BESCHLUSS 13 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Teilt erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Korrespondenzanwalt Zeitpunkt Zustellung Urteils Grundlage Rechtsmittelfristberechnung muß Richtigkeit Angabe eigenverantwortlich überprüfen darf insoweit Bürokraft verlassen . Ebenso hat Korrespondenzanwalt Rechtsmittelfrist eigener Verantwortung überprüfen zweitinstanzlichen Rechtsanwalt Rechtsmittelauftrag erteilt . Beschluß 13 . Februar OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Richterin beschlossen : sofortige Beschwerde Klägers Beschluß 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Beschwerdewert wird DM festgesetzt . Gründe : Kläger hat beschwerende Urteil Landgerichts 31 . Januar Prozeßbevollmächtigten 3 . Februar zugestellt worden ist 8 . März Berufung eingelegt . Berufung ist 13 . Juni entsprechender Fristverlängerung begründet worden . 26 . Juni hat Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungseinlegungsfrist beantragt gerichtlicher Hinweis mögliche Verfristung Ladungsverfügung 16 . Juni Prozeßbevollmächtigten ergangen war . Begründung hat vorgetragen Büro erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Korrespondenzanwalt zusammengearbeitet habe habe Anwaltsgehilfin ordnungsgemäßer Fristberechnung Eintragung Fristablaufs Fristenkalender versehentlich 8 . Februar eingestellten Eingangsstempel Urteil gesetzt . habe Sekretärin Vorbereitung Schreibens Korrespondenzanwälte Klägers orientiert Tag Zugangsdatum Urteils angegeben . Sachbearbeiter Rechtsanwalt habe eigene Überprüfung Zustellungsdatums Schreiben unterzeichnet . hätten Korrespondenzanwälten Klägers beauftragten zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erst 8 . März Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat Beschluß 9 . Oktober Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen Berufung Klägers unzulässig verworfen . hat Kläger fristgerecht 19 . Oktober sofortige Beschwerde eingelegt . II . zulässige Rechtsmittel hat Erfolg . beantragten Wiedereinsetzung vorigen Stand § steht Fristversäumnis erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Korrespondenzanwälten Klägers verschuldet wurde Kläger zuzurechnen ist § Abs. . 1 . Recht sieht Berufungsgericht Unterzeichnung Korrespondenzanwälte Klägers 9 . Februar weitere Überprüfung inhaltliche Richtigkeit Sorgfaltsverstoß Rechtsanwalt ursächlich wurde Versäumung Berufungsfrist . ordentlichen Rechtsanwalt muß verlangt werden Datumsmitteilung Korrespondenzanwälte Mandanten Richtigkeit überprüft Fristberechnung zugrunde gelegt werden soll . handelt unzumutbare Sorgfaltsanforderung . ständiger Rechtsprechung trifft erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Erteilung schriftlichen Rechtsmittelauftrages Pflicht eigenverantwortlichen Überprüfung Zustellungszeitpunktes erstinstanzlichen Urteils . Entscheidend ist Rechtsmittelanwalt Ablaufs Rechtsmittelfrist Angaben verlassen muß Handakten vorliegen notwendige anwaltliche Überprüfung Frist möglich ist vgl. Senatsbeschluß 16 . April m.w . . Sorgfalt muß auch Mitteilungen Fristenkontrolle notwendigen Daten Korrespondenzanwälte Partei verlangt werden . Sonst käme Fall Zusammenwirkens zweier Anwälte Kontrolle fristgebundenen Prozeßhandlung erforderlich ist vgl. Beschluß 26 November . Rechtsanwalt hätte Zuhilfenahme Handakten bemerkt Sekretärin Datum Eingangsstempels Fristenstempels differierte Mitteilung Korrespondenzanwälte übertragen hatte . hätte Fehler korrigieren Fristversäumnis verhindern müssen . entscheidend Fristberechnung nur Datum Empfangsbekenntnisses Eingangsstempels Urteils ist natsentscheidung 16 . April war Mitteilung Grundlage Berechnung Berufungseinlegungsfrist Rechtskundigen erkennbar unrichtig . unrichtigen Grundlage berechneten aber Korrespondenzanwälte Klägers Fristende unzutreffend beauftragten Berufungsanwälte Rechtsmitteleinlegung erst Ablauf Berufungsfrist so Sorgfaltsverstoß Rechtsanwalt Versäumung Frist ursächlich war . 2 . Kläger ist auch zuzurechnen Korrespondenzanwälten eigenes Verschulden Fristversäumnis anzulasten ist unjuristischen Diktion Mitteilungsschreiben 9 . Februar anzufechtende Urteil 8 . Februar " eingegangen sei " fehlenden Zustellungsnachweises Anlage lediglich Ablichtung übersandte Urteil selbständig Feststellung Fristbeginns bemüht haben . Sorgfaltspflicht Erteilung Rechtsmittelauftrages trifft nur erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gleicher Weise Korrespondenzanwalt übernommen hat zweitinstanzlichen Rechtsanwalt beauftragen vgl. Senatsbeschlüsse 7 . März ; 16 . April ; Beschlüsse 26 . September ZB NJW-RR 7 . Dezember XI VersR . Fehlen Nachweise Urteilszustellung Fotokopie Empfangsbekenntnisses so muß geeigneter Weise eigenverantwortlich Zustelldatum vergewissern rechtzeitige Einlegung Rechtsmittels abhängt . Streitfall Verschulden Korrespondenzanwälte ebenfalls ursächlich Versäumung Berufungsfrist war bedarf weiteren Darlegung steht ebenfalls beantragten Wiedereinsetzung . Dr. Dr. Dr. ist Urlaub Unterschrift verhindert . Dr. Dr.