BESCHLUSS 8 . Mai Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 8 . Mai Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 November wird zurückgewiesen . Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung Kommentarliteratur MünchKomm-BGB/Wendtland 3 . Aufl . verhält § Abs. SachenRBerG. Auffassung Berufungsgerichts § Abs. entspricht Gesetz ; andere Auffassung wird ersichtlich vertreten . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt Wenzel Tropf Gaier