BESCHLUSS 21 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Kläger wird Urteil 22 . Zivilsenats 1 . Februar aufgehoben . Rechtsstreit wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . beträgt € . Gründe : Kläger verlangen Beklagten Schadensersatz Hauskauf stützen arglistig verschwiegene Feuchtigkeitsmängel . Beklagten waren Eigentümer Haus bebauten Grundstücks . bewohnten Erdgeschosswohnung Hauses selbst vermieteten anschließend 1 . Oktober 30 Juli . März rügten Mieter Mieterschutzverein Wohnzimmer Arbeitszimmer Feuchtigkeit gebildet hätten . folgte wechselseitige Korrespondenz Mieterschutzverein . Beklagte führte Maßnahmen Schadensbehebung . Vertrag 21 . Dezember erwarben Kläger Hausgrundstück Preis € Beklagten Ausschluss Haftung offene verborgene Sachmängel . Landgericht hat zunächst Ersatz geschätzter Sanierungskosten € netto gerichtete Klage Vernehmung beurkundenden Notars abgewiesen . Berufungsinstanz haben Kläger Klage erweitert verlangen nunmehr Ersatz Kosten Wärmedämmung € netto Schimmelsanierung € netto . Oberlandesgericht hat Berufung Anhörung Parteien zurückgewiesen . Revision hat Oberlandesgericht zugelassen . richtet Nichtzulassungsbeschwerde Kläger . II . Berufungsgericht hat ausgeführt sei zwar Sachmangel Gestalt Feuchtigkeitsschäden Wohnzimmer konstruktiv bedingten Wärmedämmungsmängeln auszugehen . fehle jedoch Nachweis Kenntnis Beklagten Mangel . Hinblick Zeit Beklagten Objekt selbst bewohnt hätten sei widerlegen Feuchtigkeit gezeigt habe . gegenteilige Behauptung hätten Kläger Beweis angetreten so Vernehmung Beklagten benannten Gegenzeugen ankomme . Beklagten falschen Lüftungsverhalten ausgegangen seien Ursache Auszug Mieter Beklagten durchgeführten Maßnahmen beseitigt gehalten hätten sei auch Korrespondenz Mieterschutzverein widerlegen . . angefochtene Urteil ist § Abs. aufzuheben neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht hat Anspruch Kläger rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt Beweisantritt Kläger übersehen hat . Kläger haben Berufungsschrift behauptet sei ausgeschlossen Zeit Beklagten selbst Objekt bewohnt hätten Feuchtigkeitsschäden aufgetreten seien . Beweis Tatsache haben sachverständige Zeugnis selbstständigen Beweisverfahren tätigen Gutachters Privatgutachters bezogen Einholung weiteren Sachverständigengutachtens beantragt . hat Berufungsgericht ausgeführt Beklagten sei widerlegen Feuchtigkeit Schimmelbildung Besitzzeit aufgetreten seien . fehle insoweit Beweisantritt Kläger so Vernehmung Beklagten benannten Gegenzeugen ankomme . Übergehen Beweisantritts ist rechtsfehlerhaft Kläger Verfahrensgrundrecht Art . Abs. GG verletzt . Gebot rechtlichen Gehörs Prozessgrundrecht soll sicherstellen Entscheidung frei Verfahrensfehlern ergeht Grund unterlassenen Kenntnisnahme Nichtberücksichtigung Sachvortrags Parteien haben . Sinne gebietet Art . Abs. GG Verbindung Grundsätzen Zivilprozessordnung Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge . Nichtberücksichtigung Fachgerichten erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt dann Art . Abs. GG Prozessrecht Stütze mehr findet BVerfG ; . ist hier auszugehen . Beweisangebot war erheblich . Sofern bereits Zeit Beklagten selbst Objekt bewohnten Feuchtigkeitsschäden aufgetreten wären hätten Beklagten Baumangel ausgehen müssen hätten Mietern bemängelte Feuchtigkeit falsches Wohnverhalten zurückführen können . Beweisantritt genügte auch Anforderungen Substantiierung . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs genügt Partei Substantiierungspflichten vorgetragenen Tatsachen Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht begründen Senat Beschluss 2 . April ; Beschluss 12 . Juni . ist unerheblich wahrscheinlich Darstellung ist eigenem Wissen Schlussfolgerung Indizien beruht . Kläger waren eigener Wahrnehmung Schlussfolgerungen angewiesen . waren Übrigen Hand weisen schon kurz Übergabe Immobilie Kläger Schäden auftraten Feststellungen Berufungsgerichts zuvor Mietern gerügten Schäden vergleichbar waren . Übergehen Beweisantrags stand auch Prozessordnung Einklang Kläger Beweis gestellte Behauptung erstmals Berufungsinstanz aufgestellt haben . Berufungsgericht ist Urteil neuen Sachvortrag inhaltlich eingegangen hat § Abs. zurückgewiesen . Voraussetzungen § überhaupt vorlagen vorherige Anhörung Parteien erfordert hätte bedarf Entscheidung Revisionsgericht Zulassung Vorbringens gebunden ist Senat Beschluss 22 . Januar . weiteren Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung 22.07.2009 Entscheidung I-22