulden letzteren Fristversäumnis . Insbesondere traf Absprachen Beklagten Pflicht Vergewisserung Erteilung Rechtsmittelauftrags Namen vgl. Beschluß 19 . September ZB . 2 . Zwangsvollstreckung Urteil Landgerichts 28 . Juni war Sicherheitsleistung einzustellen Beklagte glaubhaft gemacht hat Sicherheitsleistung Lage ist Vollstreckung ersetzenden Nachteil bringen würde Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr.