NAMEN Verkündet : 23 . Oktober Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Waren notwendige Streitgenossen Termin mündlichen Verhandlung säumig können Prozesshandlung anwesender Streitgenosse Wirkung vorgenommen hat Tatsacheninstanzen nachfolgenden mündlichen Verhandlungen widerrufen . Urteil 23 . Oktober AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Landgerichts 13 . Zivilkammer 26 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien bilden Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft . Versammlung Wohnungserbbauberechtigten 10 . September wurde Tagesordnungspunkt Beschlusswege Beauftragung Rechtsanwalt Vertretung Anfechtungsverfahren genehmigt . wenden Kläger Beschlussmängelklage . mündlichen Verhandlung Amtsgericht sind erschienen Verwalter Beklagte beauftragte Rechtsanwalt Beklagten Vertretung Anwalt entgegengetreten sind . Kläger Klageantrag gestellt hatten haben Rechtsanwalt Beklagte geäußert Antrag stellen wollen . Beklagte hat erklärt erkenne Klage . Amtsgericht hat Klage Anerkenntnisurteil stattgegeben . gerichtete Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . zugelassenen Revision wollen Beklagten übrige Wohnungserbbauberechtigte Ausnahme Kläger Beklagten Abweisung Beschlussmängelklage erreichen . Kläger beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung übrigen Beklagten seien mündlichen Verhandlung anwesenden Beklagten notwendigen Streitgenossen § umfassend vertreten gewesen abgegebene Anerkenntnis gebunden . Materiellrechtliche Erwägungen Vertretungsbefugnis seien irrelevant Anerkenntnis rein prozessualer Natur sei . arglistig Zusammenwirken Gegenpartei abgegebenes Anerkenntnis unwirksam sei komme Arglist . Beseitigen könnten Säumigen Anerkenntnis Vertretungsbefugnis nichtsäumigen Streitgenossen nur eigener Vornahme Prozesshandlung möglich gewesen wäre . Auffassung säumige Streitgenossen Berufungseinlegung Anerkenntnis wieder lösen könnten stehe ebenfalls Anerkenntnisses . Widerruf berechtigende Restitutionsgründe § § lägen . II . Revision ist zulässig . 1 . Rechtsanwalt Dr. ist Rüge Gegenseite § Abs. vorgelegten Verwalter 10 . Oktober erteilten Prozessvollmacht berechtigt Beklagten vertreten § Abs. Nr. . Vollmacht ist wirksam . Beschluss Verwalter bestellt worden ist Amtsgericht Urteil 5 November ungültig erklärt worden ist ändert vgl. Senat Beschluss 21 . Juni . 9 ; 12 . Aufl . § . ; Jennißen Jennißen 4 . Aufl . § . . Vertretungsmacht Verwalters auch bestanden hätte gemäß § Abs. Halbs . WEG Zustellungsvertreter ausgeschlossen gewesen wäre offen gelassen Senat Urteil 5 Juli . bedarf Entscheidung . Voraussetzungen genannten Vorschrift sind erfüllt . Klägern vertretenen Auffassung besteht Streitgegenstands Gefahr Verwalter werde Wohnungserbbauberechtigten sachgerecht unterrichten . Gegenstand Anfechtungsklage ist Klageschrift Versammlung 10 . September gefasste Beschluss Beauftragung Rechtsanwalt Vertretung Gemeinschaft Anfechtungsverfahren . Anfechtungsverfahren richtet GmbH Zeitraum 7 . Mai 31 . Dezember Verwalterin bestellt worden ist . Schon Verwalterin ist Rechtsanwalt Dr. bevollmächtigt hat kann stand hiesigen Verfahren Interessenkonflikt vertretenen übrigen Wohnungserbbauberechtigten ergeben Gefahr besteht Verwalter werde sachgerecht unterrichten . übrigen Wohnungserbbauberechtigten ordnungsgemäß Rechtsstreit unterrichtet fühlen Kläger Vorlage Schreibens Wohnungsgesellschaft mbH geltend machen ist unerheblich . Verwalter bleibt auch dann gesetzlicher Zustellungsvertreter Pflicht Wohnungseigentümer unverzüglich unterrichten Rechtsstreit § anhängig ist § Abs. Nr. nachkommt . Anders Kläger offenbar meinen ließe Pflichtverletzung allein auch Bestehen Interessenkonflikts Sinne § Abs. Halbs . WEG schließen . 2 . Verwalter Beschlussmängelprozess § Abs. Nr. befugt ist beklagten Wohnungseigentümer Rechtsanwalt mandatieren vgl. Senat Urteil 5 Juli . . schließt allerdings einzelne Wohnungseigentümer eigenen Rechtsanwalt beauftragen Vertretung Verwalter eingeschalteten Anwalt ablehnen vgl. Senat Urteil 5 Juli aaO . . So verhält Beklagten Interessen Amtsgericht selbst wahrgenommen bereits dort Ausdruck gebracht haben Verwalter vertreten werden wollen . Demgemäß werden Revisionsinstanz Verwalter beauftragten Rechtsanwalt vertreten mündlichen Verhandlung Senat klargestellt hat . Abs. steht Rechtsmitteleinlegung einheitliches Vorgehen erfordert . notwendiger Streitgenosse kann beschwerendes Urteil hinnehmen . übrigen Streitgenossen sind Durchführung Rechtsmittels gehindert ; einheitliche Sachentscheidung wird gewährleistet Streitgenossen Einlegung Rechtsmittels abgesehen haben bisherigen Parteirolle Kläger Beklagte Verfahren weiter beteiligen sind vgl. Ganzen etwa 30 . Aufl . § . . andere Wohnungserbbauberechtigte erstmals Revisionsinstanz mitgeteilt haben wollten Rechtsanwalt Dr. treten werden bleibt schon Wirkung Erklärungen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sind § Abs. Satz . . Revision ist begründet . Erwägungen Berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen Überprüfung Punkten stand . 1 . Recht geht Berufungsgericht allerdings beklagten Wohnungseigentümern Beschlussmängelprozess notwendige Streitgenossen handelt vgl. nur BT-Drucks . S. ; Urteil 11 November . säumige Streitgenossen Termin mündlichen Verhandlung anwesenden grundsätzlich § Abs. vertreten werden verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auch Abgabe Anerkenntnisses § umfasst wird etwa 325 ; MüKoZPO/Schultes 4 . Aufl . § . ; Gehrlein 7 . Aufl . § . 20 ; Musielak/Weth 12 . Aufl . § . ; . 23 . Aufl . § . . Anders Senat Urteil 30 . September weist Anerkenntnis reine Prozesshandlung materiellrechtlich-prozessuale Doppelnatur vgl. nur Urteil 27 . Mai f. ; 575 ; 22 . Aufl . . ; aaO so Berufungsgericht ebenfalls zutreffend zugrunde legt materiellrechtliche Erwägungen ankommt . Einschränkung § Abs. normierten verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis säumigen Partei günstige Erklärungen Prozesshandlungen spricht bereits weite Wortlaut Vorschrift . ergibt Gesetzesmaterialien Klarheit säumigen Partei prozessuale Verhalten nichtsäumigen Streitgenossen Ermöglichung notwendige Streitgenossen erfassenden einheitlichen Urteils unabhängig zugerechnet werden soll Säumigen günstig nachtheilig ist S. Entwurfsbegründung abgedruckt Hahn gesamten Materialien ReichsJustizgesetzen Band 2 . Aufl . S. ; vgl. auch f. ; . 2 . Berufungsurteil kann aber Bestand haben erster Instanz säumigen Beklagten Beklagten abgegebene Anerkenntnis mehr gebunden sind . ganz herrschender Meinung besteht Ergebnis Einigkeit säumigen Streitgenossen Gesamtwirkung Abs. vorgenommenen Prozessverhalten Säumigen wieder lösen können noch unanfechtbaren Endentscheidung gekommen ist Musielak/Weth aaO § . 14 : Loslösung Widerspruch ; ebenso Gehrlein aaO § . 20 ; MüKoZPO/Schultes aaO § . ; 3 . Aufl . § . 64 ; Lindacher ; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege 36 . Aufl . . 20 : beschränkte Wirkung Anerkenntnisses Berufungseinlegung Säumigen ; aaO § . 26 : Entfallen Wirkung Berufungseinlegung ; ähnlich 17 . Aufl . . ; aA 23 . Aufl . § . 33 : Loslösung nur möglich Vertretenen eigener Vornahme Prozesshandlung Beseitigungsmöglichkeit zustünde . tritt Senat Maßgabe säumigen Streitgenossen Tatsacheninstanzen nachfolgenden mündlichen Verhandlungen möglich ist anwesenden Streitgenossen Wirkung vorgenommene Prozesshandlung widerrufen . Prozesshandlungen Anerkenntnis unterliegen materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte geltenden Vorgaben . Willenserklärungen geltenden Vorschriften Nichtigkeit Anfechtbarkeit Willensmängeln sind unmittelbar entsprechend anwendbar vgl. Urteil 27 . Mai . ; 13 . Dezember 672 ; Beschluss 14 . Mai ZR . . prozessgestaltenden Wirkung sind Prozesshandlungen grundsätzlich unwiderruflich so genannte Bewirkungshandlungen Prozesslage unmittelbar beeinflussen Senat Urteil 27 . Februar . . Widerrufsrecht kann allerdings ausnahmsweise teleologischen systematischen Erwägungen ergeben vgl. Urteil 31 . Oktober . Möglichkeit Widerruf Prozesshandlungen hier mündlichen Verhandlung anwesenden Streitgenossen Wirkung übrigen vorgenommen worden sind folgt gebotenen teleologischen Reduktion § . -9- Norm verfolgte gesetzgeberische Anliegen besteht Möglichkeit einheitlichen gerichtlichen Entscheidung auch dann eröffnen notwendige Streitgenossen Termin mündlichen Verhandlung anwesend sind . Strafsanktion säumige Streitgenossen wird Vorschrift bezweckt . Regelung einhergehende Eingriff Privatautonomie Säumigen ist nur Rahmen Erforderlichen legitim . Bindung Mitwirkung geschaffene Prozesslage ist erforderlich einheitliche Entscheidung noch ergehen kann also Tatsacheninstanzen mehr anfechtbaren Entscheidung gekommen ist ebenso MüKoZPO/Schultes 4 . Aufl . § . 43 ; Musielak/Weth 12 . Aufl . § . . gilt umso säumige Partei sieht § Abs. ansonsten Säumnis anknüpfendes Urteil Rechtsbehelf Einspruchs wehren könnte § . sachlicher Grund Möglichkeit Fall notwendigen Streitgenossenschaft Verfügung stehen soll ist erkennbar . Regelung § Abs. säumigen Streitgenossen auch späteren Verfahren zuzuziehen sind spricht vielmehr nachteiligen Prozesshandlungen lösen können anwesenden Streitgenossen aufgezwungen worden sind . Gestützt wird Sichtweise Gesetzesmaterialien . Entwurfsbegründung S. abgedruckt Hahn aaO S. heißt Vorschrift angeordneten Gesamtwirkung Erklärungen anwesenden Streitgenossen : tritt Fall Versäumung vorliegt währt säumige Streitgenosse späteren Verfahren wieder betheiligt Sinne auch MüKoZPO/Schultes aaO . Schließlich genießt Zulassung Widerrufsmöglichkeit Vorzug Gesetzgeber Verständnis § Abs. lediglich weitere Beteiligung vormals säumigen Streitgenossen angeordnet weithin überflüssige selbstverständliche Regelung getroffen hat . IV . Berufungsurteil Bestand haben kann Endentscheidung Senat notwendigen Feststellungen § Abs. getroffen worden sind ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. § Abs. Satz . Kostenentscheidung weist Senat vorsorglich gesamtschuldnerische Kostenhaftung beklagten Wohnungserbbauberechtigten Amtsgericht 27 . März ausgesprochen hat Gesetz Stütze findet . Abs. ist Beschlussmängelprozess direkt so aber AG noch Vorliegens planwidrigen Regelungslücke analog so aber Dötsch anwendbar Timme/Elzer 2 . Aufl . . f. ; vgl. auch Drasdo . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung