NAMEN Verkündet : 20 . Oktober Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § schon länger bestehenden Einrichtung Vorteilhaftigkeit Seiten objektiv Grenzeinrichtung darstellt spricht Vermutung Willen Nachbarn errichtet worden ist . § Satz Erscheinungsbild Grenzeinrichtung ist Bestandteil Zweckbestimmung kann immanenten Ausgleichsfunktion Interessen Grundstücksnachbarn getrennt werden . kann Zustimmung Nachbarn verändert werden Bestätigung Senat Urteil 23 November . Urteil 20 . Oktober AG ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil Landgerichts 1 . Zivilkammer 18 . Januar aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 19 . Juni wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke Maschendrahtzaun Höhe m m getrennt werden Verlauf Grundstücksgrenze schneidet . Mieter Grundstücks Beklagten errichteten unmittelbar Maschendrahtzaun Zustimmung Kläger zunächst Meter langen später Meter verlängerten Höhe Durchführung Schlichtungsverfahrens erhobenen Klage verlangen Kläger hier Interesse Beseitigung Holzflechtzauns Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht erstinstanzliche Urteil aufgehoben Klage abgewiesen . Landgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt wollen Kläger Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils erreichen . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts handelt Maschendrahtzaun Grenzanlage Sinne § . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs könne Erhaltung zwar auch äußeren Beschaffenheit Erscheinungsbild verlangt werden . Errichtung Holzflechtzauns erfolgte Veränderung Erscheinungsbildes rechtfertige aber vorliegend Annahme Beseitigungsanspruchs . vollständig Grundstück Beklagten befinde komme nur Verletzung ästhetischen Empfindens Kläger Betracht . Abwehranspruch wäre möglicherweise anzunehmen Vereinbarung gemeinsamen Grenzanlage zumindest konkludent auch bestimmtes Erscheinungsbild umfasst hätte . fehle hier jedoch . Einigung Grundstücksnachbarn eher niedrigen sei Hinweis Weise Unveränderlichkeit Erscheinungsbildes gewährleistete Sicht Nachbargrundstück hätten verständigen wollen . besondere hier nur Betracht kommenden konkludenten Zustimmung Grenzeinrichtung sei Wille Grundstücksnachbarn fernliegend . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Rechtsfehlerfrei sieht Berufungsgericht Grundstücksgrenze Nachbargrundstücke befindlichen Maschendrahtzaun allerdings Einrichtung Sinne § . Grenzeinrichtung Sinne liegt Anlage notwendigerweise Mitte Senat Urteil 15 . Oktober 1 3 ; Urteil 17 . Januar . Grenzlinie geschnitten wird Grundstücken nutzt errichtet worden ist Senat Urteil 18 . Mai 1529 ; Urteil 7 . März . ; Urteil 21 . Oktober . . Erforderlich Vorliegen Grenzeinrichtung ist Nachbarn Errichtung gemeinsamen Grenzanlage zustimmen Senat Urteil 25 . Mai f. ; Urteil 15 . Oktober 1 5 ; Urteil 21 . Oktober . 35 ; Urteil 17 . Januar . . Zustimmung früheren Eigentümer sind teien Rechtsnachfolger gebunden vgl. Senat Urteil 21 . Oktober . . Voraussetzungen liegen tatrichterlichen Feststellungen . Berufungsgericht stellt Maschendrahtzaun Gänze Grundstücke steht Verlauf gemeinsame Grenze schneidet Grenzscheidefunktion Grundstücken dient . Erfolg wendet Beklagte Annahme Berufungsgerichts unerheblichen Größe Betonsockel Metallpfosten hätten Grundstückseigentümer Errichtung Zauns gewusst jedenfalls gerechnet Grundstücken befand Grenzanlage zugestimmt . tatrichterliche Würdigung frei Rechtsfehlern ist bedarf Entscheidung . Einverständnis Nachbarn Grenzeinrichtung spricht Vermutung . verbreiteten Auffassung enthält § gesetzliche Vermutung nur Wortlaut nahelegt Berechtigung gemeinschaftlichen Nutzung Grenzeinrichtung bezieht auch Vermutung umfasst Einverständnis Nachbarn errichtet worden ist . hätte Nachbar Grenzeinrichtung verändern beseitigen will § Satz Vollbeweis Fehlen einvernehmlichen Errichtung Anlage erbringen Vollkommer § . f. ; Praxishandbuch Nachbarrecht 2 . Aufl . 2 . Teil . ; MüKoBGB/Brückner 7 . Aufl . . f. ; Staudinger/Roth § . . will andere Meinung nur tatsächlichen Vermutung Einverständnis Nachbarn Errichtung Grenzeinrichtung ausgehen Soergel/Baur 13 . Aufl . . . Richtig ist Einrichtung Vorteilhaftigkeit Seiten objektiv Grenzeinrichtung darstellt Vermutung spricht Einverständnis Nachbarn errichtet worden ist . Regelung § § haben Ziel Streit Vorgänge Vergangenheit vermeiden so zutreffend 7 . Aufl . . ; scheinbare Grenzeinrichtung soll Zweifel wirkliche gelten so Zusammenhang Grenzverlauf ausdrücklich Motive S. f. ; vgl. auch Protokolle S. ; Senat Urteil 15 . Oktober 1 4 ; Senat Urteil 17 . Januar . . lässt nur erreichen auch einvernehmliche Errichtung vermutet wird . gesetzliche tatsächliche Vermutung handelt bedarf Entscheidung . einverständlich errichteten Grenzeinrichtung ist hier nämlich auch dann auszugehen Einverständnis nur tatsächliche Vermutung Sinne Beweiserleichterung sprechen sollte . Revision zeigt Erschütterung Vermutung geeigneten Vortrag Beklagten . Feststellungen Berufungsgerichts konnte Parteien darlegen Alter mindestens Jahre beträgt errichtet wurde Kenntnis damaligen Grundstückseigentümer Verlauf hatten . bloße Hinweis Beklagten fehlenden Vortrag Kläger erbrachten Nachweis Einverständnisses Eigentümers Nachbargrundstücks Errichtung Zauns ist Annahme tatsächlichen Vermutung unerheblich . Maschendrahtzaun hat Eigenschaft Grenzeinrichtung Sinne § Zustandes Funktion mehr erfüllen könnte vgl. Senat Urteil 23 November . Feststellungen Berufungsgerichts weist zwar alterstypische Schäden kann Funktion Grenzzaun noch erfüllen . Schäden liegen . 2 . Rechtsfehlerhaft geht Berufungsgericht Errichtung Holzflechtzauns unmittelbar Maschendrahtzaun Zustimmung Kläger bedurfte . § Satz darf Grenzeinrichtung Fortbestand Nachbarn Interesse hat Zustimmung beseitigt geändert werden . Haben Grundstücksnachbarn ausdrücklich stillschweigend bestimmte Grenzeinrichtung entschieden so kann Nachbar Erhaltung Grenzanlage auch äußeren Beschaffenheit Erscheinungsbild verlangen . Wird Erscheinungsbild etwa errichteten Holzzaun wesentlich beeinträchtigt so kann § Satz § Beseitigung verlangt werden vgl. Senat Urteil 23 November . Rechtsprechung wird festgehalten . Ansicht Berufungsgerichts ergibt Grenzeinrichtung verbundene Zweckbestimmung bereits objektiver Beschaffenheit ; lässt optisch-ästhetischen Gesichtspunkten trennen . Vorliegen Grenzeinrichtung Sinne § ist erforderlich auch ausreichend Grundstücksgrenze gelegene Einrichtung objektiven Beschaffenheit Vorteil Grundstücke dient . So genügt etwa Annahme Grenzeinrichtung gemeinsamen Benutzung verwendete eingerichtete Fläche . fällt etwa Grundstücksnachbarn gemeinsam benutzter Zufahrtsweg auch geeignet ist genauen Grenzverlauf markieren anderen Zwecken dient vgl. Senat Urteil 7 . März . . Vereinbarung einzelner Funktionen Grenzeinrichtung bedarf Ansicht Berufungsgerichts . Auch ist Grenzeinrichtung gesamten Beschaffenheit geschützt . § Satz vorgesehene Bestandsschutz ist Substanz Grenzeinrichtung beschränkt . Vorschrift will auch Aufhebung Minderung Bestimmungszwecks Einrichtung Brauchbarkeit bisherigen Umfang Zweck Nachteil Nachbarn verhindern vgl. Senat Urteil 27 Juli Grundeigentum . 8) . Geschützt ist auch außen hervortretende Bild Grenzanlage Veränderungen vgl. Senat Urteil 23 November ; Urteil 9 . Februar f. . Erscheinungsbild Grenzeinrichtung ist Bestandteil Zweckbestimmung kann immanenten Ausgleichsfunktion Interessen Grundstücksnachbarn getrennt werden . kann Zustimmung -9- Nachbarn verändert werden . Ausgleichsfunktion umfasst rein optischästhetische Gesichtspunkte kann aber auch hinausgehen . So kann äußere Erscheinungsbild auch Bedeutung Lichteinfall Grundstück gestalterische Aspekte etwa Erhaltung räumlich großzügigen Wirkung Außenfläche haben . Teilhabe Bestandsschutz Grenzanlage § Satz bestehen Ansicht Beklagten Bedenken hier geltend gemachten Beseitigungsanspruch Gesichtspunkt Eigentumsgarantie Art . Abs. GG . Regelungen § sind Ausprägungen Schrankenbestimmung Art . Abs. Satz GG vgl. Senat Urteil 11 . April . . 3 . Berufungsurteil erweist anderen Gründen richtig . Vornutzerin Grundstücks Beklagten Jahre hinweg Schilfmatte Teilbereich Maschendrahtzaunes angebracht hatte ist unerheblich . Hieraus lässt allenfalls Duldung äußerlichen Veränderung Grenzeinrichtung nunmehr bestehenden Zustand vergleichbar ist gewissen Zeitraum entnehmen jedoch Einvernehmen Grundstücksnachbarn äußere Erscheinungsbild Grenzeinrichtung jederzeit einseitig verändert werden darf . . angefochtene Urteil kann Bestand haben § Abs. . Senat kann selbst entscheiden Rechtsstreit Endentscheidung reif ist § Abs. . 1 . Feststellungen Berufungsgerichts liegen Voraussetzungen Beseitigungsanspruch § Satz § Abs. Satz . Beeinträchtigung Grenzeinrichtung ist gegeben . niedrigen Maschendrahtzaun ist verhältnismäßig unauffällige Art Markierung Grundstücksgrenze verbunden nun unmittelbar anschließende m hohe Grundstück Beklagten besonders markante Abgrenzung Grundstück Kläger darstellt . Beeinträchtigung Erscheinungsbildes Maschendrahtzauns ist Beklagten Störer zuzurechnen . Zwar wurde Veränderung Erscheinungsbildes unmittelbar Handlungen Beklagten Mieter Grundstücks bewirkt . Handlungsstörer Sinne § Abs. ist aber auch Beeinträchtigung anderen adäquater Weise Willensbetätigung verursacht Lage ist unmittelbar auftretende Störung verhindern vgl. Senat Urteil 16 . Mai . ; Urteil 8 . Mai . . Eigentümer kann Störungshandlungen Mieters § verantwortlich gemacht werden Mieter Gebrauch Sache Erlaubnis Handlung überlassen hat unterlässt Mieter unerlaubtem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch Mietsache abzuhalten vgl. Senat Urteil 7 . April f. ; Urteil 27 . Januar . Voraussetzungen liegen Feststellungen Berufungsgerichts . Beklagte hat bislang unterlassen Mieter Ziel Beseitigung Störungen einzuwirken vielmehr Standpunkt gestellt Beseitigungsanspruch Kläger bestehe . Rechtsfehler Revision unbeanstandet verneint Berufungsgericht Rechtsmissbräuchlichkeit Beseitigungsverlangens Kläger . 2 . Weiterhin können Kläger Ersatz geltend gemachten Grundlage Streitwerts € berechneten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Höhe € § Abs. § Abs. verlangen . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Landshut Entscheidung Entscheidung