BESCHLUSS 11 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Pauge beschlossen : weitere Beschwerde Antragstellers Beschluß 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . September wird unzulässig verworfen . Gründe : weitere Beschwerde ist Entscheidungen Oberlandesgerichts abgesehen hier vorliegenden Ausnahmen statthaft vgl. § Abs. Satz . liegt auch Fall außerordentliche Beschwerde unanfechtbare Entscheidung zulässig sein könnte . angegriffene Entscheidung ist geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar . Oberlandesgericht konnte Verfahrensfehler Prüfung Erfolgsaussichten Klagebegehrens Stellungnahme Privatgutachters Prof. Dr. Parteivortrag würdigen Beweisprognose stellen . Verstoß Gleichheitsgrundsatz ist offenkundig gegeben . Auch kann greifbaren Gesetzeswidrigkeit Rede sein . Beschwerde war unzulässig verwerfen . Dr. Dr. Dr. Pauge