Abschrift BESCHLUSS 4 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Beschwerde Klägers Verweigerung Prozeßkostenhilfe Beschluß Oberlandesgerichts 19 . Oktober wird unzulässig verworfen . Gründe : Rechtsmittel ist unzulässig . Beschluß Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe verweigert findet derzeitigem Recht Beschwerde § Abs. Satz . gesetzliche Ausschluß Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich unbedenklich vgl. BVerfGE 21 36 ; ; Beschluß 20 . März XI gilt unabhängig Rechtsstreit ergehendes Urteil Revision zulässig wäre . wäre übrigen Fall Rechtssache hat Ansicht Klägers grundsätzliche Bedeutung § Abs. Satz Nr. . Dr. Dr. Pauge