NAMEN Verkündet : 20 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja EGBGB Art . § Abs. Satz Grundstückseigentümer Verfahren § § . Behörde Verhandlung sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat kann Nutzer Zahlung Art . § Abs. Satz EGBGB beanspruchen . Entstehung Anspruchs setzt Art . § Abs. Satz EGBGB Besitz berechtigte Nutzer Verfahren beantragt hat . . 20 . April V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 20 . April Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 10 . Zivilsenats 26 . Januar aufgehoben Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 13 . April abgeändert . Klage ist Grunde gerechtfertigt . Sache wird Entscheidung Höhe geltend gemachten Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger war zunächst Miterbe später allein 18 . Januar Eigentümer landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Vogtland . Grundstück war Beklagte ehemalige landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebracht worden . Beklagte hatte Teilfläche Wirtschaftsgebäude errichtet . Mitgliederversammlung Beklagten beschloss Februar Beklagte Auflösung LPG Einbringung Vermögens neu gegründete Beteiligungsgesellschaft fungierende gesellschaft Firma GmbH Co Folgenden umzuwandeln . wurde Jahre Beifügung Umwandlungsvermerks Handelsregister eingetragen . Oberlandesgericht stellte Verfahren Kläger Beschluss 10 . August . Umwandlung Beklagten geschlagen sei . eingelegte Rechtsbeschwerde blieb Erfolg . April ging Flurneuordnungsbehörde Unternehmen Antrag Zusammenführung Grundstückseigentum November verhandelt wurde . Streitig ist Antrag Beklagte nahm gestellt wurde . Jahre Antrag Durchführung . Kläger verlangt Beklagten Zeitraum 1 . Januar 18 . Januar . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Antrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Anspruch Moratoriumszins Art . § Abs. Satz EGBGB sei begründet festgestellt werden könne Beklagte Bodenordnungsverfahren § § . beantragt habe . Antrag Behörde sei damaligen Eigentümer Grundstücks Seiten Nutzers gestellt worden . Anspruch Grundstückseigentümers Moratoriumszins Grund Einlassung Bodenordnungsverfahren könne indes nur entstehen Verfahren Besitz berechtigten Nutzer aber Verfahren Dritten beantragt worden sei . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Kläger steht Beklagte Anspruch gesetzlichen Art . § Abs. Satz EGBGB Grunde nach . ist unerheblich Beklagte scheinbare Nachfolgeunternehmen Flurneuordnungsbehörde beantragt hat Bodenordnungsverfahren § § . Zusammenführung Grundstückseigentum einzuleiten . 1 . Berufungsurteil ist insoweit richtig ausgeht beschlossene Umwandlung Beklagten fehlgeschlagen ist Landwirtschaftsanpassungsgesetz gesetzliche Grundlage gab Anspruch Grundstückseigentümers Art . § Abs. Satz EGBGB schon 3 . Oktober fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums Grundstück begründet wird abhängig ist Verfahren sachenrechtlichen Bereinigung Gang gesetzt wird Senat . 17 . Juni 105 ; OLG . Einwendungen Berufungsurteil werden insoweit auch erhoben . 2 . Berufungsgericht hat Anspruch Klägers Moratoriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint Anspruch Unrecht weiteren Gesetz bestimmten Voraussetzung abhängig gemacht hat . Auffassung Berufungsgerichts Zinsanspruch Verfahren sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat abhänge Besitz berechtigte Nutzer Verfahren beantragt hat findet Wortlaut Gesetzes Stütze . Art . § Satz EGBGB kann Grundstückseigentümer 1 . Januar Nutzer Entgelt Höhe Sachenrechtsbereinigungsgesetz zahlenden Erbbauzinses verlangen Verfahren Bodenneuordnung Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird notarielles Vermittlungsverfahren § § . Bodenordnungsverfahren § § . beantragt Verfahren Verhandlung Begründung dinglicher Rechte eingelassen hat . Voraussetzungen Entstehung Anspruchs Moratoriumszins bestimmen Verfahren Zusammenführung Eigentums Grundstück Eigentums Gebäude herbeigeführt werden soll . Amts durchgeführten Verfahren Bodenneuordnung Bodensonderungsgesetz entsteht Anspruch Einleitung Verfahrens Senat . 11 . April . antragsgebundenen Verfahren Bodenordnung gem. § § . notariellen Vermittlung gem. . kann Grundstückseigentümer Anspruch Zins Entstehung bringen selbst Antrag stellt vgl. Senat aaO . Anspruch Moratoriumszins kann schließlich auch dann entstehen Verfahren zwar Grundstückseigentümer beantragt worden ist jedoch Verfahren Durchführung zielgerichtet mitwirkt Senat . 14 . Dezember ; Urt . 17 . Juni . Gesetz bestimmt indes letztgenannten Fall Zinsanspruch nur begründet ist Verfahren beantragt hat . Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung Berufungsgerichts ist fehlerhaft Zweck verkennt Anknüpfung Entstehung Anspruchs Moratoriumszins Verhalten Grundstückseigentümers Verfahren sachenrechtlichen Bereinigung verfolgt worden ist . Gesetzesmaterialien sollte erreicht werden Grundstückseigentümer anzuhalten Sachenrechtsbereinigung mitzuwirken . Verhalten Grundstückseigentümers unabhängiger Moratoriumszins Höhe Bestellung Erbbaurechts Nutzer entrichtenden Erbbauzins entspricht hätte Untätigkeit Obstruktion berechtigten Anspruch Nutzers fördern können . Anspruch Moratoriumszins soll Grundstückseigentümer versagt bleiben Sachenrechtsbereinigung mitwirkt so Verwirklichung gesetzlichen Rechte Nutzers auch öffentlichen Interesse liegenden sachenrechtlichen Bereinigung entgegenwirkt vgl. BT-Drucks . S. ; . Hinweis Urteil Senats 17 . Juni . aber ist unerheblich Art . § Abs. Satz berechtigte Nutzer Antrag Verfahren sachenrechtlichen Bereinigung gestellt hat . Entscheidend ist allein Eigentümer Bereinigung mitwirkt . Auffassung Berufungsgerichts ist auch Zweck gesetzlichen Anordnung unvereinbar Nutzer verpflichtet worden ist 1 . Januar Entgelt Nutzung fremden zahlen . Regelung Sachenrechtsänderungsgesetz 21 . September . S. war gesetzliche Besitzrecht Moratorium Durchführung sachenrechtlichen Bereinigung zwar fortbestehen musste Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz 21 Juli . S. begründete Recht Nutzung fremden Eigentums Grundstück aber unabsehbare Zeit unentgeltlich bleiben durfte BT-Drucks . . Moratoriumszins ist verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich f. Grundstückseigentümers vorenthaltene Nutzung Eigentums . Verständnis Berufungsgerichts Art . § Abs. Satz EGBGB ist schließlich Gebot verfassungskonformer Auslegung vereinbar Fortbestehen unentgeltlichen Rechts Besitz Beklagten führt . Bundesverfassungsgericht hat gesetzlichen Ausschluss Anspruchs Herausgabe Nutzungen schon Zeit 31 . Dezember Art . Abs. Satz EGBGB einseitige Art . Abs. Satz GG unvereinbare Regelung Nachteil Eigentümers Vorteil Nutzers erkannt BVerfGE muss erst recht Zeit 1 . Januar gelten . Scheitern Umwandlung LPG würde Normverständnis Berufungsgerichts Jahre unentgeltliches Besitzrecht entstehen lassen . Gründe Fehlschlagen Umwandlung Sphäre umzuwandelnden Unternehmens liegen Außenstehenden Regel bekannt sind hätte Grundstückseigentümer Auslegung Moratoriumstatbestands Berufungsgericht Jahre hinaus unentgeltliche Nutzung Grundstücks hinzunehmen . scheinbaren Nachfolgeunternehmen könnte beanspruchen Nutzer Art . § Abs. ist Antrag Besitzrecht folgende Zahlungspflicht Bedeutung sind Befugnis behördliches Verfahren Gang setzen materiellen Rechte verschafft vgl. Senat Urt . 