NAMEN Verkündet : 30 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 30 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Dezember aufgehoben Urteil 8 . Zivilkammer Landgerichts abgeändert Nachteil Klägerin erkannt worden ist . Klage ist Grunde berechtigt . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung Höhe Anspruchs Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin war Treuhandanstalt alleinige Gesellschafterin GmbH folgenden GmbH . GmbH war Eigentümerin Grundstücks Beklagte Teilflächen erwerben wollte . hierzu Klägerin geführten Verhandlungen suchte klagte Abrede Klägerin üblicherweise verlangten Mehrerlösabführungsklausel vermeiden . Abschluß Verhandlungen vereinbarte Beklagte Geschäftsführer GmbH Zeugen 1 . März Termin Beurkundung Kaufvertrages Teilfläche Grundstücks . Termin legte Klägerin 27 . Februar gefaßten terbeschluß . war gestattet Grundstück GmbH Teilfläche gemäß Klägerin formulierten Vertragstext DM qm Mehrwertsteuer Beklagten verkaufen . Nachbewertung sollte stattfinden Mehrerlös Weiterverkauf Jahren GmbH abgeführt werden . drohte Abschluß Vertrages scheitern . Behauptung Beklagten wurde Urkundsverhandlung unterbrochen erst abgeschlossen dahingehend geeinigt hatte Vertrag näher beschriebene Teilfläche rund folgenden : Grundstück zwar zunächst Klägerin vorgegeben abgeschlossen später jedoch dahingehend geändert werden sollte Mehrerlösklausel entfällt . Folgezeit wurde Kaufvertrag zweimal notariell beurkundeter Form geändert . Aufhebung Mehrerlösklausel unterblieb . 7 . Februar wurde Beklagte Eigentümer Grundstücks Grundbuch eingetragen . Vertrag 8 Juli kaufte Beklagte weitere Teilfläche Grundstücks DM/qm . Vertrag sieht Nachbewertung noch Abführung Weiterverkauf erzielten Mehrerlöses . Vertrag 12 November verkaufte Beklagte Grundstück 8 Juli hinzugekauften Fläche Grundstück angrenzende Teilfläche rund folgenden : Grundstück . Grundstück vereinbarte Kaufpreis betrug DM/qm Mehrwertsteuer Grundstück DM/qm Mehrwertsteuer . Klägerin hält Vereinbarung unterschiedlicher Preise willkürlich . hat Weiterverkauf Grundstücke Beklagten erzielten Preis durchschnittlich DM/qm zuzüglich Mehrwertsteuer errechnet Klage abgetretenem Recht GmbH Beklagten Auskehrung Grundstück erzielten Mehrerlöses DM Anspruch genommen . Landgericht hat Klage Höhe DM stattgegeben übrigen abgewiesen . Berufungsgericht hat teilweise Abweisung Klage gerichtete Berufung Klägerin zurückgewiesen Klage Berufung Beklagten vollem Umfang abgewiesen . Revision erstrebt Klägerin Verurteilung Beklagten Höhe DM Zinsen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht verneint Zahlungsverpflichtung Beklagten . meint geltend gemachten Anspruch stehe Beklagten vertretenen GmbH 1 . März mündlich Vorvertrag geschlossen worden sei GmbH Verpflichtung übernommen habe Kaufvertrag enthaltene Mehrerlösklausel aufzuheben . Formnichtigkeit Vorvertrages sei Eintragung Beklagten Eigentümer Grundbuch 7 . Februar geheilt . Berufung Wirksamkeit Vorvertrages stehe auch Gesellschafterbeschluß Klägerin 27 . Februar Verhandlungen Parteien Einigkeit Verkauf Grundstücks Vereinbarung Mehrerlösklausel erzielt worden sei . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . II . kann dahingestellt bleiben Angriffe Revison Beweiswürdigung Berufungsgerichts begründet sind . auch Standpunkt Berufungsgerichts Beklagten Mitarbeitern Klägerin Verhandlungen Verkauf Grundstücks Einigkeit Inhalt GmbH schließenden ges erzielt vereinbart worden sei Mehrerlös Klägerin verlangte Vereinbarung später aufzuheben ist Klageabweisung begründet . Fall ist Beklagten verwehrt insoweit Wirksamkeit Vertretung GmbH beru- . Vertretungsmacht Geschäftsführers Gesellschaft beschränkter Haftung ist Außenverhältnis beschränkbar § Abs. Satz . Ist Vertragspartner Gesellschaft jedoch bekannt muß aufdrängen Geschäftsführer Grenzen mißachtet Vertretungsbefugnis Innenverhältnis gezogen sind § Abs. ist Berufung Wirksamkeit geschlossenen Vertrages verwehrt . . vgl. . 5 . Dezember ZR . So liegt hier : Klägerin hatte alleinige Gesellschafterin GmbH 27 . Februar beschlossen GmbH Kaufvertrag Beklagten Grundstück nur Maßgabe schließen dürfe Mehrerlös Weiterverkauf Jahren GmbH abzuführen sei . Auch Beschluß Klägerin Feststellungen Berufungsgerichts Verhandlungen Parteien erreichten Stand entsprach war Geschäftsführer GmbH bindend . weiteren Feststellungen Berufungsgerichts haben erkannt . Grund sahen Beklagte Notar Beklagte Lage Kaufvertrag Vereinbarung Klägerin verlangten Abrede schließen . Beschränkung Vertretungsbefugnis hältnis war umfassend . verbot nur Abschluß Kaufvertrages Vereinbarung Klägerin Abführung Mehrerlöses verlangten Bestimmung auch Abschluß Vertrages Kaufvertrag führen sollte Kaufvertrag vereinbartem Inhalt Änderung Nachteil GmbH erfahren sollte . Beschluß Klägerin 27 . Februar zuvor erreichten Verhandlungsergebnis entsprach ist insoweit Bedeutung . Auch abweichendes Verhandlungsergebnis stand Änderung Willens Klägerin . . Rechtstreit ist Grunde Entscheidung reif . geltend gemachte Anspruch findet Kaufvertrag 1 . März Grundlage . Vertrag entsprach Willen Vertragsparteien . ist auch unwirksam Änderung getroffene Vereinbarung Klägerin gehalten werden kann . Beklagte wußte Abschluß Vertrages untersagt war Vorgaben Klägerin abwich . Kenntnis Beschlusses Klägerin 27 . Februar Kaufvertrag Klägerin vorgegebenen Inhalt untersagte Vereinbarung Änderung schloß übernahm Risiko Scheiterns Zusatzvereinbarung . findet Anwendung . Mehrerlös vereinbarte Regelung ist auch Verstoßes § unwirksam . Vortrag Beklagten handelt Klausel allgemeine Geschäftsbedingung Individualabrede . Entscheidung Höhe Anspruchs bedarf Sache noch weiterer Aufklärung . Prüfung Erlös Sinne 1 . März Grundstück Beklagten erzielt worden ist kann Vertrag 12 November verlautbarten Preis DM Mehrwertsteuer ausgegangen werden . ist vielmehr Weiterverkauf Beklagten erzielte wirtschaftliche Ergebnis abzustellen Maßgeblichkeit wirtschaftlichen Ergebnisses Vertragsgestaltung Dritten vgl. Senat . 20 . März ; . sind verkauften Grundstücke gemeinsam bewerten . Anders wäre nur nachvollziehbares Interesse Käuferin unterschiedlichen Preisgestaltung festgestellt werden könnte . wird Berufungsgericht Klausel interessengerecht auszulegen haben . ist bedenken werterhöhende Aufwendungen Beklagte Weiterverkauf Grundstücke gemacht hat Beklagten realisierten Mehrerlös Ergebnis ebenso mindern Übernahme Verpflichtungen Pflichten GmbH Kaufvertrag 1 . März hinausgehen . -9- Fragen hat Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen . sind nachzuholen . Wenzel ist Urlaubsabwesenheit gehindert unterschreiben . Wenzel Gaier