NAMEN Rechtsstreit Nachschlagewerk : Verkündet : 3 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ja : : ja § Auch sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt grundsätzlich Beteiligten Bestimmung Ausübungsbereichs Dienstbarkeit tatsächlichen Ausübung überlassen Fortführung Senatsrechtsprechung zuletzt . § § Erlöschen Dienstbarkeit Teilung belasteten Grundstücks setzt Berechtigte nur tatsächlich Rechtsinhalt Dienstbarkeit Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtlich gehindert ist Ausübung andere Teile belasteten Grundstücks erstrecken . . 3 . Mai OLG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 3 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerinnen Nebenintervenientin wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Oktober aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 20 . April wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren Kosten Nebenintervention trägt Beklagte . Tatbestand : privatschriftlichem Vertrag 4 . Dezember übertrug Rechtsvorgänger Nebenintervenientin Abbaurecht kieselsaure Tonerde Grundstücke Flurstücke . Gesamtfläche Tagwerk Gemarkung Beklagte . wurde vereinbart Beklagte solle Durchführung Probebohrungen mitteilen " Flächengrößen Abbau Tones Frage kommen " . Weiter bestimmt § Vertrages " betroffenen Plannummern Beklagten " beschränkt persönliche Dienstbarkeit Abbaurecht " Grundbuch eingetragen werden soll . § sind " Kaufpreis Ton " DM abbaufähige Tagwerk vereinbart . Regelungen Zahlungsweise findet § lit . Klausel Beklagte " weiteren abbaufähigen Ton " Abbau festgestellt wird " gleichen oben vereinbarten Bedingungen Anspruch nehmen " kann . Schreiben 11 . Dezember erklärte Beklagte werde Grundstücken Teilfläche Tagwerk Abbaurecht beanspruchen forderte Rechtsvorgänger Nebenintervenientin " obenbezeichnete Fläche " Gunsten beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen . räumte Rechtsvorgänger Nebenintervenientin notarieller Urkunde 16 . Dezember Beklagten " beschränkte persönliche Dienstbarkeit abgeschlossenen Vertrages 4 . Dezember alleinige ausschließliche Recht . . Fläche Tagwerk Bleicherde brauchbare Tonerde auszubeuten " . Gleichzeitig bewilligte Eintragung Dienstbarkeiten betroffenen Grundstücken . 27 . Januar wurde Grundbuch Beklagten jeweils " Recht Ausbeutung Tonerde Bewilligung 16 . Dezember " eingetragen . Hinblick bereits geschlossenen Vertrag anderes Abbaugebiet einigten Vertragsparteien Nachtragsvereinbarung 25 . März Erweiterung Abbau Tonerde Anspruch genommenen Fläche insgesamt Tagwerk . Schreiben 11 November teilte Beklagte Nebenintervenientin beabsichtige gemäß Abbauvertrag 4 . Dezember Bentonittagebau Flurstücke . erweitern . legte Bevollmächtigten Nebenintervenientin weiterem Schreiben 12 . Januar Karte " vertraglich gesicherte " Abbaugebiet Tagwerk eingezeichnet angrenzende mögliche Erweiterungsfläche angedeutet war . Folgezeit versuchte Beklagte vergeblich erweiterten Abbau vorgesehene Areal etwa Tagwerk Nebenintervenientin erwerben . kauften Klägerinnen Nebenintervenientin notarieller Urkunde 3 . August noch vermessende Teilflächen Grundstücke insgesamt Tagwerk . wurden Grundstückspreis gesonderte Preise Grundstücken vorhandenen Kiesvorkommen vereinbart . verkauften Teilflächen liegen Bereiches Tagwerk Beklagte " vertraglich gesichert " Abbau Tonerde Anspruch nimmt umfaßt aber weitgehend geforderte Erweiterungsfläche . Vermessung Teilflächen Zuschreibung sind Klägerinnen 11 November Eigentümerinnen neu entstandenen Grundstücks Nr. je ½ eingetragen . Grundstück wurde Belastung beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Beklagten übertragen . Klägerinnen verlangen Beklagten Zustimmung Löschung Grundstück Nr. lastenden Dienstbarkeit . sind Auffassung Dienstbarkeit sei Mißachtung stimmtheitsgebotes wirksam bestellt . Fall erstrecke Dienstbarkeit Beklagte Abbaugebiet konkretisiert habe übrigen Flächen auch Grundstück . vertritt Beklagte Meinung Vereinbarungen Abbauvertrag 4 . Dezember erlaube Dienstbarkeit auch weitere Abbauflächen Anspruch nehmen Option habe Nebenintervenientin Gebrauch gemacht . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägerinnen Nebenintervenientin Zurückweisung Beklagte beantragt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Berufungsgericht ist Ansicht Beklagten stehe beschränkte persönliche Dienstbarkeit Gesamtfläche früheren Flurstücke . . Dienstbarkeit umfaßt sei auch Fläche nun gebildeten Trennstücks Nr. . sachenrechtliche Bestimmtheitserfordernis sei mißachtet worden . stung habe Grundstücke Gesamtheit erfaßt örtliche Ausübungsbeschränkung sei Rechtsinhalt Dienstbarkeit gewesen . Bestellungsurkunde genannten Tagwerk sei nur Ausmaß aktuellen Tonerdekaufs bezeichnet worden . rechtsgeschäftliche Festlegung Ausübungsstelle sei erfolgt insbesondere Bestellungsurkunde Bezug genommene Vertrag 4 . Dezember bringe Parteiwillen Ausdruck Beklagten Dienstbarkeit Beschränkung Teilfläche einzuräumen . Ausübungsstelle müsse auch vertraglich festgelegt werden ; Parteien seien gehindert Nutzungsberechtigten Fixierung Ausmaßen beschränkten Ausbeutungsrechts überlassen . Anspruch § stehe Klägerinnen ebenfalls . Dienstbarkeit diene nämlich auch Sicherung noch verjährten Option Beklagten Abbaufläche § lit . Vertrages 4 . Dezember erweitern . zugrundeliegende Vereinbarung sei schließlich auch sittenwidrig . wucherähnliches Geschäft scheide Marktverhältnisse Jahr maßgeblich seien erweiterten Abbau jedenfalls Anpassung Entgelts heutigen Verhältnisse möglich sei . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . II . Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerinnen Beklagten geltend gemachte Anspruch Grundbuchberichtigung § . Grundbuch Beklagten beschränkte persönliche Dienstbarkeit Grundstück Klägerinnen Flurstück Nr. verlautbart stimmt wirklichen Rechtslage . 1 . wirksame Entstehen Rechtsvorgänger Nebenintervenientin Beklagten bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten hat Berufungsgericht allerdings Ergebnis Recht bejaht . Insbesondere stellt Entnahme Bodenbestandteilen hier Tonerde Grundstücksnutzung § Abs. § Inhalt beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein kann vgl. Senat . 20 . September Grunddienstbarkeit . Ansicht Revision ist Rechtsinhalt Dienstbarkeiten auch hinreichend bestimmt . notwendige Bestimmtheit dinglicher Rechte sind Berufungsgericht beachtet hat Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk Bezug genommene Eintragungsbewilligung entscheidend vgl. Senat Urt . 17 . Januar 503 ; Urt . 28 November § Nr. . maßgeblichen Inhalt Grundbuchs kann Senat uneingeschränkt selbst auslegen Senat 149 ; . ist ständiger Rechtsprechung Senats Hinblick öffentlichen Glauben Grundbuchs Verkehrsschutz Senat ; vorrangig Wortlaut Sinn Eintragung abzustellen Grundbuch Bezug genommenen Eintragungsbewilligung unbefangenen Betrachter nächstliegende Bedeutung ergibt . Umstände Urkunden dürfen nur insoweit herangezogen werden besonderen Verhältnissen Einzelfalles erkennbar sind nur Senat 184 ; 355 ; . -9- Eintragungsvermerk 27 . Januar selbst noch Eintragungsbewilligung Urkunde 16 . Dezember Bezug nimmt lassen rechtsgeschäftlich vereinbarte Ausübungsstelle Abbau Tonerde erkennen . folgt zwar Beklagten eingeräumten Dienstbarkeiten gesamten betroffenen Grundstücke lasten vgl. Senat Urt . 30 . April . Auffassung Berufungsgerichts bedeutet jedoch Beklagte Abbaurecht auch gesamten Fläche Grundstücke ausüben kann . wurde vielmehr Gesamtbelastung Grundstücke Dienstbarkeiten Beschränkung Ausübung realen Teil Grundstücke verbunden . Eintragungsbewilligung notariellen Urkunde 16 . Dezember hat nämlich dort . bestimmt ist Dienstbarkeiten Gegenstand Inhalt Abbau Tonerde " Fläche Tagwerk " genannten Grundstücke beschränkt . Fläche erheblich Fläche belasteten Grundstücke zurückbleibt ergibt zwangsläufig Ausübung Abbaurechts insgesamt nur genannte Teilfläche erstrecken kann . Berufungsgericht meint Flächenangabe sei nur Ausmaß aktuellen Tonerdeverkaufs " umschrieben läßt Wortlaut Eintragungsbewilligung geschilderten Auslegungsgrundsätzen maßgebliche Bedeutung zukommt Hinweis Möglichkeit nachträglichen Erweiterung Abbaufläche Inhalt Dienstbarkeit entnommen werden kann . Nur Verständnis ergibt überdies Erwähnung lediglich Tagwerk begrenzten che Sinn . Sollte Inhalt Dienstbarkeit Abbaurecht Gesamtfläche Grundstücke sein hätte ordnungsgemäße Bezeichnung Eintragungsbewilligung genügt . Angabe Umfangs Recht gegenwärtig ausgeübt werden soll wäre dann Rechtsinhalt Dienstbarkeit Belang hätte Regelung Rahmen schuldrechtlichen Beziehungen Parteien vgl. Senat vorbehalten werden können . Ergebnis ändert selbst dann Berufungsgericht Auslegung notariellen Urkunde beigeschlossene Kausal-)Vertrag 4 . Dezember herangezogen wird vgl. Senat . 27 . Januar . mag sein dort vereinbarten Rechts Beklagten § lit . Vertrages auch weitere Flächen Grundstücke Abbau Tonerde Anspruch nehmen Abbaurecht § Satz Vertrages Bestellung Dienstbarkeit vereinbart wurde Gesamtfläche bezogen verstehen ist . kann aber maßgebliche Bedeutung erlangen Wortlaut Sinn Eintragungsbewilligung Ausübung begrenzten Dienstbarkeit führen . unbefangenen Dritten liegen nämlich Umständen nur Möglichkeiten : geht Vertragsparteien einvernehmlich versehentlich geringeren dinglichen Sicherung vereinbart haben schließt Wortlaut abweichenden Willen Vertragsparteien . läßt aber Inhalt tatsächlich bestellten dinglichen Rechte unberührt letzterem Auslegung Grundbucheintragung Bedeutung zukommt vgl. Senat . Auch Berufungsgericht weiter herangezogenen Regelung Überlassung Lagerflächen § Vertrages 4 . Dezember kann Ermittlung Inhalts Dienstbarkeiten entnommen werden . Bestellung Dienstbarkeit § Satz Vertrages ausdrücklich nur " Abbaurecht " vereinbart ist kann Vertragswerk übrigen Flächen lediglich Vereinbarung obligatorischen Rechts Beklagten vorsehen . § Vertrages Rechtsvorgänger Nebenintervenientin verpflichtet hat Vertragsdauer Dritten Abbaurechte einzuräumen läßt ebenfalls Auslegungsergebnis Berufungsgerichts herleiten . liegt sogar gegenteiliges Verständnis ; wäre Beklagte Dienstbarkeit dinglich gesichert bedürfte vereinbarten schuldrechtlichen Unterlassungsverpflichtung mehr . Berufungsgericht überdies noch berücksichtigte Nachtragsvereinbarung Jahre kann Auslegung Eintragungsvermerks geschilderten Grundsätzen Berücksichtigung finden . handelt hierbei Umstand Grundbucheintragung Bezug genommenen Eintragungsbewilligung erkennbar ist . hiernach Ausübung Dienstbarkeiten nur Teilflächen belasteten Grundstücke Größe insgesamt Tagwerk erfaßt hat unzureichende Bestimmtheit dinglichen Rechte Folge . Dienstbarkeit nur Teil Grundstücks beschränken ist Weg Abschreibung § Abs. Ersetzung § Abs. auch Möglichkeit eröffnet Belastung gesamten Grundstücks Dienstbarkeit Ausübungsstelle Rechtsgeschäft festzulegen vgl. § Abs. § Abs. Satz . haben damaligen Vertragsparteien hier aber Gebrauch gemacht . Insbesondere haben Ausübungsfläche rechtsgeschäftlich Inhalt Dienstbarkeit gemacht . Vielmehr soll § Satz Vertrages 4 . Dezember Beklagte Ergebnis ausgebrachten Bohrungen befinden Flächen Grundstücke Abbau Anspruch nehmen will . Nur " Flächengrößen " aber Lage sind Beklagten mitzuteilen Kenntnis Grundstückseigentümers bestimmten Ausübungsfläche Vereinbarung ausscheidet . ist jedoch unschädlich . Parteien müssen nämlich Fall Gesamtbelastung Grundstücks Dienstbarkeit gewollter Ausübungsbeschränkung rechtsgeschäftliche Vereinbarung Bestimmung Ausübungsstelle treffen . können vielmehr hier geschehen tatsächlichen Ausübung überlassen . Ist Ausübungsstelle Inhalt Belastung muß zwar Bewilligung eindeutig bezeichnet werden bleibt Festlegung Ausübungsstelle tatsächlichen Ausübung Berechtigten überlassen besteht Eintragungserfordernis auch Gründen Wahrung Bestimmtheitsgebotes Senat ; Urt . 17 . Januar aaO ; . 6 . März ; vgl. auch Senat . 25 . Oktober . gilt Bezeichnung Ausübungsstelle bestellende Recht belastende Grundstück derart essentieller Bedeutung " ist Festlegung Wesen Dienstbarkeit erkennbar wäre vgl. etwa KG ; bedarf Entscheidung . Beklagten bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten lassen nämlich auch schäftliche Vereinbarung Ausübungsstelle Inhalt Belastung betroffenen Grundstücke erkennen . Wesenskern Dienstbarkeiten ist bereits Recht festgelegt belasteten Grundstücken bestimmtem Umfang Tonerde abbauen dürfen vgl. Senat Leitungsdienstbarkeit . 2 . Dienstbarkeiten wirksam entstanden sind können Klägerinnen Beklagten Zustimmung Berichtigung Grundbuches verlangen . Teilung belasteten Grundstücks bestehen Rechte zwar grundsätzlich Teilgrundstücken vgl. hier folgt aber § Abs. § Erlöschen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Trennstücke . Grundbuch ist Dienstbarkeit unrichtig Zuschreibung kleineren größeren Trennstück entstandene neue Grundstück Klägerinnen einheitliches Recht vgl. Staudinger/Ring § Rdn . wurde . ist Klägerinnen Anspruch § eröffnet vgl. Senat . 24 . Februar . § werden realer Teilung belasteten Grundstücks selbständige Grundstücke Teilflächen Dienstbarkeit frei Ausübungsbereichs liegen . Anwendung § erforderliche Realteilung ist vorliegend Grundstücke erfolgt Flurstücken . entsprachen jeweils inhaltsgleichen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten belastet waren . Vereinbarungen Kaufvertrag Klägerinnen Nebenintervenientin wurden Teilflächen vermessen Buchung selbständige Grundstücke Zuschreibung schließlich Eigentum Klägerinnen stehenden Grundstück führten . Auch weitere Voraussetzung Erlöschen Beklagten Grundstück Klägerinnen eingetragenen Dienstbarkeit ist erfüllt . Ausübungsbereich beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten Beklagten erfaßt neu entstandene Grundstück Klägerinnen . erforderliche Beschränkung Dienstbarkeit bestimmten Teil belasteten Grundstücks ist gegeben Berechtigte lediglich Zeit Teilung Anspruch genommene Fläche benutzen darf Eigentümer also Ausübung Rechts anderen Teilen Grundstücks dulden braucht vgl. Staudinger/Ring aaO § Rdn . . genügend ist Berechtigte Zeitpunkt Teilung nur bestimmten Teil Grundstücks nutzt jedoch berechtigt ist Nutzung auch andere Flächen erstrecken . Berechtigte muß vielmehr unmittelbar Rechtsinhalt Dienstbarkeit Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtlich nur tatsächlich gehindert sein bestimmte Teile belasteten Grundstücks benutzen BayObLGZ 294 ; 31 34 ; 565 ; KG 470 ; auch bereits A ; 12 . Aufl . § Rdn . 2 ; 3 . Aufl . § Rdn . 2 ; Erman/Küchenhoff/Grziwotz 10 . Aufl . Rdn . . Inhalt Beklagten bestellten Dienstbarkeiten ist Ausübung nur bestimmte Teilflächen ungeteilten Grundstücke beschränkt . bereits ausgeführt wird Nutzung belasteten Grundstücke Abbau Tonerde " Fläche Tagwerk " begrenzt Bestimmung Ausübungsstelle tatsächlichen Ausübung Beklagte überlassen . Bestimmung traf Beklagte möglicherweise schon Ergebnis Probebohrungen Vorfeld Schreibens 11 . Dezember Rechtsvorgänger Nebenintervenientin mitteilte habe Fläche Tagwerk Abbau brauchbarer Ton ergeben . Jedenfalls steht aber Schreiben Beklagten 12 . Januar zweifelsfrei Bereich belasteten Grundstücke Beklagte Abbaurecht tatsächlich ausüben will . Schreiben beigefügten Karte ist " vertraglich gesicherte " Abbaugebiet gekennzeichnet Beklagte unverändert festhält . ausgewiesene Abbaufläche Tagwerk ½ Tagwerk Nachtragsvereinbarung 25 . März Fläche entspricht Dienstbarkeit beschränkt kann Beklagte Ausübung Rechts weiteren Flächen mehr Anspruch nehmen . ist mithin rechtlich Dauer ausgeschlossen Beklagte Ausübung Dienstbarkeit Abbau Tonerde weiteren Teilflächen belasteten Grundstücke betreiben kann . Beklagte hat Rechte Dienstbarkeit beanspruchten Flächen Ausbeutung Grundstücke gewissermaßen erschöpft . geschilderten Sinne abschließende Ausübungsbereich Dienstbarkeit unstreitig zusammenhängende Fläche belasteten Grundstücke erstreckt Teilung neu gebildeten Grundstück Klägerinnen zählt wurde Belastung . Beklagte Vertrag 4 . Dezember noch immer durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruch Überlassung weiterer Flächen früheren Grundstücke Ausbeutung Tonerde Bestellung entsprechenden Dienstbarkeit hat bedarf Entscheidung . kann insbesondere dahinstehen Vertrag Revision geltend gemacht wucherähnliches Geschäft Sittenwidrigkeit nichtig ist § Abs. Beklagte inzwischen verstrichene Zeit Ausübung etwa eingeräumten Optionsrechts Verjährung Verwirkung § . gehindert wird . entscheidungserheblich ist auch Berufungsgericht Berücksichtigung Erklärungen Zeugen benannten Mitarbeiters S. Beklagten Verfahrensrecht insbesondere Bestimmungen Zeugenbeweis verstoßen hat . Etwaige schuldrechtliche Ansprüche Beklagten Ausbeutung weiterer Flächen vgl. Senat Bestellung Dienstbarkeit Inhalt können § beachtlichen Erweiterung Ausübungsbereichs bestehenden dinglichen Rechte führen . Maßgeblich ist insoweit bereits ausgeführt allein Inhalt beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten etwaigen Ausübungsregelung . beanspruchte " Option " könnte Beklagte § hergeleiteten Berichtigungsanspruch allenfalls Einwand unzulässiger Rechtsausübung " dolo facit statim redditurus " entgegenhalten vgl. Senat . 28 . Juni . Klägerinnen Berechtigte Anspruch § sind jedoch Beklagten Umständen Neubestellung erloschenen Dienstbarkeit verpflichtet . etwaige schuldrechtliche Verpflichtung Bestellung Dienstbarkeit träfe nämlich Fall nur Nebenintervenientin Rechtsnachfolgerin Vertragspartners Beklagten . inzwischen mehr Eigentümerin Trennstücke ist Erlöschen Dienstbarkeit geltend gemacht wird können Beklagten allenfalls Schadensersatzansprüche etwa § § . zustehen . . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz § Abs. § Abs. . Wenzel Gaier