9 Juli . LPG . hätte Grundstückseigentümer Anspruch scheinbarer Rechtsnachfolger Bodenordnungsverfahren beantragt hat . Unrecht meint Berufungsgerichts Standpunkt Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Abfindungsansprüchen ehemaliger LPG-Mitglieder berufen können vgl. zitierte Urteil 29 . April Nr. . zitierten Urteil aufgestellten Grundsätze sind einschlägig . Fall wird Anspruch scheinbaren Rechtsnachfolger LPG . geltend gemacht . Scheitern Umwandlung hat Folge LPG Grundstückseigentümer berechtigte Nutzerin Grundstücks bleibt auch anknüpfende Verpflichtung Zahlung Moratoriumszinses trifft . 3 . Voraussetzungen Moratoriumstatbestands Art . Satz EGBGB liegen . Kläger war Zeitraum Zins beansprucht Eigentümer bebauten Flächen . Beklagte nutzte Eigentum Klägers Grund zustehenden Rechtes Besitz Art . Abs. Satz . ist Schuldnerin gesetzliche Besitzrecht -9- baren Rechtsnachfolger zustand Senat . 9 Juli . scheinbare Rechtsnachfolger kann allenfalls Grund gesetzlichen Besitzrecht LPG abgeleiteten Rechts auch Grundstückseigentümer Besitz berechtigt sein . Kläger hat Verfahren auch zielgerichtet mitgewirkt . Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge ist begründet . Entstehung Zinsanspruchs erforderliche Mitwirkung ergibt Berufungsurteil zitierten Kläger vorgelegten Protokoll Verhandlung Flurneuordnungsbehörde 26 November . kommt Revisionserwiderung vertretenen Ansicht Kläger damals Termin anwesend war Erklärung Miterben handelnden Rechtsanwalts ausdrücklich eigen gemacht hat tauschbereit seien . Senat hat Bezug Verhandlung Behörde weitere Verfahren anderen Sache Urt . 17 . Juni f. bereits ausgeführt Eigentümer Obliegenheit Einlassung Art . § Satz EGBGB regelmäßig schon genügt Rechtsvorgänger Verfahren zielgerichtet mitgewirkt hat selbst Verfahren entgegenwirkt . Mitwirkung entstandene Anspruch Moratoriumszins entfiel auch Jahre Antrag Durchführung Bodenordnungsverfahrens zurücknahm . Grundstückseigentümer muss Ansprüche Sachenrechtsbereinigungsgesetz weiter aktiv verfolgen Anspruch Moratoriumszins erhalten vgl. Senat aaO . Möchte Nutzer Pflicht Zahlung Moratoriumszinses Erwerb Eigentums Grundstück Bestellung Erbbaurechts beenden so obliegt Verfahren sachenrechtlichen Bereinigung fördern . entspricht Anordnung Moratoriumszinses Nutzer verfolgten Zweck Anlass geben seinerseits Verfahren sachenrechtlichen Bereinigung verzögern Ankauf Erbbaurechtsbestellung ergebenden Zahlungspflichten vermeiden aufzuschieben BT-Drucks . S. . 4 . Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet . Anspruch Moratoriumszins galt 1 . Januar regelmäßige Verjährungsfrist Jahren § . Senat . 17 . Juni . Verjährungsfrist war Zeitpunkt Klageerhebung Juli Zeitraum abgelaufen Kläger Zahlung verlangt . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . Sache ist nur insoweit Endentscheidung reif Grund Klage geht . Entscheidung Höhe Anspruchs ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen fehlenden Feststellungen nachholen kann Abs. Abs. Satz . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 26.01.2006