BESCHLUSS 25 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Frage Zeitpunkt Hindernis Wiedereinsetzung Versäumung Berufungsbegründungsfrist beantragen Ablehnung Antrages Beiordnung Notanwaltes beseitigt anzusehen ist . Beschluß 25 . September . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : sofortige Beschwerde Klägers Beschluß 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 Juli wird Kosten unzulässig verworfen . Beschwerdewert wird DM festgesetzt . Gründe : Kläger hat Klage abweisende Urteil Landgerichts 21 . Dezember Prozeßbevollmächtigten 8 . Januar zugestellt worden ist 8 . Februar Berufung eingelegt . Frist Begründung Rechtsmittels wurde 6 . April verlängert . 26 . März beantragte Kläger eigenem Schreiben Beiordnung Notanwaltes Begründung Berufung Zugrundelegung vorformulierten Begründungsschrift . Prozeßbevollmächtigten erklärten 28 . März Mandat erloschen . Oberlandesgericht wies Antrag Klägers Beschluß 27 . April . wandte Kläger 9 . Mai " Gegendarstellung " . 14 . Mai wurde Gegenvorstellung zurückgewiesen Kläger Möglichkeit Wiedereinsetzung Versäumung Berufungsbegründungsfrist hingewiesen . wurde Verwerfung unzulässigen Berufung angekündigt Gelegenheit Stellungnahme Wochen eingeräumt . Schreiben 5 . Juni rechtfertigte Kläger bisheriges Vorgehen erneuerte Antrag Bestellung Notanwaltes . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers Beschluß 3 Juli unzulässig verworfen . Beschluß wurde bisherigen Prozeßbevollmächtigten 10 Juli zugestellt . Hiergegen wandte Kläger weiteren Gegenvorstellung 17 Juli . Zurückweisung Einwendungen Klägers hat Oberlandesgericht 19 Juli Hinweis gegeben Verwerfungsbeschluß sofortiger Beschwerde angegriffen werden könne . wandte Kläger Schreiben 24 Juli . Oberlandesgericht hat Schreiben Klägers 17 . 24 Juli Bundesgerichtshof Rechtsmittel Beschluß 3 Juli vorgelegt . II . 1 . sofortige Beschwerde aufzufassenden Schreiben Klägers 17 . 24 Juli erfüllen erforderliche Form § Abs. Satz Verbindung § Abs. Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet worden sind 22 . Aufl . § Rdn . m.w . . 2 . Kläger kann schon Notanwalt gemäß § Durchführung sofortigen Beschwerde bestellt werden Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint . Oberlandesgericht hat Recht Berufung Klägers unzulässig verworfen Berufungsbegründung Formerfordernissen § § Abs. genügt hätte 6 . April eingereicht worden ist . Frist Wiedereinsetzungsantrag Versäumung Berufungsbegründungsfrist hat Kläger schuldhaft versäumt § Abs. . Kläger kann berufen Anwalt hatte Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können . war zwar Einhaltung Berufungsbegründungsfrist Frist Wiedereinsetzungsantrag gehindert Antrag Beiordnung Notanwaltes § noch entschieden worden war . Ablehnung Beiordnung gilt Hindernis jedoch behoben . Anknüpfungszeitpunkt Frist § Abs. ist Bekanntgabe Beschlusses Antrag § zurückweist vgl. Beschluß 10 Juli ZB m.w . . hier beurteilende verfahrensrechtliche Lage ist vergleichbar Fall mittellose Partei Ablauf Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt Antrag aber Fristablauf hinreichender Erfolgsaussicht Rechtsverfolgung abgelehnt wird . ist Fall anerkannt bestehenden Mittellosigkeit zweiwöchige Frist Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Bekanntgabe Prozeßkostenhilfe verweigernden Entscheidung anknüpft . Allenfalls kann Zeitspanne Tagen Überlegung eingeräumt werden Rechtsmittel eigene Kosten durchgeführt werden soll . Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist nur Mittellosigkeit Partei auch ausstehende Entscheidung Prozeßkostenhilfegesuch . Wird Prozeßkostenhilfe verweigert muß Partei inne rhalb angemessenen Überlegungsfrist entscheiden eigene Kosten Rechtsmittel durchführen will vgl. Musielak/Grandel 2 . Aufl . Rdn . 35 ; Senat Beschluß 10 November . Entsprechendes gilt Hindernis Fristwahrung besteht Partei Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet . Mittel Behebung Hindernisses ist Antrag Beiordnung Notanwaltes § . Versagt Mittel gilt Hindernis behoben gerichtlich festgestellt worden ist Partei Prozeßvertreter finden konnte Rechtsverteidigung Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint . Auch hier hat Partei entscheiden Rechtsmittel durchführen will . vorliegenden Fall hat Kläger 5 . Mai Kenntnis erlangt Antrag abgelehnt worden ist . Entscheidung war gemäß Abs. Verbindung § Abs. unanfechtbar . Gegenvorstellungen Klägers 9 . Mai 5 . Juni konnten Fristenlauf beeinflussen . Zubilligung Tage Überlegungsfrist oben ausgeführt hatte Kläger Frist § Abs. jedenfalls 25 . Juni versäumt . Entscheidung Berufungsgerichts 3 Juli war rechtens . ist unerheblich Kläger Möglichkeit Wiedereinsetzung vorigen Stand versäumte Beschwerdefrist bekannt gewesen ist . Zivilprozeßrecht schreibt . prozeß muß vielmehr ausgegangen werden Partei selbst Möglichkeit Anfechtung beachtenden Vorschriften erkundigt vgl. Beschluß 17 . Oktober . Gericht trifft Rechtspflicht Hinweise andere Maßnahmen Fristversäumnis vermeiden . Dr. Dr. Dr.