NAMEN Verkündet : 9 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja EGBGB Art . § 3 . Oktober fälschlicherweise Grundbuch Eigentümer eingetragen gewesen ist hat Ablauf Ausschlussfristen Art . § Eigentum Grundstück erworben 3 . Oktober auch wahre Eigentümer anderen Grundbuchblatt eingetragen war . Urteil 9 . März V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Februar aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 4 . März folgt abgeändert : Beklagte wird verurteilt Abvermessung Teilflächen Grundbuch Blatt Gemarkung Flur Flurstück Blatt Gemarkung Flur Flurstück eingetragenen Grundstücken einzuwilligen Fläche ehemaligen Flurstücks Flur Gemarkung liegen . wird festgestellt Beklagte verpflichtet ist Abvermessung ausgestellten Veränderungsnachweis genehmigen Abschreibung abvermessenen Teilfläche neues Grundbuchblatt Eintragung Kläger Eigentümer Erbengemeinschaft Grundbuch zuzustimmen . Beklagte wird verurteilt Abvermessung Teilfläche Grundbuch Blatt Gemarkung Flur Flurstück eingetragenen Grundstück einzuwilligen Fläche ehemaligen Flurstücks Flur Gemarkung liegt . wird festgestellt Beklagte verpflichtet ist Abvermessung ausgestellten Veränderungsnachweis genehmigen Abschreibung abvermessenen Teilfläche neues Grundbuchblatt Eintragung Kläger Eigentümer Erbengemeinschaft Grundbuch zuzustimmen . Beklagten tragen Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Kläger sind Erben S. : Erblasser Bundesrepublik lebende Eigentümer gelegenen Flurstück Gemarkung bestehenden Grundstücks waren . Grundstück lag Gebiet Beschluss Rates Stadt November Aufbaugebiet erklärt wurde . Zuge Errichtung Stadt wurden Wege Umflurung Verschmelzung Sonderung neue Flurstücke gebildet Bestandsblatt Liegenschaftskartei Volk Rechtsträger Rat Stadt Eigentümer eingetragen . ehemalige Flurstück Gemarkung wurde Teilen Wohnblocks Straße Schulgebäudes überbaut . Entscheidung Inanspruchnahme Grundstücks erfolgte . Streitig ist Grundbuch Grundstück Kläger Erklärung Aufbaugebiet geschlossen wurde nur Liste Flächen aufgeführt wurde noch Rechtsänderung bedurfte . Februar wurde Liegenschaftsdienst Bezirks volkseigenen Grundstücks Bezugnahme Veränderungsnachweise Flurstück Nr. Flur Größe insgesamt Teilfläche 9.365 abgeschrieben Fläche Grundbuchblatt Grundbuchs übertragen Bestandsblatt blatts alte Flurstücksnummer angegeben Erblasser Eigentümer Grundstücks eingetragen wurden . wurden Kläger Eigentümer Grundstücks eingetragen . wurde abermals katastermäßige Neubildung Flurstücke vorgenommen neuen Flurstücke Flur nunmehr Funktionsflächen Wohnblock Straße Schule gebildet wurden . Flurstücke wurden neue Grundbuchblätter übertragen Hinweise abgeschriebene Teilflächen enthielten . Bescheiden Präsidenten Oberfinanzdirektion wurde festgestellt Beklagte Stadt Eigentümerin Flurstücke Flur Beklagte Wohnungsgenossenschaft Eigentümerin Flurstücks Flur geworden sei . Grundstück Kläger angelegte Grundbuch wurde nachfolgend Mitteilung geschlossen . Klägern Jahre gestellten Antrag Rückübertragung Vermögensgesetz wies Amt Regelung offener Vermögensfragen Juni Begründung Enteignung erfolgt sei . Kläger haben erster Instanz Berichtigung Grundbuchs Ziel beantragt Eigentümer eingetragen werden . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsinstanz haben Kläger Hinblick Grundstück nur Teilflächen neu gebildeten Grundstücke erstreckt erklärt Verurteilung Beklagten Einwilligung Abvermessung Teilflächen Feststellung Verpflichtung Beklagten Abschreibung Teilflächen sodann Eintragung Kläger Eigentümer zuzustimmen beantragt hätten ; vorsorglich haben dahingehende Anträge hilfsweise erhobenen Anschlussberufung geltend gemacht . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgen Kläger Berufungsinstanz gestellten Anträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint zwar Klage Anträgen Verurteilung Beklagten Berichtigung Grundbuchs unvermessene Teilflächen bewilligen zulässig gewesen sei ; zulässig seien aber Leistungsanträgen enthaltenen Anträge Feststellung Beklagten verpflichtet seien Abvermessung Abschreibung Teilflächen zuzustimmen sodann Eintragung Kläger Eigentümer bewilligen . Anträge seien jedoch unbegründet Grundbücher auch Bezug ehemals Klägern gehörende Grundstück unrichtig seien . Zwar hätten Erblasser Zeiten Eigentum Grundstück verloren Anspruch genommen Volkseigentum überführt worden sei . Auch habe Art . § Abs. Satz unbeachtlicher Rechtsanwendungsfehler vorgelegen Recht Verwaltungspraxis Entzug Eigentums allein Buchung Grundstücks Volkseigentum habe herbeigeführt werden können . Kläger hätten aber Eigentum Grundstück Ablauf Art . § Abs. bestimmten Ausschlussfrist verloren rechtzeitig Buchposition Beklagten Klage Grundbuchberichtigung Antrag Eintragung Widerspruchs angegriffen hätten 3 . Oktober Volkseigentum gebuchte Grundstück Eigentum Beklagten geworden sei . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung entscheidenden Punkt stand . Revision hat Erfolg Klage Berufungsinstanz klargestellten Anträgen begründet ist . Kläger können § Beklagten Zustimmung Eintragung Eigentums Teilfläche notwendigen Abvermessung Grundstücksabschreibung verlangen vgl. Senatsurteile 21 . Februar 2 . April . 1 . Rechtsfehlerfrei geht Berufungsgericht allerdings Erblasser Eigentümer Grundbuch eingetragenen Grundstücks waren Teilflächen nunmehr Bestandsverzeichnis Beklagten gehörenden Grundstücke gebucht sind . ist Grund damaligen Eintragung Eigentümer Grundbuch § Abs. entsprechende Bestimmung enthielt vermuten vgl. Senat Urteil 26 . September . Einwendungen werden insoweit Beklagten erhoben . 2 . Richtig ist auch Erblasser Eigentum Grundstück Ablauf 2 . Oktober verloren haben . Ausführungen Berufungsgerichts Enteignung notwendigen Entscheidungen Staatsorgans entsprechen Rechtsprechung Senats Urteile 3 November Aufbaugesetz 17 . März [ Baulandgesetz . Ebenso trifft Umschreibung Grundbücher Bezugnahme Liegenschaftskartei neu gebildeten Flurstücke Eintragung noch hier streitige Schließung bisherigen Grundbuchs Grundbuchanweisungen zuständigen Ministers Inneren vorgeschriebenen Eintragungen Überführung Grundstücken Volkseigentum : Senatsurteil 29 . März Eigentumsverhältnisse Grundstück änderten Grundbuchvollzug Instrument Enteignung darstellte 21 . Juni . 3 . Ergebnis zutreffend ist ferner Annahme Berufungsgerichts katastermäßige Umflurung Buchung Bestandsblatt Volkseigentum sonstige Überführung Grundstücks Kläger Volkseigentum Sinne Art . § darstellte Vorschrift Fehler wirksam anzusehen wäre . Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings Begründung Grundstück Volkseigentum geworden sein könne maßgeblichen Rechtsvorschriften Verfahrensgrundsätzen ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis Enteignung nur förmliche Inanspruchnahmeentscheidung Buchungsvorgang durchgeführt werden konnte . Art . § erfasst Tatbestandsmerkmal sonstigen Überführung nämlich auch faktische Vorgänge Buchung Grundstücks Volkseigentum staatlicher Wille nur Versehen zugrunde lag Senat Urteil 8 . Dezember ; Schmidt-Räntsch 583 ; MünchKommBGB/Busche 4 . Aufl . Art . § . 7 ; . Überführung Grundstücks Volkseigentum gerichtete Rechtshandlung erforderlich erachtet . Entscheidend Bestandsschutz Art . § Abs. ist vorgeschriebene Verfahren durchgeführt wurde angestrebte Ergebnis vorhandenen Vorschriften erreichbar war Senatsurteile 9 . Oktober 8 . Dezember ; Schmidt-Räntsch . ist hier bejahen Inanspruchnahme Grundstücks bereits genannten Rechtsvorschriften Baulandgesetz möglich baulichen Nutzung neuen Stadtteil eigentlich auch geboten gewesen wäre . Einbeziehung Fläche Grundstücks Kläger Umflurung neu gebildeten Volkseigentum gebuchten Grundstücke Enteignungswille staatlichen Organe zugrunde lag ist festgestellt kann hier jedoch dahinstehen . -9- Nichtanwendung Art . § stellt nämlich unabhängig Ergebnis richtig . Vorschrift ist Wege verfassungskonformen Auslegung Fälle anzuwenden staatlichen Stellen Grundstück noch Privateigentum behandelt haben hier Ausdruck kam Staatliche Liegenschaftsdienst Grundbuch Grundstück neu angelegt Erblasser Eigentümer eingetragen hat . Anerkennung auch Überführungen Volkseigentum Art . § Maßgabe einschlägigen Rechtsvorschriften wirksam waren ist entschädigungsloser Verlust Eigentum folgenden Rechte verbunden vgl. Senat Urteile 10 . Oktober 6 . Juni . Rechtsfolge ist Hintergrund Art . GG nur dann verhältnismäßig anzusehen betroffenen Eigentümern nur noch formale Eigentumsposition verblieben war durchsetzbar wirtschaftlichen Wert war vgl. Senat Urteil 10 . Oktober 95 ; BVerfG ; . kann jedoch Rede sein Grundbuchwesen zuständige staatliche Liegenschaftsdienst Privateigentum Grundstück faktischen Veränderungen respektierte Anlegung Grundbuchs Eigentümer dokumentierte . 4 . Unrecht nimmt Berufungsgericht jedoch Beklagten Berechtigte Abwicklung ehemaligen Volkseigentums Art . § Abs. Satz Eigentümer Grundstücks Kläger geworden seien Ausschlussfrist Angriff unrichtige Eintragungen versäumt hätten . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht allerdings angenommen 3 . Oktober Bestandsblatt Liegenschaftskartei § Abs. Nr. GBV Eigentum Volkes eingetragen war entstanden war . Grundstück Kläger war 3 . Oktober Teilfläche neu gebildeten Bestandsblatt Liegenschaftskatasters Volkseigentum gebuchten Grundstücks Buchungsvorgänge 20 . Februar geändert hatten . Liegenschaftsdienst beabsichtigte Berichtigung Abschreibung Grundstücks Kläger war sachenrechtlich wirksam Abschreibung Teilfläche Grundstück notwendig vgl. Rechtslage Bundesrepublik : Senatsurteile 20 . Juni 25 . Januar . neue Grundstücke gebildet worden waren . galten anderen Grundsätze . Abs. Satz enthielt Satz entsprechende Regelung Anträge . gemäß § erlassene Colido-Grundbuchanweisung sah Nummer Abs. Abschreibung Grundstücken Grundstücksteilen Streichung Abteilung eingetragenen Grundstücksnummer Hinweis neue Grundstücksnummer erfolgen habe . war erfolgt . Berufungsgericht bejaht jedoch Unrecht Eigentumserwerb Buchberechtigten selbst dann hier neues Grundbuchblatt Privateigentum gebliebene Grundstück angelegt wurde . 3 . Oktober fälschlicherweise Grundbuch Eigentümer eingetragen gewesen ist hat Ablauf Ausschlussfristen Art . § EGBGB Eigentum Grundstück erworben 3 . auch wahre Eigentümer anderen Grundbuchblatt eingetragen war . Fällen Doppelbuchung Eintragung Flurstücks verschiedenen Grundbuchblättern führte gegenteilige Auslegung Norm Berufungsgericht seltsamen Ergebnis Ablauf Ausschlussfrist falsche Buchung richtig richtige Buchung falsch geworden wäre . Rechtserwerb Inhalt Grundbuchs ist jedoch ebenso Ersitzung § vgl. 60 ; Senat Urteil 19 . Oktober auch Art . Abs. möglich . Senat hat anderen Zusammenhang ausgeführt richtige Eintragung wahren Eigentümers gesetzlichen Eigentumserwerb unrichtigen Buchposition Ablauf Ausschlussfrist entgegensteht vgl. Senat Beschlüsse 13 . Februar juris 14 . März . Gegenteil lässt auch Zweck Norm begründen Eigentumslagen Grundstücken Beitrittsgebiet Interesse Rechtssicherheit unabhängig materiellen Rechtslage allein Eintragungen Grundbuch endgültigen Klärung herbeizuführen . Zweck rechtfertigt Parteien Eintragung Eigentümer berufen können Entscheidung wahren Eigentümer Nichtberechtigten . knappen Gesetzesmaterialen BT-Drs . 13/7275 S. Berufungsgericht zitierten Erläuterungen SchmidtRäntsch lässt derartige Regelungsvorstellung entnehmen . ergibt vielmehr Gesetzgeber nur Fälle Auge hatte jeweilige Grundstück allein unrichtige Eintragung gab . Doppelbuchungen Privateigentum lagen Vorstellung Regelungswillens Gesetzgebers . Schließlich ist Gebot verfassungskonformen Auslegung Vorschrift Grundbuch eingetragenen Eigentümer anzuwenden . Verstreichen Ausschlussfrist Art . § führt ebenso Anerkennung zwar rechtswirksamer faktisch unangreifbarer Enteignungen Art . § entschädigungslosen Entzug Eigentümerrechten . Regelung stellt nur verhältnismäßige Eigentumsbeschränkung Art . Abs. Satz GG Eigentumsverlust bedrohten Eigentümer Nichteintragung Eigentums Beitritt auch Jahre lang Zeit hatten Eigentümerrechte geltend machen Rechtsverlust vermeiden Senat Urteil 6 . Juni 81 ; BVerfG . Anwendung Ausschlussfrist Doppelbuchungen wäre Grundbuch eingetragenen Eigentümer System Bürgerlichen widersprechende Obliegenheit auferlegt worden eingetragenes Recht Eintragungen anderen Grundbuchblatt Berechtigten notfalls gerichtlich durchzusetzen ; andernfalls wäre richtiger Eintragung Ablauf Ausschlussfrist Rechtsverlust Ausgleich gekommen . wäre Art . GG unvereinbare einseitige Entscheidung Konflikts Grundbuch Berechtigten Nachteil wahren Eigentümers . Ansicht Revisionserwiderung ist auch entscheidend Neuanlegung Grundbuchs Liegenschaftsdienst Grundstück Rechtssinne wieder entstanden war räumlich abgegrenzten Teil Erdoberfläche Bestandsverzeichnis Grundbuchblatts Grundstück Kläger Nummer Gemarkung gebucht war mehr gab . kommt Auslegung Art . § öffentlichen Glauben Eintragungen Bestandsverzeichnis : Senat Urteil 5 . Dezember Voraussetzungen gesetzlichen Erwerbs Eigentums Nichteigentümer geht . Art . § hat Gesetzgeber Hinblick Rechtverhältnisse besonderen Erwerbstatbestand begründeten Buchpositionen geschaffen Obliegenheit wahren Eigentümers Ansprüche Eigentum Vermeidung Rechtsverlust Frist Jahren Beitritt geltend machen Verwirkungsgedanken orientiert hat vgl. Senat Urteil 6 . Juni 80 ; Schmidt-Räntsch . Demjenigen Eigentümer Grundbuch eingetragen ist kann jedoch eingetragenen Berechtigten Last gelegt werden rechtzeitig Herstellung wahre Rechtslage wiedergebenden Grundbuchs gekümmert haben . War wahre Eigentümer bereits 3 . Oktober Grundbuch eingetragen vermag auch Hinweis Rechtswirklichkeit nachlässiger Umgang Rechtsvorschriften ; faktische Unangreifbarkeit Eintragungen Volkseigentum rechtfertigen Vertrauen Inhabers Buchposition unrichtige Eintragung stärker schützen Eigentümers richtige Eintragung . Fällen fehlt vielmehr Voraussetzung gesetzlichen Erwerbstatbestands Art . § . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. . Czub Weinland Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung