NAMEN Verkündet : 18 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Vertragsschluss einsetzende defizitäre Entwicklung Mietpools lässt allein Schluss Beratungsfehler Verkäufers . . 18 Juli V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 18 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte nachfolgend : Beklagte persönlich haftender Gesellschafter Beklagte ist kauft Altwohnbestände nimmt Renovierungsmaßnahmen veräußert Aufteilung Wohnungseigentum . Ende erwarb Wohnanlage teilte April Wohnungen . notariellem Vertrag 19 Juli kauften Klägerin Ehemann Drittwiderbeklagte Wohnung Anlage Beklagten . Ferner traten Schwesterfirma Beklagten verwalteten Mieteinnahmegemeinschaft . Vertragsschlüssen gangen waren Beratungsgespräche Beauftragte Beklagten Vorschlag Finanzierung Kaufpreises gemacht Grundlage sog. Musterrentabilitätsberechnung monatlichen Eigenaufwand Klägerin Ehemanns errechnet hatten . monatlich zufließende Mieteinnahmen waren DM DM/qm abzüglich DM Verwaltungskosten angesetzt worden . Jahren kam Unterdeckungen Mietpools . Minus Jahres Höhe DM wurde Beklagten ausgeglichen . folgenden Jahr belief Unterdeckung 48.021,93 DM . Nachzahlungen Mietpool beteiligten Eigentümer Verringerung Mietausschüttungen DM/qm kam Jahr Unterdeckung 196.999,58 DM . Jahren war Mietpool erneuter Absenkung Ausschüttungen weiteren Nachzahlungen € € Minus . Klägerin mehrfacher Hinsicht falsch beraten fühlt verlangt eigenem abgetretenem Recht Ehemanns Rückabwicklung Kaufvertrages Feststellung Beklagten Ersatz auch weiteren Schadens verpflichtet sind . Beklagten erstreben Ehemann Klägerin erhobenen Drittwiderspruchsklage Feststellung Schadensersatzansprüche Kaufvertrag 19 Juli zustehen . Landgericht hat Klage stattgegeben Drittwiderklage abgewiesen . Berufung Beklagten ist Wesentlichen erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgen Anträge weiter . Klägerin Drittwiderbeklagte beantragen Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Oberlandesgericht meint Beklagte habe Pflichten Klägerin Ehemann gekommenen Beratungsvertrag verletzt unzutreffendes positives Bild Ertragserwartung Immobilie gegeben habe . folge Mietpool Anfang Minus befunden habe . bereits ersten Jahr Unterdeckung Mietpools eintrete Folgejahren fortsetze sogar verschärfe müsse geschlossen werden hierbei objektiv Vertragsschluss absehbare Entwicklung gehandelt habe . belege Kaufvertrag vereinbarte Ausgleich Mietpoolsdefizits Jahr Beklagte Fehlerhaftigkeit Kalkulation bewusst gewesen sei . gesamtwirtschaftliche Situation bedingte drastische Veränderung Mietmarktes Entwicklung Mietpools verantwortlich mache sei ersichtlich Vertragsschluss vorhersehbar gewesen sei . Drittwiderklage sei bereits unzulässig . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend legt Berufungsgericht allerdings ständige Rechtsprechung Senats zugrunde Verkäufer Käufer Beratungsvertrag kommen kann Verkäufer Zuge eingehender Vertragsverhandlungen Käufer ausdrücklichen Rat erteilt ; gilt insbesondere Verkäufer Käufer Kosten finanzielle Vorteile Erwerbs vorlegt Vertragsabschluss bewegen sollen Senat 374 ; ; . 6 . April ; Urt . 14 . März ; Urt . 8 . Oktober f. ; Urt . 15 . Oktober ; Urt . 14 . Januar 205 ; Urt . 13 . Oktober f. ; Urt . 10 November juris . Richtig ist ferner Verkäufer Beratungsvertrag folgenden Pflichten verletzt tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes positives Bild Wertsteigerungspotentials Senat . 15 . Oktober aaO Ertragserwartung Immobile Senat . 10 November aaO S. gibt . ist unrichtigen Angaben erzielbare Miete dann gegeben vorgesehenen Beitritt Mietpool liegende Risiko auch anteiligen Lasten Unvermietbarkeit anderer Wohnungen tragen Berechnung Eigenaufwands angesprochen Form Abschlägen Einnahmen Zuschlägen monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt wird Senat . 13 . Oktober aaO S. f. ; Urt . 10 November aaO . Rechtsfehlerhaft ist aber Annahme Berufungsgerichts ersten Jahr eintretende Folgejahren fortsetzende Unterdeckung Mietpools lasse Schluss Verkäufer Käufern Aussicht gestellten Mieteinnahmen fehlerhaft kalkuliert habe . Beratungsfehler ist schon dann gegeben Kalkulation Verkäufers Rückschau also ex-postBetrachtung unzureichend erweist . Verkäufer übernimmt Regel Garantie bestimmte Ertragserwartung Immobilie vgl. Senat . 18 Juli Veröffentlichung bestimmt . haftet allein Eigenaufwand Käufers höher angegeben erwartet ist vgl. Senat Urt . 30 . März ; Urt . 20 Juli . Annahme Beratungsfehlers setzt vielmehr Feststellung Kalkulation Zeitpunkt Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen fehlerhaft war . Verkäufer muss allerdings abzeichnende ungünstige Entwicklungen Reinmietertrag absehbare Instandhaltungskosten konkret drohende Leerstände Risikozuschläge berücksichtigen vgl. Senat . Maßgeblich ist Information Käufers künftigen Mietertrag Beratung bekannten Umständen fachlich vertretbar war vgl. Czub f. . Feststellungen Kalkulation Beklagten Sinne fehlerhaft war enthält angefochtene Urteil . Berufungsgericht stützt zwar auch Ursachen negative Entwicklung Mietpools Überangebot Mietwohnungen hohe Arbeitslosigkeit Mieter beruhende schlechte Entwicklung Stadtteils len Zeitpunkt Vertragsschlusses bereits erkennbar gewesen seien . Belastbare Feststellungen hat indessen getroffen . Verweis Beklagten Standortanalyse Monate dauernden Alleineigentums werthaltige Kalkulation Mietpools erheblichen Daten bekannt gewesen seien legt Berufungsgericht erneut unzulässige ex-post-Betrachtung zugrunde . stellt nämlich Einschätzung unbekannten Daten Analysen gebotenen ex-ante-Betrachtung Bezug Mieteinnahmen nahelegten begnügt Befund jedenfalls Nachhinein unrichtig erwiesen haben . Beklagte Jahr also rückblickend geäußert hat wirtschaftlichen Depression habe bereits Ende 90er Jahre Veränderung Mietmarktes hin völligen Umkehrung Verhältnisse eingesetzt lässt ebenfalls Schluss schon längerfristige Entwicklung erkannt worden ist Anwendung gebotenen Sorgfalt erkennbar war . Entsprechendes gilt Entwicklung Stadtteils . Straße streitgegenständliche Wohnanlage liegt wurde erst Vertragsschluss Programm Soziale Stadt aufgenommen ; Fallstudie Berufungsgericht beruft stammt Jahr . Zwar ist Annahme fernliegend negative Entwicklung Stadtteils schon Mitte erkennbar war . tatsächlich so verhält ist indessen festgestellt . Schließlich folgt Ausgleich ersten Jahres Eingeständnis Beklagten erzielbare Miete vornherein falsch kalkuliert haben . Zahlung kann Bemühen erfolgt sein vorübergehend eingeschätzten Juli noch absehbaren Entwicklung entgegenzuwirken . hätte Berufungsgericht jedenfalls Vortrag insoweit allerdings beweispflichtigen Beklagten nachgehen müssen habe Mieteinnahmen Zeitpunkt Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen absehbaren Entwicklungen ordnungsgemäß kuliert . Vorwurf fehlerhaften Kalkulation wäre unberechtigt Juli Mai Rahmen Zwangsversteigerungsverfahrens vergleichbare Wohnung erstellte Sachverständigengutachten nahelegt längerfristig Mieteinnahmen DM/qm gerechnet werden konnte Einnahmen Berücksichtigung notwendigen Instandhaltungsrückstellungen Zuschläge vgl. Senat . 20 Juli ; Urt . 30 November genügt hätten Berechnung Eigenaufwands Klägers eingestellten Reinertrag DM/qm erzielen . 2 . Rechtsfehlerhaft ist ferner Annahme Berufungsgerichts Ehemann Klägerin gerichtete Drittwiderklage sei unzulässig . Beklagte hat Abtretung Ansprüche Kaufvertrag Klägerin unbeschadet Umstands Drittwiderbeklagte eigenen Ansprüche mehr berühmt Interesse beantragten Feststellung . Begründung wird Senatsurteil 13 . Juni Veröffentlichung bestimmt verwiesen . . angefochtene Urteil kann insgesamt Bestand haben Abs. . Sache ist Endentscheidung reif . Zwar legen Berufungsgericht – allerdings anderen Gesichtspunkt angeführten Zahlen Beklagte Grundmiete DM kalkuliert hat Instandhaltungsrücklage Gemeinschaftseigentum DM/qm Sondereigentum DM/qm bilden waren -9- nahe Leerstandsrisiko berücksichtigt worden ist . Berufungsgericht Entscheidung jedoch gestützt hat Beklagte behauptet möglicher Leerstand sei Kalkulation abgedeckt gewesen sieht Senat Lage insoweit abschließend entscheiden . Übrigen ist Klage weitere Beratungsfehler gestützt worden Berufungsgericht Standpunkt konsequent bislang Feststellungen getroffen hat . Dr. ist Unterschrift gehindert . 22 Juli Vorsitzende Czub Vorinstanzen : Entscheidung 24.05.2006 Entscheidung 29.03.2007