NAMEN Verkündet : 29 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abbruch oberirdischen Bauwerks hier : Mauer führt angrenzende Grundstück Halt verliert kann Vertiefung Grundstücks gleichgesetzt werden . nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur Pflicht Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden so rechtzeitig erfolgen muss Grundstücksnachbarn Lage versetzt vorher eigene Stützungsmaßnahmen treffen . Urteil 29 . Juni KG LG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Weinland Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 18 . Zivilsenats Kammergerichts 8 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke . Grundstück Klägerin liegt höher Beklagten Angaben Klägerin Mittel wird lange alte Mauer abgestützt Grundstück Beklagten steht . Höhenunterschied Grundstücke gekommen ist Aufschüttung Abgrabungen anderen Grundstück ist . Beklagte möchte Mauer beseitigen . wendet Klägerin Unterlassungsklage . Widerklage will Beklagte seinerseits feststellen lassen Abriss berechtigt ist Geländeunterschied bezogene Sicherungsmaßnahmen ergreifen . Ferner beantragt Klägerin verurteilen Stützmauer Grundstück gemeinsamen Grenze errichten festzustellen Kosten Errichtung Unterhaltung Mauer Juli Sicherung Grenze entstandenen Aufwendungen tragen hat . Landgericht hat Teilurteil nur Klage entschieden Beklagten antragsgemäß verurteilt Abriss Mauer unterlassen Einrichtung ersetzen Grundstück Klägerin vergleichbarer Weise stützt . gerichtete Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt will Abweisung Klage erreichen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Landgericht habe unzulässiges Teilurteil erlassen . Klage Berechtigung Beklagten sofortigen Abriss Mauer Gegenstand habe gehe Widerklage letztendlich bodenphysikalische Stütze Grundstücks Klägerin verantwortlich sei . Unterlassungsanspruch sei begründet . lasse möglicherweise analogen Anwendung herleiten ersatzlose Beseitigung Mauer Vertiefung ähnliche Situation geschaffen werde . Jedenfalls ergebe nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis . Pflicht Beklagten Rücksichtnahme Interessen Klägerin Grundstück Wegbrechen gesichert werden müsse verbiete Mauer ersatzlos beseitigen zwar unabhängig Geländeunterschied Grundstücke Abstützung Grundstücks Klägerin verantwortlich sei . Frage werde Rahmen noch Landgericht anhängigen Widerklage Beklagten entscheiden sein . Selbst Widerklage Erfolg habe Klägerin neue Mauer errichten müsse habe Beklagte alte Mauer vollständigen Errichtung neuen Mauer stehen lassen provisorisch anderweitige Stütze sorgen . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung schon stand Landgericht Klage Revision Recht rügt unzulässiges Teilurteil stattgegeben hat . 1 . Ausgangspunkt zutreffend nimmt Berufungsgericht Teilurteil § nur dann ergehen darf Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht weitere Verlauf Prozesses Entscheidung Umständen mehr berühren kann . Wird Teilurteil Frage beantwortet weiteren Verfahren anderen Ansprüche noch einmal stellt ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unzulässig ; ist Möglichkeit abweichenden Entscheidung Instanzenzug berücksichtigen vgl. nur Urteil 16 . August IX ZR . . 26 ; Urteil 26 . April ; 29 . Aufl . . jeweils . 