BESCHLUSS 26 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Fd konkrete Einzelanweisung vermag Rechtsanwalt dann entlasten unvollständig ist Fristversäumung wirksam entgegenwirken kann . Beschluss 26 . Juni AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterin Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Januar wird Kosten verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Kläger nimmt Beklagten Schadensersatz Verkehrsunfall Anspruch . Klage abweisende 14 November zugestellte Urteil Amtsgerichts hat Prozessbevollmächtigte Klägers Schriftsatz 14 . Dezember Berufung Landgericht . eingelegt . 20 . Dezember richterliche Hinweis zugegangen ist Landgericht . Landgericht zuständig ist hat Berufung zurückgenommen . hat 27 . Dezember Berufung Landgericht eingelegt gleichzeitig Wiedereinsetzung vorigen Stand versäumte Berufungsfrist beantragt . Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs hat vorgetragen glaubhaft gemacht : bisher stets zuverlässig gewissenhaft arbeitende Büroangestellte habe Berufungsschrift früher inzwischen aber mehr zuständige Landgericht . nunmehr zuständige Landgericht adressiert . Vorlage Entwurfs Durchsicht Unterzeichnung habe Prozessbevollmächtigte Klägers falsche Adressierung entdeckt . habe Angestellte angewiesen Seite Berufungsschrift angerufene Gericht Landgericht abzuändern zweiten Seite unterschrieben . sonst fehlerfrei arbeitende Angestellte sei besonders starker arbeitsmäßiger Belastung Anweisung gefolgt habe anlässlich Abholung Post Landgericht . geänderte Berufungsschrift selbst dortigen Poststelle abgegeben . Landgericht hat Beschluss 27 . Januar begehrte Wiedereinsetzung versagt Berufung Klägers unzulässig verworfen Berufungsfrist Verschulden Prozessbevollmächtigten versäumt habe . Grundsatz Partei zuzurechnendes Verschulden Anwalts Fristversäumung grundsätzlich gegeben ist Rechtsanwalt Kanzleiangestellten bisher zuverlässig erwiesen habe konkrete Einzelanweisung erteile Befolgung Fristwahrung gewährleistet hätte gelte dann Rechtsanwalt selbst Weiteres möglichen Beseitigung erkannten Fehlers absehe . einzige gravierende Fehler Berufungsschriftsatzes Benennung richtigen Berufungsgerichts hätte behaupteten Entdeckung handschriftliche Korrektur ersten Seite einzureichenden Schriftsatzes und/oder nachfolgenden Austausch Seite unschwer korrigiert werden können . Möglichkeit Selbstkorrektur Rechtsanwalt Aufwand setze Vertrauensgrundsatz Kraft Beschluss 17 . . II . gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig . 1 . Auffassung Rechtsbeschwerde erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . angefochtene Beschluss verletzt Kläger verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip noch rechtliches Gehör Art . Abs. GG . darf Partei Wiedereinsetzung vorigen Stand Anforderungen Sorgfaltspflichten Prozessbevollmächtigten versagt werden höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt werden Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschweren vgl. Senatsbeschluss 5 November ; Beschlüsse 11 . Juni . ; 16 . Februar ZB . jeweils . 2 . Auffassung Rechtsbeschwerde entspricht angefochtene Entscheidung höchstrichterlichen Rechtsprechung . Zwar darf Rechtsanwalt Kanzleiangestellten bisher zuverlässig erwiesen hat konkrete Einzelanweisung erteilt Befolgung Fristwahrung gewährleistet hätte grundsätzlich vertrauen konkrete Einzelanweisung befolgt vgl. etwa Senatsbeschlüsse 13 . April . ; 9 . Dezember VersR Beschluss 30 . Oktober ZB . . durfte Prozessbevollmächtigte Klägers verlassen Angestellte konkreten Einzelauftrag unterzeichnete Berufungsschrift berichtigen erste Seite Schriftsatzes auszutauschen ordnungsgemäß ausführen würde vgl. Senatsbeschluss 9 . Dezember Beschluss 30 . Oktober . aaO . Prozessbevollmächtigten kann Verschulden angelastet werden Berufungsschrift erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat vgl. Senatsbeschluss 13 . April ZB aaO . 7 ; Beschlüsse 30 . Oktober ZB aaO . 9 ; 27 . Februar ZB ; 4 November ZB VersR . Auch traf Verpflichtung anschließend Ausführung Weisung vergewissern . Anforderungen anwaltliche Sorgfalt würden überspannt wollte verlangen Prozessbevollmächtigte Angestellten Zuverlässigkeit Zweifel bestehen Vornahme einfachen Berichtigung falschen Adressierung kontrollieren habe vgl. Beschluss 30 . Oktober ZB aaO . . Streitfall kommt auch Rechtsanwalt selbst hätte handschriftlich berichtigen müssen vgl. Beschluss 17 . August aaO . . konkrete Einzelanweisung vermag Rechtsanwalt jedenfalls dann entlasten unvollständig ist Fristversäumung wirksam entgegenwirken kann vgl. Beschlüsse 23 . Oktober 369 ; 6 . Dezember . 21 . Dezember IX ZB AnwBl . . So liegt Fall hier . Korrektur ersten Seite 14 . Dezember letzten Tag Berufungsfrist gefertigten Berufungsschrift war gewährleistet fristwahrend Landgericht eingehen würde . fristwahrende Übermittlung Kanzlei . Landgericht hätte gegebenenfalls elektronischem Wege Boten erfolgen müssen . Vortrag Prozessbevollmächtigten Klägers allgemeine organisatorische Vorkehrungen Einzelanweisung gesichert gewesen wäre fehlt . 3 . ist glaubhaft gemacht Kläger Berufungsfrist schuldlos versäumt hat § Abs. Satz . Ergänzung Vortrags ist Rechtsbeschwerdeverfahren mehr möglich Abs. Satz § . Rechtsbeschwerde war mithin Kostenfolge § Abs. verwerfen . Zoll Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung