NAMEN Verkündet : 25 . Juni Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. 3 . Alt . Haftungsprivilegierung Unternehmers Unfall gemeinsamen Betriebsstätte Sinne § Abs. 3 . Alt . . Urteil 25 . Juni . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 30 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Zivilsenate 15 . Mai aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten materiellen immateriellen Schadensersatz Verletzungen Unfall 25 . Februar erlitten hat . Beklagte ist Einzelunternehmer Baugewerbe tätig war Februar Dachdeckerarbeiten Garage Bauherrn beauftragt . Durchführung stellten Firma Beklagten Beschäftigte Gerüst eisernen Gerüstböcken bestand Dielen lagen . Seitenschutz war vorhanden . Firma Kläger Arbeitnehmer beschäftigt ist hatte Spenglerarbeiten übernommen . Unfalltag wollte Kläger Arbeitskollegen . Dachrinne Befestigungshaken montieren . stieg Gerüst . unbeabsichtigten Stoßes dort Arbeiten beschäftigten Bauherrn verlor Gleichgewicht stürzte Boden . erlitt erhebliche Verletzungen . Kläger hat behauptet Gerüst habe Regeln Sicherheit Gesundheitsschutz Gerüstbau Allgemeiner Teil Bauberufsgenossenschaft Seitenschutz gehabt . Auch seien Bohlen vorschriftswidrig befestigt gewesen . meint Beklagte habe Unfall verschuldet . Anspruch sei auch § § Abs. 3 . Alt . Abs. ausgeschlossen . Kläger hat angemessenes Schmerzensgeld Ersatz bezifferter materieller Schäden Feststellung begehrt Beklagte verpflichtet ist weiteren zukünftigen Schäden Unfall setzen Ansprüche Sozialversicherungsträger sonstige Dritte übergehen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hatte Erfolg . Revision verfolgt Kläger Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Haftung Beklagten Gesundheitsschäden Klägers verneint Beklagten Haftungsprivileg § Abs. i.V. § Abs. zugute komme . Kläger sei gemeinsamen Betriebsstätte § Abs. VII Unternehmens Arbeitgebers Unternehmens Beklagten tätig geworden . Unternehmen seien zufällig Betriebsstätte zusammen getroffen . Gemeinsames Ziel sei Herstellung Gesamtbauwerks nur Ausführung jeweils Bauherrn vergebenen Gewerkes gewesen . II . Berufungsurteil hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Selbst Auffassung Revision Ansicht Berufungsgerichts zutrifft Baustelle hier Rede hende Unfall zugetragen hat Unternehmen Beklagten Arbeitgebers Klägers gemeinsame Betriebsstätte Sinne § Abs. 3 . Alt . gewesen ist vgl. Verständnis Begriffs Senatsurteile . 23 . Januar greift Vorschrift V. § Abs. vorgesehene Haftungsprivilegierung Gunsten Beklagten . 2 . Revision rügt Recht Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen Beklagte versicherter Unternehmer selbst vorübergehende betriebliche Tätigkeit gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet Kläger verletzt hat somit Voraussetzungen Haftungsfreistellung Unternehmers § Abs. 3 . Alt . fehlen . Feststellungen läßt nämlich entnehmen Beklagte selbst Baustelle tätig geworden ist . Senat Erlaß Berufungsurteils ergangenen Urteil 3 Juli VersR . Veröff . vorgesehen . entschieden hat wird Unternehmer grundsätzlich § Abs. 3 . Alt . Haftung gerichteten Ansprüche § § Gesundheitsschadens gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen anderen Unternehmens befreit . Nur ausnahmsweise kommt Haftungsfreistellung versicherten Unternehmer dann zugute selbst gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Tätigkeit verrichtet Versicherten anderen Unternehmens verletzt . folgt Sinn Zweck Vorschrift Rechtfertigung Gesichtspunkt sog. Gefahrengemeinschaft findet vgl. Senatsurteile 3 Juli aaO VersR f. Veröffentlichung vorgesehen . aaO jeweils Hinweis . Andere Gesichtspunkte Fällen § § Rolle spielen Wahrung Betriebsfriedens Haftungsersetzung Stelle Schadensersatzes tretenden Leistungen Unfallversicherung Unternehmer finanziert wird kommen Fall § Abs. 3 . Alt . Tragen . können Haftungsausschluß generell auch Unternehmer wirkt rechtfertigen vgl. Senatsurteil 3 Juli aaO . hiernach Beklagte Haftung freigestellt ist kann angefochtene Urteil Bestand haben . Dr. Dr. Pauge