NAMEN Verkündet : 19 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. fortlaufend unpünktliche Erfüllung anderen Zahlungsansprüchen Gemeinschaft Wohnungseigentümer kann anderen Wohnungseigentümern Fortsetzung Gemeinschaft säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar machen Entziehung Wohnungseigentums § Abs. rechtfertigen ordnungsgemäße Verwaltung nachhaltig beeinträchtigt . Entziehung Grund muss säumige Wohnungseigentümer Beschlussfassung abgemahnt werden . Abmahnung kann nur abgesehen werden anderen Wohnungseigentümern unzumutbar ist Erfolg verspricht . fehlender Abmahnung ausreichender Entziehungsbeschluss stellt rechtlich Abmahnung . erlaubt entsprechender Beschlussfassung Entziehungsklage betroffene Wohnungseigentümer sei auch nur einmal abgemahnten Pflichten versäumt . gilt nur Beklagte Berücksichtigung Umstände insbesondere Dauer Wohlverhaltens annehmen darf Abmahnung führenden Vorgänge hätten Gemeinschaft erledigt . Urt . 19 . Januar AG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 19 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 25 . Zivilkammer Landgerichts 7 . Dezember aufgehoben Urteil Amtsgerichts 24 . Juni abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kläger tragen Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Parteien sind Mitglieder Wohnungseigentümergemeinschaft . Beklagte Wohnung vermietet hat zahlte geschuldete Wohngeld regelmäßig erst gerichtlicher Geltendmachung . Rückstände beliefen Wirtschaftsjahr € Wirtschaftsjahr € Verlaufe Rechtsstreits bezahlte . Wohnungseigentümerversammlung 9 . August beschloss Gemeinschaft Wohnungseigentümer Ausnahme Wohnungseigentum entziehen fortlaufend Zahlungsverpflichtungen verweigert erst aufwendige langwierige Mahnverfahren erzwungen werden müssen . Beschluss wurde angefochten . Aufforderung Kläger 16 . August freiwillig Wohnung verkaufen kam Beklagte . Auch Angebot Kläger 21 . September gerichtliche Geltendmachung Entziehungsbeschlusses zurückzustellen Rückstände 6 . Oktober ausgeglichen Wohngeld künftig pünktlich gezahlt würden nahm Beklagte Anlass entsprechende Zahlungen . zahlte vielmehr erst Urteil erster Instanz . Kläger möchten Entziehungsbeschluss vorliegenden Klage durchsetzen . tritt Beklagte . Amtsgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . richtet Senat zugelassene Revision Beklagten Entziehung Wohnungseigentums verhindern will . Kläger beantragen Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Ansicht Berufungsgerichts ist zwar Amtsgericht herangezogene Entziehungsgrund Zahlungsrückstands § Abs. Nr. zwischenzeitlich erfolgten Zahlung entfallen . Klage sei aber unabhängig § Abs. begründet . Klägern sei nämlich unregelmäßige unpünktliche Zahlungsverhalten Beklagten länger zuzumuten . Abmahnung sei erforderlich gewesen . liege auch Kläger Beklagten Gelegenheit freiwilligen Verkauf gegeben Zurückstellung gerichtlichen Durchsetzung Entziehungsbeschluss Ausgleich Rückstände künftig pünktlicher Zahlung Aussicht gestellt hätten . II . hält rechtlicher Prüfung Ergebnis stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht allerdings Aktivlegitimation Kläger Wohnungseigentümer . Wohngeldansprüche unpünktliche unregelmäßige Zahlung Entziehungsklage gestützt wird stehen zwar Wohnungseigentümern teilrechtsfähigen : Wenzel Gemeinschaft Wohnungseigentümer Senat . Entscheidung säumigen Wohnungseigentümer Wohnungseigentum entzogen werden soll betrifft aber geltendem Recht Mitgliedschaft gehört Kompetenz Verbandes 66 . Aufl . . 7 ; f. ; Jennißen . Gemeinschaft Wohnungseigentümer könnte einzelne Wohnungseigentümer Übrigen ermächtigen zustehende Ansprüche geltend machen ; braucht ausdrücklich geschehen . 24 . Juni . Ermächtigung wäre Beschluss Entziehung sehen . Kläger wären auch dann aktivlegitimiert Entziehungsanspruch Verband mehr Wohnungseigentümern zustünde . 2 . beanstanden ist ferner Ausgangspunkt Berufungsgerichts auch fortdauernd unpünktliche Erfüllung anderen Zahlungsansprüchen Gemeinschaft Wohnungseigentümer könne Entziehung Wohnungseigentums rechtfertigen . Entziehung Wohnungseigentums setzt § Abs. betroffene Wohnungseigentümer so schweren Verletzung anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat Fortsetzung Gemeinschaft mehr zugemutet werden kann . Verletzung gemeinschaftsbezogenen Pflichten gehört Verletzung Pflicht Kostentragung § Abs. . zeigt schon Gesetz selbst Wohngeldrückstände § Abs. Nr. allerdings besonderen Voraussetzungen Regelbeispiel Entziehung Wohnungseigentums führende Pflichtverletzung benennt . § Abs. Nr. ist Entziehung Wohngeldrückständen allerdings nur möglich Wohnungseigentümer Höhe Betrags Prozent Einheitswerts Wohnungseigentums übersteigt länger Monate Verzug befindet § Abs. Rückstand auch Erteilung Zuschlags § ausgleicht . Voraussetzungen liegen hier Beklagte Rückstand Verurteilung erster Instanz ausgeglichen hat . versperrt aber Rückgriff Generalklausel § Abs. . Abs. Nr. hebt lediglich speziellen Anwendungsfall § Abs. beispielhaft steht Anwendung § Abs. andere Fälle Verletzung Pflicht Kostentragung vornherein . unpünktliche Erfüllung Pflicht kann Gewicht erlangen anderen Wohnungseigentümern Fortsetzung Gemeinschaft säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar macht . ist § Abs. ähnlichen Voraussetzungen abhängige auch inhaltlich vergleichbare Kündigung Wohnraummietverhältnisses wichtigem Grund Mietrückständen anerkannt . 11 . Januar ; MünchKomm-BGB/Schilling 4 . Aufl . § Rdn . 12 ; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 9 . Aufl . § Rdn . 168 ; ebenso § . . 23 . September 265/86 77 78 ; Urt . 6 November . Entziehungsanspruch Abs. gilt . Gemeinschaftseigentum lässt sachgerecht nur verwalten Wohnungseigentümer Aufbringung erforderlichen Mittel nur beschließen Senat gefassten Beschlüsse auch umsetzen Wohngelder Umlagen zahlen . Entzieht Wohnungseigentümer nur gelegentlich nur geringfügig Pflicht entstehen nur Rechtsverfolgungskosten allerdings säumigen Wohnungseigentümer angelastet werden könnten . Verhalten kann Verwalter Verwaltung befassten Wohnungseigentümern je Umfang Häufigkeit Zahlungsverzögerungen erforderliche Planungssicherheit nehmen Verwaltung nachhaltig beeinträchtigen . gilt nur dann Rückstände auflaufen Sonderumlagen beschließen aufzubringen sind auch dann Wohnungseigentümer Mahnung Klage nur Verzögerung zahlt . Stört Verhalten ordnungsgemäße Verwaltung Gemeinschaftseigentums nachhaltig kann Fortsetzung Gemeinschaft unzumutbar machen . hat Berufungsgericht hier ange- nommen . nur eingeschränkt überprüfbare § Abs. . 11 . Januar aaO tatrichterliche Wertung ist insoweit beanstanden . 3 . beanstanden ist aber weitere Annahme Berufungsgerichts Entziehung Wohnungseigentums § Abs. fortlaufend unpünktlicher Erfüllung Kostentragungspflicht setze Abmahnung . Berufungsgericht ist allerdings zuzugeben Abmahnung § Abs. anders erwähnten Vergleichsfall Kündigung Wohnraummietverhältnisses wichtigem Grund vgl. § Abs. ausdrücklich erwähnt wird . Teilweise wird Abmahnung auch besonders angesprochen Erman/Grziwotz 11 . Aufl . § Rdn . 2 ; Gewichts Entziehungsgrundes verlangt 651 ; Kreuzer : Wohnungseigentumsrecht Teil Rdn . 25 ; Hogenschurz ; inhaltlich auch AG 540 ; weitergehend wohl LG auch Kumulation Pflichtverletzungen geringerem Gewicht genügen soll . herrschender Ansicht ist Unzumutbarkeit erst anzunehmen weniger einschneidende Maßnahmen insbesondere Abmahnung erfolglos geblieben sind OLG ; 234 ; AG ; ähnlich ; § Rdn . 4 ; Pick 9 . Aufl . § Rdn . 14 ; Palandt/Bassenge 66 . Aufl . § . 1 ; § Rdn . ; MünchKomm-BGB/Engelhardt 4 . Aufl . § Rdn . 2 ; -9- 7 . Aufl . § Rdn . 1 ; Staudinger/Kreuzer § . ; Weitnauer/Lüke 9 . Aufl . § Rdn . 1 ; Becker/Kümmel/Ott Wohnungseigentum Rdn . ; strenger Bärmann/Pick 17 . Aufl . § Rdn . 5 : erfolgloses Verfahren § . herrschende Ansicht überzeugt . Erfordernis Abmahnung folgt Zweck Entziehungsklage Systematik Tatbestände . Gesetzgeber hat Entziehungsklage letztes Mittel Wiederherstellung Gemeinschaftsfriedens so genannten Störenfried eingeführt Entwurfsbegründung . I/252 S. § mündl . Erläuterung Beschlussempfehlung StenBer S. . Störenfried hat Wohnungseigentümer angesehen nur Pflichten grob verletzt böswillig ist . lässt Ausnahmefällen abgesehen nur feststellen Wohnungseigentümer zunächst Einhaltung Pflichten angehalten wird also Abmahnung erfolgt . Abmahnung wird denn auch Regelbeispiel § Abs. Nr. Verlaufe Gesetzgebungsverfahrens eingeführt worden ist Beschlussempfehlung BT-Drucks . ausdrücklich angesprochen . liegen Voraussetzungen § Abs. insbesondere dann Wohnungseigentümer Abmahnung wiederholt gröblich obliegenden Pflichten verstößt . bedarf Fallgestaltung mindestens zweier Pflichtverletzungen Abmahnung Bärmann/Pick/Merle aaO § Rdn . 31 ; Kreuzer : aaO Rdn . 9 ; § Rdn . ; aaO § Rdn . 10 ; Hogenschurz . Abmahnung ist zweiten vorliegenden Fall näher liegenden Regelbeispiel § Abs. Nr. zwar vorgeschrieben . Hier wird aber Abmahnung entsprechender Effekt erreicht Entziehung § Abs. entfällt Rückstände Zuschlag § ausgeglichen werden . Entziehungsklage hat selbst lediglich Wirkung Abmahnung . anderen Pflichtverletzungen vergleichbares Gewicht haben müssen Abmahnung verzichten führte vermittelbaren Wertungswiderspruch . Nur Abmahnung kann auch Grundrecht Eigentum Art . Abs. GG folgenden Anforderungen Vorschrift Rechnung getragen werden . Eigentumsgrundrecht steht Entziehung Wohnungseigentum § Abs. bestimmten Gründen zwar ; kommt aber nur Vorliegen enger Voraussetzungen Betracht BVerfG . darf nur letztes Mittel gemeinschaftsschädigenden Wohnungseigentümer eingesetzt werden 49 ; ; 235 ; ; f. ; AG ; Becker/Kümmel/Ott aaO Rdn . ; aaO § Rdn . 1 ; Staudinger/Kreuzer aaO § Rdn . 2 ; Weitnauer/Lüke aaO § Rdn . . Fall ist lässt grundsätzlich nur beurteilen Wohnungseigentümer abgemahnt worden ist . anderen Wohnungseigentümer haben bestehenden zumutbaren Möglichkeiten Unterbindung Verhaltens auszuschöpfen auch Abmahnung betroffenen Wohnungseigentümers gehört . kann nur ausnahmsweise verzichtet werden etwa dann Gemeinschaft unzumutbar ist offenkundig Aussicht Erfolg bietet AG 320 ; § Rdn . . So sieht auch § Abs. Mietrecht Gesetzgeber Schaffung § ausdrücklich ausgerichtet hat Entwurfsbegründung aaO Gesetz gewordenen Fassung noch stärker angelehnt hat Entwurf Beschlussempfehlung aaO . Auch § Abs. Satz lässt Kündigung Dauerschuldverhältnisses Pflichtverletzung liegenden wichtigen Grund nur Abmahnung erfolglos war . gilt Abs. Satz V. § Abs. nur Abmahnung unzumutbar ist Erfolg verspricht . Grundsätze gelten auch Kündigung Gesellschaftsverhältnisses § Abs. Satz Nr. MünchKomm-BGB/Ulmer aaO § Rdn . Dienstoder Arbeitsverhältnisses § Abs. MünchKomm-BGB/Henssler aaO § Rdn . . Grund einheitlichen Wertung genannten Tatbeständen insoweit vergleichbaren Entziehungsklage abzuweichen ist erkennbar . war hier Abmahnung erforderlich . Beklagte hat zwar Pflicht Zahlung Jahre nur gerichtliche Inanspruchnahme hin erfüllt . Kläger haben Gemeinschaft aber fortgesetzt . Beklagten war entsprechenden Hinweis klar Verhalten Kläger nur Einleitung gerichtlicher Verfahren Durchsetzung Gemeinschaftsansprüche veranlasste Sicht Grundlage Fortführung Gemeinschaft erschütterte Entziehung Wohnungseigentums gab . Abmahnung war Klägern zuzumuten . war weiteres möglich bedeutete Verzögerung Herstellung geordneter Verhältnisse . setzte nämlich § Abs. Nr. : Pick : Bärmann/Pick/Merle aaO § Rdn . ; aaO § Rdn . 2 ; MünchKomm-BGB/Engelhardt aaO § Rdn . 4 ; Palandt/Bassenge aaO § Rdn . 3 ; Staudinger/Kreuzer aaO § Rdn . Beschluss Gemeinschaft ; genügte vielmehr Verwalter Wohnungseigentümer aussprach . war dann auch selbständig anfechtbar § Abs. Nr. : . Abmahnung war auch aussichtslos . Beklagte hat zwar Entziehungsbeschluss Angebot Kläger Durchsetzung Beschlusses fristgerechtem Ausgleich Rückstände künftig pünktlicher Zahlung Abstand nehmen Anlass genommen Rückstände auszugleichen . hat vielmehr wiederum gerichtliche Entscheidung ankommen lassen . besagt aber Entziehung Wohnungseigentums § Abs. erforderliche Abmahnung Beklagten Eindruck geblieben wäre . Sicht ging Klägern bislang nur Ausgleich Rückstände . Rückstände haben gerichtlich durchgesetzt . Ausgleich Rückstände wollten Durchsetzung Entziehungsbeschlusses verzichten . nämlich generelle Änderung Entziehung Wohnungseigentums auch Fall ging Rückstände später doch ausglich konnte Beklagte objektiver Sicht erkennen . Sicht hat Gemeinschaft Durchsetzung Zahlungsansprüche begnügt . Wollte weitergehende Konsequenzen ziehen musste unmissverständlich lich machen vgl. insoweit parallelen Fall verhaltensbedingten Kündigung : 345 ; . lässt erst Entziehungsbeschluss Beklagten gerichteten Schreiben 21 . September zwar näherem Hinsehen entnehmen . Beklagten wurde aber erst Klagebegründung deutlich . rechtfertigt Verhalten Schluss Abmahnung unbeeindruckt gelassen hätte . 4 . erforderliche Abmahnung konnten Kläger Hilfserwägung Berufungsgerichts nachholen . Zweifelhaft ist schon nachträgliche Abmahnungen Betracht ziehenden Schreiben Kläger 16 . August 21 . September inhaltlich Anforderungen Abmahnung genügen . ersten Schreiben wird Entziehungsbeschluss erläutert Beklagten aber Gelegenheit gegeben abzuwenden . wird vielmehr aufgefordert erfüllen . zweiten Schreiben erklären Kläger zwar bereit pünktlicher Erfüllung Pflichten Beklagten gerichtliche Durchsetzung Entziehungsbeschlusses zurückzustellen . behalten Dauer neuerlichen Verstoß weitere Beschlussfassung Entziehungsklage erheben . Abmahnung gesehen werden kann ist fraglich kann aber offen bleiben . Abmahnung kann zugedachten Zweck nur erfüllen Entziehungsbeschluss erfolgt hier fehlt . soll Wohnungseigentümer drohenden Entziehungsbeschluss warnen 235 ; § Rdn . 29 ; Sauren 4 . Aufl . § Rdn . 5 ; Staudinger/Kreuzer aaO § . . Gleichzeitig soll erfahren tun hat Beschluss Vollzug vermeiden . Abmahnung soll aber auch sicherstellen übrigen Wohnungseigentümer Entziehungsbeschluss nur fassen Pflichtverletzung Fortführung Gemeinschaft unzumutbar macht . sollen betroffenen Wohnungseigentümer letzte Möglichkeit Verhaltensänderung geben berücksichtigen Abmahnung Rechtfertigung Erklärung Verhaltens vorbringt . Zweck kann nur erreicht werden Abmahnung Beschlussfassung erfolgt . Ist einmal gefasst kann Abmahnung nur noch Druckmittel dienen gefassten Beschluss durchzusetzen . ist zwar legitim 57 ; Kreuzer : aaO Rdn . 34 ; Staudinger/Kreuzer aaO § Rdn . nimmt Abmahnung aber eigentlichen Sinn genügt . scheidet Entziehung gefassten Entziehungsbeschlusses . 5 . gefasste Entziehungsbeschluss macht Beklagten aber jedenfalls Verbindung Schreiben 21 . September klar Gemeinschaft Wohnungseigentümer fortdauernd unpünktliche Zahlung Wohngelder Beklagten länger hinnehmen Anlass Entziehung nehmen will . stellt inhaltlich Abmahnung auch Gemeinschaft Wohnungseigentümer erfolgen kann 596 ; Staundinger/Kreuzer aaO § Rdn . . . hat Folge Entziehungsgrund gegeben ist Beklagte künftig sei auch nur einmal Zahlungsverpflichtungen nur vernachlässigendem Umfang unpünktlich erfüllt . Gemeinschaft könnte dann § Abs. erforderlichen Entziehungsbeschluss fassen Entziehung klagen . gilt nur Beklagte Berücksichtigung Umstände insbesondere Dauer verhaltens annehmen darf Abmahnung führenden Vorgänge hätten Gemeinschaft erledigt so insoweit vergleichbaren Fall verhaltensbedingten Kündigung : ; . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung