BESCHLUSS 18 . Dezember Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. beschlossen : Selbstablehnung Vorsitzenden Richterin Bundesgerichtshof Dr. wird begründet erklärt . Gründe : 1 . klagende Bundesrepublik war Verfügungsberechtigte Wohnliegenschaften Rechtsvorgängern Beklagten verfolgungsbedingt entzogen 13 . März bestandskräftigen Bescheid Bundesamts Zentrale Dienste offene Vermögensfragen restituiert wurden . verlangt Beklagten Erstattung Sanierungsaufwands . Klage hatte Vorinstanzen überwiegenden Teil Erfolg . Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts haben Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde erhoben . 2 . dienstlicher Äußerung 7 November hat Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. angezeigt verstorbenen Eltern Beklagten zuletzt gemeinsamen Erfahrungen amerikanischen Exil Jahrzehnte freundschaftlich verbunden waren . selbst habe Jahren unmittelbaren Kontakt Beklagten Familien fühle Familien Beklagten Eltern Kindheit verbunden . könne Besorgnis Befangenheit ableiten . 3 . Parteien erhielten Gelegenheit Stellungnahme . Klägerin hat erklärt Selbstablehnung Vorsitzenden Richterin bestünden Einwände . Beklagten haben erklärt sähen Notwendigkeit Befangenheitsantrag stellen . II . Senat hat gemäß § Alt . Verbindung § Abs. Abs. entscheiden Grund besteht Besorgnis Befangenheit begründet . ist Fall . 1 . § Abs. findet Ablehnung Richters Besorgnis Befangenheit Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit rechtfertigen . ist dann Fall Sicht Partei vernünftiger Würdigung Umstände gegeben ist Unvoreingenommenheit objektiven Einstellung Richters zweifeln . . ; vgl. nur Senat Beschluss 15 . März . . erforderlich ist tatsächlich Befangenheit vorliegt . Vielmehr genügt aufgezeigten Umstände geeignet sind betroffenen Partei begründeten Zweifeln geben ; Vorschriften Befangenheit Richtern bezwecken bereits bösen Schein möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit Objektivität vermeiden vgl. Senat Beschluss 15 . März aaO . 2 . Ausgehend Grundsätzen begründet Mitwirkung Vorsitzenden Richterin vorliegenden Verfahren Besorgnis Befangenheit . Parteien haben Befangenheit Vorsitzenden Richterin klar eindeutig ausgeschlossen . Gegenstand Rechtsstreit ist Frage Beklagten Nebenfolge Wiedergutmachung Unrechts Rechtsvorgängern NS-Zeit widerfahren ist Klägerin bisheriger Verfügungsberechtigter Aufwendungsersatz leisten haben . Senat anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist prüfen höchstrichterlich klärungsbedürftigen Fragen Verurteilung Beklagten aufwirft . Ersatzpflicht Restitutionsberechtigten ist Vermögensgesetz ausdrücklich geregelt Bundesgerichtshof entsprechender Anwendung § Abs. Satz VermG entwickelt worden hohem Maße Wertungen abhängig . Zusammenhang könnten ähnlichen Lebensschicksale zusammen Verbundenheit Richterin Eltern Familien Beklagten empfindet fehlenden unmittelbaren Kontakts bösen Schein möglicherweise fehlender Unvoreingenommenheit Objektivität erwecken entgegengewirkt werden soll . Schmidt-Räntsch Czub Weinland Göbel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung