NAMEN Verkündet : 24 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Bestimmung Restnutzungsdauer Gebäudes Wertermittlung § Abs. Satz Nr. ist maßgeblichen Wertermittlungsstichtag Zeitpunkt Besichtigung Gebäudes gerichtlich bestellten Sachverständigen abzustellen . Ermittlung Restwerts früherer Investitionen § Abs. Satz ist Neuherstellungswert Altersabschreibung geminderte Sachwert Gebäudes zugrunde legen . Berechnung sog. Investitionspauschale § Abs. Satz ist anrechenbare Jahre Sachwert Gebäudes Überlassungsvertrags zugrunde legen . . 24 . März OLG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 24 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 16 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Land gelegene Grundstück Klägerinnen wurde Wohnhaus bebaut Vermerk Grundbuch 14 . September staatliche Verwaltung VEB fortan gestellt . Beklagten bewohnen Haus zwar zunächst Mietvertrags Wirkung 1 Juli Überlassungsvertrags . Überlassungsvertrag ist Gebäudewert angegeben . Wertermittlung führt verschiedene Instandsetzungen beziffert . Beklagten beauftragter Sachverständiger ermittelte 6 Juli Gebäuderestwert Investitionen Beklagten Stichtag 2 . Dezember Höhe DM Gebäuderestwert Investitionen DM . verlangten Beklagten 7 . August Klägerinnen Bestellung Erbbaurechts Sachenrechtsbereinigungsgesetz Teilfläche . lehnten Klägerinnen Beklagten ausreichenden Investitionen vorgenommen hätten . haben Feststellung beantragt Beklagten Ansprüche Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . richtet Senat zugelassene Revision Beklagten Abweisung Klage anstreben . Klägerinnen beantragen Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist sachverständig beraten Ergebnis gelangt Begründung Anspruchs Bestellung Erbbaurechts Grundstück erforderliche Investitionsvolumen Hälfte Gebäudesachwerts hier festgestellten Wertermittlungsstichtagen 31 . Dezember 31 . Dezember 31 . Dezember 2 . Oktober knapp verfehlt wurde . Berechnung altersbedingten Wertminderung maßgebliche Restnutzungsdauer Gebäudes bestimme Verhältnissen Wertermittlungsstichtagen Verhältnissen Besichtigung Gebäudes gerichtlich bestellten Sachverständigen hier 2 . März . Wert anzurechnenden früheren Investitionen Beklagten sei jeweils maßgeblichen Gebäudesachwerte berechnen . Berechnung Investitionspauschale sei zwar Gebäudesachwert Jahr Nutzung maßgeblich . hier Sachverständigen ermittelt Wert Wertermittlungsstichtagen zugrunde gelegt worden sei sei unschädlich Ergebnis Nachteil Beklagten verändere . II . hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht allerdings Beklagten Klägerinnen bekämpfte Anspruch Bestellung Erbbaurechts Grundstück § nur zusteht Grundstück stehende Gebäude Hälfte Sachwerts investiert haben Vornahme Investitionen Berücksichtigung jeweils hatte . Beklagten nutzen Grundstück Klägerinnen angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Überlassungsvertrags Anforderungen Art . § genügt sind § Abs. Satz Nr. anspruchsberechtigte Nutzer . ist nur anwendbar Beklagte Grundstück auch § § bereinigungsfähigen Weise nutzen . reicht hier festgestellte Nutzung Grundstücks Eigenheim § Abs. Abs. Nr. Satz Buchstabe Überlassungsvertrags nur Beklagten bauliche Maßnahmen Umfang vorgenommen haben § Abs. Satz Nr. hier maßgeblichen Fassung Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes 26 . Oktober . S. verlangt . 2 . Vornahme Investitionen Umfang hat Berufungsgericht aber Unrecht verneint . Feststellung kann Senat überprüfen . Zwar ist tatrichterliche Wertung Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar . Tatrichter Wert Gebäudes einerseits Investitionen Gebäude anderseits feststellt steht grundsätzlich Ermessen . 2 Juli ; 12 . Januar . gilt aber dann Tatrichter unzutreffenden Grundlagen ausgeht Senat geeignetes . 12 . Januar aaO Verfahren gewählt hat Widerspruch gesetzlichen Vorgaben steht . 25 . Oktober . zuletzt genannte Fall liegt hier . Berufungsgericht hat Bestimmung Sachwerts Gebäudes gesetzlichen Vorgaben Punkten beachtet . Sachwert Gebäudes ist § Abs. Satz Nr. Zeitpunkt festzustellen Nutzer Investitionsmaßnahme Sinne § Abs. Satz beendet . Nutzer kann Quote Investitionszeitpunkt erfüllen OLG sodass Maßnahmen Gebäudesachwert Investitionen Zeitpunkt Vornahme gegenüberzustellen ist . sind insoweit angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts 31 . Dezember 31 . Dezember 31 . Dezember 2 . Oktober . Gebäudesachwerte Wertermittlungsstichtagen sind § Abs. Satz jetzt ausdrücklich klarstellt Begründung Regierungsentwurfs Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz BT-Drucks . 14/6402 S. auch Stichtage 3 . Oktober liegen Wertmaßstäben Sachwertverfahren § § festzustellen Entwurf Bundesregierung Sachenrechtsbereinigungsgesetz BT-Drucks . S. ; Bundesministerium Justiz Stellungnahme Petitionsausschuss Deutschen Bundestages wörtlich wiedergegeben f. ; MünchKommBGB/Wendtland 4 . Aufl . Rdn . 9 ; Eickmann/Bischoff Sachenrechtsbereinigung Stand § Rdn . ; Czub Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz Sachenrechtsbereinigungsgesetz Stand § Rdn . ; § Abs. Satz Buchstabe auch Frankfurt/Oder . Maßgeblich ist Grundlage aber gelegentlich formuliert wird MünchKomm-BGB/Wendtland jeweils aaO heutige Wert Wert maßgeblichen Wertermittlungsstichtagen Czub vor Rdn . . Sachwertermittlung dürfen Investitionen Aufwendungen Nutzers berücksichtigt werden . Grundsätze hat Berufungsgericht jedenfalls Berechnung altersbedingten Wertminderung eingehalten . hat hierbei zwar geboten Eickmann/Bischoff aaO § . Maßstäben Wertermittlungsverordnung ausgerichtet auch insoweit Bewertungsgrundsätze zugrunde gelegt . Rechtlich beanstanden ist auch Annahme Normalnutzungsdauer Jahren Berufungsgericht ausgegangen ist . entspricht Gebäude hier beurteilenden Art Anlage Wertermittlungsrichtlinien Bundesanzeiger Beilage Nr. 20 . Dezember ; Annahme wird Revision auch angegriffen . Revision beanstandet aber Recht Vorgehen Berufungsgerichts Ermittlung Berechnung Alterswertabschreibung entscheidenden Restnutzungsdauer Gebäudes . Auffassung Berufungsgerichts beurteilt Restnutzungsdauer Gebäudes Zeitpunkt Besichtigung gerichtlichen Sachverständigen hier 2 . März . Maßnahmen Verlängerung Gesamtnutzungsdauer Gebäudes führen seien Abs. WertV berücksichtigen zwar auch dann Investitionen Nutzers beruhten . Investitionen müssten Alterswertabschreibung berücksichtigt werden . könnten hier auch geschehen Wertabschläge Instandhaltungsrückstaus gemäß § sonstiger Umstände § WertV berücksichtigt werden . Berechnungsweise kann gefolgt werden Widerspruch Vorgaben § Abs. Satz steht . Berufungsgericht gewählte Methode Berechnung Alterswertabschreibung verfehlt gesetzlich bestimmten Wertermittlungsstichtag . § Abs. WertV sind Ermittlung Grundstücks Maßgabe § § WertV allgemeinen Wertverhältnisse Grundstücksmarkt Zustand Grundstücks Zeitpunkt zugrunde legen Wertermittlung bezieht . Berechnung Gebäudesachwerts Werts Investitionen Nutzers § Abs. Satz Nr. gilt . § Abs. Satz verweist zwar ausdrücklich auch § Vorschrift nimmt § WertV indes Satz erforderlichen Wertermittlungen Bezug gibt selbst Wertermittlungsstichtage Verhältnisse Wertermittlung maßgeblich sein sollen . ist Zugrundlegung WertV fiktive Neuherstellungswert Gebäudes Zeitpunkt Errichtung hier Jahre festzustellen Zank/Simon . ist Abschreibung 511 ; Zank/Simon ; altersbedingte Wertminderung abzusetzen jeweiligen Wertermittlungsstichtag also Tag ergeben würde Nutzer fragliche Investition beendete Zank/Simon . schließt Berechnung Alterswertminderungssatzes entscheidende Restnutzungsdauer Gebäudes Zeitpunkt Besichtigung gerichtlichen Sachverständigen beurteilen . Vielmehr ist jeweiligen Wertermittlungsstichtag beurteilen . wird Fällen führen Restnutzungsdauer rechnerisch Differenz Normalnutzungsdauer Berufungsgericht hier Jahren ansetzt Wertermittlungsstichtag bereits verstrichenen Zeitraum abzuleiten ist . Zwingend ist . So dürften etwa -9- Sanierungsarbeiten Eigentümers Übernahme Gebäudes Nutzer § Abs. Satz . V.m . § Abs. berücksichtigt werden etwa Abschluss Überlassungsvertrags Berechnung Kaution 2 festgestellten Wert Gebäudes ergeben . Gesetzgeber vorgegebene Berechnungsweise technisch rechtlich möglich wäre ist erkennbar . Berufungsgericht hat selbst bislang Schwierigkeiten angewendet . Änderung Vorschrift Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz 26 . Oktober . S. erfordert Änderung Praxis ; stellt vielmehr Verweis Sachwert überlassenen Gebäudes Wert geschilderten Weise berechnet werden soll Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . 14/6402 S. . Ermittlung Restnutzungsdauer Gebäudes Zeitpunkt Besichtigung gerichtlich bestellten Sachverständigen wird auch Gebot § Abs. Satz Nr. gerecht Sachwert Gebäudes Berücksichtigung baulichen Investitionen Nutzers berechnen . bedeutet zwar Ansicht Revision bauliche Maßnahmen ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Gesamtnutzungsdauer Gebäudes verlängert haben abweichend § Abs. WertV Vergleichswertberechnung § Abs. Satz Nr. Satz SachenRBerG Fall unberücksichtigt bleiben müssen . Berücksichtigung Maßnahmen kann Gegenteil ausgeführt etwa dann geboten sein Eigentümer selbst Übernahme Gebäudes durchgeführt hat . Abs. Satz Nr. lässt aber Ermittlung Sachwerts Gebäudes bauliche Maßnahmen Nutzers berücksichtigen . ist nur erreichen baulichen Maßnahmen nur Feststellung Sachwerts insgesamt auch Ermittlung Faktoren unberücksichtigt bleiben berechnen ist . dürfen auch Ermittlung Restnutzungsdauer Gebäudes berücksichtigt werden . Vorgabe lässt Berufungsgericht vorgenommene Bewertung Zeitpunkt Besichtigung Gebäudes gerichtlich bestellten Sachverständigen . ändern Berufungsgericht vorgenommenen Abzüge Reparaturrückstands § . kommen nur Maßnahmen Betracht vorhandenen Reparaturrückstand ausgleichen aber Maßnahmen Aufwertung Gebäudes führen sollen . können Abzüge Verzerrungen Ermittlung Sachwerts ausgleichen Berechnungsmethode Berufungsgerichts führt . Hier gelangt Berufungsgericht Restnutzungsdauer Jahren angebrachten linearen Berechnung Restnutzungsdauer Jahren Bewertungsstichtag Jahren Bewertungsstichtag Jahren Bewertungsstichtag Jahren Wertermittlungsstichtag ergeben . gefolgt werden kann Berufungsgericht auch Berechnung Restwerts § Abs. Satz anzurechnenden früheren Investitionen . Berufungsgericht möchte Wert Wägungsanteilen Sachwert Gebäudes ermitteln . Abstellen Wägungsanteile Gesamtwert Gebäudes ist zwar beanstanden Eickmann/Bischoff aaO § Rdn . 85 ; Zank/Simon . beanstanden ist aber Wägungsanteile Grundlage Sachwerts Gebäudes ermittlungsstichtagen berechnet werden sollen . führt nämlich vgl. einseitigen Benachteiligung Nutzers . Nutzer hat Investitionen Neubaukosten vorgenommen . Wollte zeitbedingten Wertverlust Grundlage Sachwerts Gebäudes Wertermittlungsstichtagen berechnen würde nur Wertverlust auch Sachwert Gebäudes bereits enthaltene altersbedingte Wertverlust Gebäudes Ansatz gebracht . aber steht Abs. Satz SachenRBerG Nutzer Restwert Investition erhalten werden soll . Ziel lässt nur erreichen altersbedingte Wertverlust Investitionen Neubaukosten ermittelt wird Matthiessen . Unzutreffend ist auch Berechnung sog. Investitionspauschale § Abs. Satz Danach ist nachgewiesenen Investitionen Nutzers Jahr Nutzung Abschluss Überlassungsvertrages 2 . Oktober Jahren gestaffelter Prozentsatz jeweiligen Gebäuderestwerts nachgewiesene Investitionen hinzuzurechnen . Auffassung Berufungsgerichts ist jeweiligem Gebäuderestwert jährlich ermittelnde Sachwert Gebäudes gemeint . Auslegung ist Wortlaut Vorschrift möglich anders teilweise gesehen wird Czub aaO § Rdn . zwingend . Wortlaut lässt auch Verweisung jeweiligen Gebäuderestwert Verweisung Gebäuderestwert jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten Abschlusses Überlassungsvertrags verstehen Vorschrift Eingangsteil Ausgangspunkt nimmt . Sinne wollte Gesetzgeber aufgetretenen Auslegungszweifel 463 ; klären Begründung Regierungsentwurfs gungsgesetz BT-Drucks . 14/6402 S. . Nur Verständnis kann Vorschrift zugedachten Zweck gerecht werden . § Abs. Satz soll Umstand Rechnung tragen Nutzer Jahre vorgenommen laufenden Investitionen oft nachweisen kann Begründung Anrufung Vermittlungsausschusses Bundesrat BT-Drucks . S. . sollten nachgewiesenen Investitionen Abschreibung Abnutzung Steuerrecht ausgerichtete Investitionspauschale hinzugerechnet werden Eickmann/Bischoff aaO § Rdn . 47 ; Czub aaO § Rdn . . Anknüpfungspunkt Pauschale ist Steuerrecht Jahr Anschaffung hier Abschluss Überlassungsvertrags funktionell entspricht . Verstünde Vorschrift Berufungsgericht zugrunde gelegten Sinne würde Investitionspauschale zweimal Alterswertabschreibung gekürzt . Alterswertabschreibung liegt bereits Nutzungsjahren niedriger werdenden Sätzen Pauschale . Berechnung Pauschale Restwert einzelnen Nutzungsjahr hätte zusätzlichen Wertverlust jeweils eingetretenen altersbedingten Wertverlust Gebäudes Folge . Kürzung stünde auch Widerspruch Zweck Änderung . Verständnis Vorschrift verfehlte Übrigen angestrebte Erleichterung praktischen Handhabung erforderte beträchtlichen Mehraufwand gerichtlichen Verfahren Gebäuderestwert oft Nutzungsjahre ermittelt werden müsste . jeweiligen Gebäuderestwert ist Vorschrift einzelnen Jahr Nutzung gegebenen Gebäuderestwert unterschiedlichen Zeitpunkt Abschlusses Überlassungsverträge bestehende Gebäuderestwert verstehen dann Überlassungsvertrag gesamte anrechenbare Nutzungszeit maßgeblich sein soll vgl. Begründung Regierungsentwurfs . S. ; Hirschinger . 3 . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen fehlen . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 16.12.2004