2 . durfte Landgericht Teilurteil Klage entscheiden . ergibt allerdings schon ersten Antrag Widerklage Beklagte Berechtigung ersatzlosen Entfernung Mauer feststellen lassen will . Antrag ist gemäß § Abs. Nr. unzulässig . betrifft kontradiktorische Gegenteil Klage Streitgegenstand vgl. aaO . . Gefahr widersprechender Entscheidungen begründet Teilurteil insoweit Gericht sachliche Prüfung unzulässigen Antrags ohnehin verwehrt ist vgl. Urteil 16 . August IX ZR . . Teilurteil ist aber Hinblick weiteren Anträge Beklagten unzulässig . Falle abweichenden rechtlichen Beurteilung Rechtsmittelgerichte könnte nämlich Entscheidungen hervorrufen zwar Frage Beklagte Störer anzusehen ist . Landgericht hat zwar Rechtsansicht vertreten Entscheidung Klage komme Gegensatz Widerklage Beklagte Höhenunterschied verursacht habe unabhängig verpflichtet sei Beseitigung Mauer Errichtung neuen Abstützung unterlassen . musste Möglichkeit einbeziehen Gerichte höherer Instanz Auffassung teilen Verursachung Höhenunterschieds auch Entscheidung Unterlassungsantrag erheblich ansehen würden . . Sache Berufungsgericht ist zurückzuverweisen ; Aufhebung Urteils Zurückverweisung Landgericht vgl. Urteil 4 November ZR kommt Betracht Landgericht 25 . Januar Teilurteil Widerklage erlassen hat . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . prüfen ist Unterlassungsanspruch § Abs. Satz Verbindung nachbarrechtlichen Sondervorschriften . Eigentümer darf Grundstück Belieben verfahren auch nachteilige Auswirkungen Nachbargrundstück hat Nachbarrecht Handlung verbietet Senat Urteil 12 November 537 ; Dehner Nachbarrecht 7 . Aufl . § insbes . . . Verbot kann nur § ergeben . Voraussetzungen Norm vorliegen lässt auch Berufungsgericht erkennt Grundlage bisherigen Feststellungen beurteilen feststeht Beklagte Höhenunterschied verursacht hat . § darf Grundstück Weise vertieft werden Boden Nachbargrundstücks erforderliche Stütze verliert sei denn genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist ; Anspruch Unterlassung verbotswidrigen Vertiefung richtet Eigentümer Störer vgl. Senat Urteil 25 . Mai . Entfernung selbst stellt Vertiefung Sinne § ; setzt bezogen Grundstück Beklagten Senkung Bodenniveaus umfasst Entfernung oberirdischer Gebäudeteile vgl. Senat Urteil 19 . September f. ; Urteil 27 . März VersR ; 206 ; Staudinger/Roth § . 8) . Sollten Rechtsvorgänger Beklagten Mauer Klägerin behauptet vorgenommenen Vertiefung Grundstücks Zwecke Befestigung errichtet haben müsste Beklagte Grundstück Klägerin gemäß § auch weiterhin abstützen hätte ersatzlosen Abriss unterlassen . Hat Klägerin Vortrag Beklagten entsprechend Grundstück aufgeschüttet ist feststellbar Höhenunterschied beruht scheidet Anspruch . 2 . Unterlassungsanspruch lässt auch analogen Anwendung § herleiten . Entfernung Mauer ist Berufungsgericht erwägt Vertiefung gleichzusetzen . Allerdings wird Blick erwünscht angesehene Einbeziehung Grundstückserhöhungen Schutzbereich § vertreten Norm sei nur Vertiefungen anwendbar . Vielmehr genüge auch Senkung Bodenniveaus Einwirkung Grundstück Folge habe Boden Nachbargrundstücks Senkrechten Halt verliere dort Festigkeit unteren Bodenschichten waagerechten Verlauf beeinträchtigt werde . ratio legis Norm sei Stützverlust Nachbargrundstücks begründet Senkung Erdoberfläche Baugrundstücks 5 . Aufl . . . kann gefolgt werden . regelt klar umschriebenen Sonderfall . Ohnehin besteht Erhöhungen planwidrige Regelungslücke schon dann hier § Berliner Nachbarrechtsgesetz Nachbargesetzen Länder Regelungen enthalten sind Urteil 20 . Mai ZR ; Urteil 11 . Oktober 54 ; ; Staudinger/Roth § . 10 ; Soergel/Baur 13 . Aufl . . 5 ; RGRK/Augustin 12 . Aufl . . 24 ; Dehner . Übrigen fehlt Anlass Ausdehnung § allgemein Senkung Bodenniveaus verzichtete Vorschrift Konturen beraubte . Insbesondere Einbeziehung Abbruchs oberirdischen Bauwerken ist sachgerecht . Grundstückseigentümer muss nämlich hinnehmen Grundstück stehende Mauer Nachbarn Abstützung Grundstücksaufschüttung zweckentfremdet wird vgl. Urteil 20 . Mai ZR ; darf Mauer auch dann abreißen angrenzende Grundstück Halt verliert . ist Sache Aufschüttenden erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen . Nachbarrechtsgesetze Länder sehen Teil ausdrücklich . § Berliner Nachbarrechtsgesetzes darf Boden Oberfläche Nachbargrundstücks nur erhöht werden Vorkehrungen getroffen unterhalten werden Schädigung Nachbargrundstücks insbesondere Absturz Abschwemmung Pressung Bodens ausgeschlossen ist . derartigen Schutzmaßnahmen zählen typischerweise Stützmauern Aufschüttende eigenen Grundstück errichten hat Urteil 20 . Mai ZR ; Dehner Nachbarrecht 7 . Aufl . § Fn . . planwidrigen Regelungslücke fehlt auch dann Verantwortlichkeit Höhenunterschiede feststellbar ist . § ergibt Eigentümer tieferliegenden Grundstücks angrenzende höherliegende Grundstück abzustützen hat ; richtig ist Gegenteil . Abstützung ist Sache jeweiligen Grundstückseigentümers Nachbar Stützverlust Vertiefung verursacht hat . 3 . Schließlich lässt Unterlassungsanspruch Berufungsgericht meint nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten . Rechte Pflichten Grundstücksnachbarn haben ständiger Rechtsprechung Senats insbesondere Vorschriften § . Bestimmungen Nachbarrechtsgesetze Länder Einzelne gehende Sonderregelung erfahren . Zwar ist auch allgemeine Grundsatz Glauben § anzuwenden ; folgt Nachbarn Pflicht gegenseitigen Rücksichtnahme Auswirkungen konkreten Fall Begriff nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden . folgende selbständige Verpflichtung ist aber Rücksicht nachbarrechtlichen Sonderregelungen Ausnahme kann nur dann Anwendung kommen gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint . Nur Voraussetzungen kann Ausübung gewisser Eigentum fließender Rechte ganz teilweise unzulässig werden . Rechtsinstitut darf insbesondere dienen nachbarrechtlichen Regelungen Gegenteil verkehren siehe nur Senatsurteile 21 . Oktober f. 31 . Januar . Ausnahmefall Unterlassungsverpflichtung rechtfertigen könnte wird allein faktische Stützungsfunktion Mauer begründet . Berufungsgericht hat Vorstellung leiten lassen Klage betreffe Ersuchen einstweiligen Rechtsschutz vergleichbar nur Berechtigung Beklagten sofortigen ersatzlosen Entscheidung endgültige Verpflichtung Errichtung Unterhaltung Abstützung Rahmen Widerklage erfolgen habe . hat offenbar bedacht Beklagten zeitlich unbeschränkte verursacherunabhängige Pflicht Absicherung Grundstücks Klägerin auferlegt Beendigung abhängig ist Verfahren Widerklage weiter betreibt ; soll sogar noch Vollstreckung obsiegenden Urteils Widerklage achten müssen Abriss Mauer erst Errichtung neuen Abstützung erfolgt . verkehrt gesetzliche Zuordnung nachbarlichen Rechten Pflichten Gegenteil . nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur Pflicht Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden so rechtzeitig erfolgen muss Grundstücksnachbarn Lage versetzt vorher eigene Stützungsmaßnahmen treffen ; nur eingeschränkten Rahmen kann Unterlassungspflicht ergeben . Czub Weinland Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 08.04.2011