NAMEN Verkündet : 13 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Schließt Käufer Eigentumswohnung Empfehlung beratenden Verkäufers Mietpoolvertrag Risiko Leerstands Wohnungen Mietpool beteiligten Wohnungseigentümern anteilig Rücksicht auferlegt wird leerstehenden Wohnungen gehören muss Verkäufer Berechnung Eigenaufwands Käufers auch verbundene Risiko Vermietung fremder Wohnungen etwa Form Abschlägen Einnahmen Zuschlägen monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigen Fortführung Senat . 14 . Januar . . 13 . Oktober V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 13 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin inzwischen verstorbener Ehemann erwarben zember Beklagten Eigentumswohnung DM . Verkauf Wohnung wurde Prospekt Beklagten geworben . § Abs. Beklagten abgegebenen Vertragsangebots heißt u.a. : " Wirtschaftlichkeit Investition Rentabilität Liquidität Steuereffekte übernimmt Verkäufer Verantwortung . Wirtschaftlichkeit ist Käufer selbst ermitteln Vertriebsbeauftragte Verkäufers sind ermächtigt verbindliche Aussagen treffen . " Verkauf wurde Beklagte Vertrieb Vielzahl Eigentumswohnungen beauftragte nachfolgend " GmbH ") tätig Vermittlung Geschäfts provision mindestens % Kaufpreises erhielt . Zahlung Provision wurde Käufern offenbart . Klägerin verstorbener Ehemann wurden tätig gewordenen Anlageberatern Abschluss Kaufvertrags veranlasst . erteilten auch Finanzierungsvermittlungsauftrag schlossen Mietpoolvereinbarung . Kaufpreis Nebenkosten finanzierten B. AG ten Darlehen sogenannten " Dortmunder Modell " ; nahmen Vorausdarlehen DM Nominalzinssatz % Zinsbindung Jahren Bausparverträge steigenden Ansparraten getilgt werden sollte . Behauptung Beratung Wirtschaftlichkeit Finanzierung Objekts sei falsch unzureichend gewesen hat Klägerin eigenem abgetretenem ererbtem Recht Beklagten Rückzahlung Kaufpreises Zug Zug Rückübereignung Eigentumswohnung Feststellung verlangt Beklagte Klägerin Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Ziel Klageabweisung . Klägerin beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts ist Beklagte Klägerin Gesichtspunkt Verschuldens Schadensersatz verpflichtet . Käufer seien Beklagten beauftragten Vermittlern schuldhaft aufgeklärt worden vermittelten Verkauf Innenprovision % Kaufpreises erhalte . Beklagte Klägerin auch Verletzung Beratungspflicht Kaufvertrag gekommenen Beratungsvertrag Schadensersatz verpflichtet sei müsse offen bleiben . Zwar sei Abschluss Beratungsvertrags Käufern Beklagten gekommen ; Grundlage Vortrags Parteien könne festgestellt werden Beratung falsch gewesen sei . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . II . Anspruch Gesichtspunkt Verschuldens Vertragsschluss besteht . Revision rügt Recht Berufungsgericht Pflicht Beklagten Verkauf Wohnung eingeschalteten Vermittler Aufklärung Klägerin verstorbenen Ehemanns zustehende Innenprovision bejaht . steht fungsgericht zutreffend erkennt Widerspruch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . besteht Aufklärungspflicht Vermittlers Kapitalanlage desjenigen beauftragt bevollmächtigt ist Investitionsentschluss Anlegers Abschluss derlichen Verträge vollziehen zwar Fällen Kaufinteressenten Verkauf Immobilie Rahmen Geldanlagemodells Objekt Anbieter Vertreiber Prospekts vorgestellt wird f. ; . 28 Juli . Pflicht hat aber Verkäufer gebrauchten Immobilie Objekt hier mündliche Beratung konkreten Berechnungsbeispiels vertrieben wird Senat . 8 . Oktober f. . 1 . Ausgangspunkt Differenzierung Berufungsgericht gerechtfertigt hält ist Grundsatz Käufer Immobilie Anspruch Erwerb Verkehrswert hat Vertragsparteien Grenzen Sittenwidrigkeit Wuchers überlassen bleibt Kaufpreis vereinbaren ; mithin besteht Verkäufer grundsätzlich selbst dann Pflicht Offenlegung Werts Kaufobjekts erheblich geforderten Preis liegt darf ausgehen künftiger Vertragspartner selbst Art Umfang Vertragspflichten eigenen Interesse Klarheit verschafft hat Senat . 14 . März m.w . . gilt erst recht hier konkreten Anhaltspunkte besonderes Interesse Käufers Anteil Gesamtaufwand Modells enthaltenen Entgelte Provisionen begleitende Dienstleistungen vorhanden sind . Fall muss Verkäufer tätige Vermittler Kaufentscheidung Interessenten persönliche Beratung konkreten Berechnungsbeispiels nur Grundlage Vertriebsprospekts herbeiführt ungefragt Angaben machen Senat . 8 . Oktober aaO . übersieht Berufungsgericht ; unterscheidet ausreichend Aufklärungspflicht bloßen Vermittlers Immobilienverkäufers . Übrigen stützt Auffassung lediglich allgemein besondere Schutzwürdigkeit unerfahrener Käufer niedrigem durchschnittlichem Einkommen festzustellen Klägerin verstorbener Ehemann Käuferschicht gehörten . fehlt Entscheidung selbst Ansatz richtig hielte insoweit notwendige Tatsachengrundlage . 2 . Auch Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt Erwerbsinteressenten vorgelegtes konkretes Berechnungsbeispiel Eindruck vermittele sei vollständig habe lückenlosen Überblick Geschäft maßgeblichen Faktoren erhalten so weitere Nachfragen erübrigten führt Aufklärungspflicht Gesamtaufwand enthaltene Innenprovision . erlangt nur Bedeutung tatsächlichen Wert Immobilie . sagt Berechnungsbeispiel jedoch soll dienen Berufungsgericht zutreffend annimmt Interessenten speziell Fall wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnittenes Angebot unterbreiten . 3 . Revisionserwiderung vertretene Auffassung Käufer Berücksichtigung hier Verkäuferin verantwortenden Vertriebsmodells Vorstellung aufdrängen müsse Verkaufspreis Innenprovisionen berücksichtigt seien überzeugt schon unzutreffenden Ausgangspunkt beruht . Hier mussten Käufer nämlich eigenen Vortrag Klägerin Tatsacheninstanzen ausgewiesene Vermittlungsprovision Grundlage individuell abgeschlossenen Vermittlungsvertrags etwa Revisionserwiderung meint allgemein praktizierten Vertriebsmodell zahlen . . gegebenen Begründung hat Berufungsurteil Bestand . ist folglich aufzuheben § Abs. . besteht bislang getroffenen Feststellungen allerdings Möglichkeit Entscheidung anderen Gründen richtig darstellt nämlich Gesichtspunkt schuldhaften Verletzung selbständigen Beratungsvertrages . Berufungsgericht hat Frage Haftung Gesichtspunkt offen gelassen . gleichwohl geäußert hat sind Ausführungen ebenfalls frei Rechtsfehlern . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen gebotene Prüfung Beachtung nachfolgenden rechtlichen Beurteilung nachgeholt werden kann § Abs. . 1 . Falsch ist allerdings Annahme Revision Berufungsgericht habe Abschluss Beratungsvertrags Parteien verneint . Richtig ist vielmehr festgestellt hat Klägerin verstorbenen Ehemann einen Seite Beklagten anderen Seite Kaufvertrag Eigentumswohnung eigenständiger Beratungsvertrag gekommen ist . ist frei Rechtsfehlern . Verkäufer Eigentumswohnung ist zwar gewöhnlich verpflichtet Käufer Wirtschaftlichkeit Erwerbs Nutzen Käufer aufzuklären beraten . Beratung wird aber Hauptpflicht Verkäufers selbständigen Beratungsvertrag Käufer nur Bedingungen angestrebten Kaufvertrags verhandelt unabhängig Rat erteilt Senat 115 ; Urt . 14 . März f. ; . 8 . Oktober . steht Befragen Käufers erteilten Rat gleich Verkäufer Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiel Kosten finanzielle Vorteile Erwerbs vorlegt Förderung Vermittlung Geschäfts dienen soll Senat 115 ; . So liegt hier . Beklagte hat Vertrieb Eigentumswohnung vornherein Auskünfte Immobilie beschränkt . hat Verkauf Wohnung Prospekt erstellt Wohnungserwerb untertariflichen Bausparfinanzierung hintereinander geschalteten Bausparverträgen Beitritt Mietpool bestehende Gesamtpaket unwidersprochenen Vortrag Klägerin Steuersparmodell Altersvorsorge Vermögensbildung angepriesen wurde . Beklagte ist Rolle typischen Verkäufers herausgetreten hat Erwerbern Anlageempfehlung gegeben auch mehr Immobilie selbst liegenden Gründen Erwerb veranlassen sollte . ist allgemeinen Empfehlung Prospekt geblieben . Vielmehr ist konkreter Finanzierungsvorschlag Grundlage " Dortmunder Modells " Klägerin verstorbenen Ehemann besprochen worden . hat Beklagte Rolle Verkäuferin eigenständige beabsichtigten Kaufvertrag losgelöste Beratung übernommen . Eingehung Verpflichtung hat zwar selbst Kontakt Klägern aufgenommen Kontaktaufnahme vielmehr eingeschalteten Anlageberatern überlassen . haben Beklagte Abschluss Beratungsvertrags aber wirksam vertreten . -9- Stellt nämlich Vermittlung Kaufvertrags Aufgabe Beratung Kaufinteressenten ist Verkäufer Vermittler überlassen so kann stillschweigende Bevollmächtigung Abschuss Beratungsvertrags Umständen ergeben § . Fall sind Kundgabe Willens Beratung Verkäufer übernehmen auszuführen § strengen Anforderungen stellen ; gilt jedenfalls dann Vermittler zweifelsfrei Auftrag Käufer erhalten hat Senat . Voraussetzungen ist hier auszugehen ; individuelle Beratung Klägerin verstorbenen Ehemanns Modell Käufer verbundenen Steuervorteile konkreten war wesentliche Voraussetzung erfolgreichen Abschluss Verkaufsbemühungen noch geberater waren zuvor Erwerbern Beratung beauftragt . Selbst Anlegung strengeren Maßstabs war schweigend bevollmächtigt Beklagten Beratungsvertrag Klägerin verstorbenen Ehemann schließen . folgt Beklagte eigene Vermarktungstätigkeit entfaltet vollständig überlassen hat . Tätigkeit beschränkte jedoch Vermittlung Kaufvertrags ; vielmehr beriet Interessenten auch steuerlichen Auswirkungen Finanzierung Erwerbs . wurden Prospekt Beklagten enthaltenen allgemeinen Anpreisungen konkretisiert . konnten Kaufinteressenten nur Schluss ziehen Anlageberater vertreten Namen Beklagten handelte . Zustandekommen Beratungsvertrags scheitert Freizeichnungsklausel § Abs. Beklagten abgegebenen tragsangebots . weist zwar Beurteilung Wirtschaftlichkeit Verantwortungsbereich Käufers . Abgabe Angebots war Beratungsvertrag bereits abgeschlossen erfüllt worden . Freizeichnungsklausel konnte mehr erfassen . 2 . Beklagten schuldhafter Beratungsfehler anzulasten ist bleibt Prüfung Berufungsgerichts vorbehalten . ist berücksichtigen . Beratungsvertrag verpflichtet Verkäufer richtiger vollständiger Information tatsächlichen Umstände Kaufentschluss Interessenten wesentlicher Bedeutung sind sein können Senat . 14 . Januar . Immobilie hier Anlagezwecken erworben wird sind Aufwendungen Interessent erbringen muss Objekt erwerben halten können . Ermittlung monatlichen Eigenaufwands bildet Kernstück Beratung ; soll Käufer Möglichkeit überzeugen finanziellen Mitteln Objekt erwerben halten können Senat . Ermittlung monatlichen Belastung Klägerin verstorbenen Ehemann fehlerhaft war ist bisher festgestellt . muss Berufungsgericht nachholen . Recht weist Revisionserwiderung Berufungsgericht überzogene Anforderungen Darlegungslast Klägerin stellt meint fehle hinreichend substantiierten Vortrag Details Beratungsverschuldens Vortrag Zeugen hier maßgeblichen Einzelheiten erinnern könnten . steht Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Sachvortrag Begründung Klageanspruchs dann schlüssig ist Kläger Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet erforderlich sind geltend gemachte Recht Person Klägers entstanden erscheinen lassen ; Angabe näherer Einzelheiten ist erforderlich Rechtsfolgen Bedeutung sind . 12 Juli . . Verkäufer verletzt Beratungspflichten tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes positives Bild Ertragserwartung Immobilie gibt Interessenten Vertragsschluss veranlasst Senat . 14 . Januar ; vgl. auch Senat . 15 . Oktober . Richtung zielt Vortrag Klägerin Risiken hingewiesen worden sei Beteiligung Mietpool ergäben . Beitritt Mietpool beeinflusst jedoch Ertragserwartung hohem Maße . Schließt Erwerber Empfehlung Verkäufers Vertrag muss Umstand Erwerber mehr nur Risiko eigene Wohnung vermietet wird auch anteilige Risiko trägt andere Wohnungen vermietet werden Berechnung Eigenaufwands nur angesprochen auch z.B. Form Abschlägen Einnahmen Zuschlägen monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt werden . hat Senat Risiko erhöhter Instandsetzungskosten bereits entschieden ; Urt . 14 . Januar aaO . Vermietungsrisiko fremder Wohnungen gilt . Risiko Besuchsbericht 28 . Oktober enthaltenen Berechnung berücksichtigt wird erscheint zweifelhaft . Erwerber haben allerdings Risikohinweis unterschrieben Beklagte Risiko dauerhaften Vermietung hinweist hervorhebt Ausfall Mieters Kosten Erwerber selbst tragen sind . Hinweis könnte aber verständigen Erwerber Eindruck erwecken gehe nur Risiko Leerstands eigenen Wohnung . wären Nachteile Mietpools ausreichend umschrieben . Verpflichtung Aufklärung Beitritt verbundenen Risiken ändert Übrigen Erwerber gewählten Finanzierungsart Beitritt verpflichtet war Mietpoolvertrag nur Zustimmung finanzierenden Bank lösen durfte . entsprechende Aufklärung vermag Erwerber Risiko erkennen vornherein Erwerb entscheiden . Fall Beendigung Teilnahme Mietpool muss auch rechnen finanzierende Bank Sicht entstehenden Nachteile notwendigen Verlängerung Zwischenfinanzierung Geltung bringt . Einhaltung Aufklärungspflichten gehört Berater stellenden Anforderungen § Abs. Satz . . Versäumung wäre fahrlässig Beklagten vertreten § Fehlverhalten Beauftragter zurechnen lassen müsste . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung