BESCHLUSS 22 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja : § Abs. § Abs. Satz ; § Abänderung Vertrages Eigentum Grundstück übertragen werden sollte bedurfte Vollzug Eigentumswechsels Form . . 22 . März 2001- V. Zivilsenat hat 22 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Dr. Dr. beschlossen : Revision Klägerin Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . August wird angenommen . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Revision hat Endergebnis auch Aussicht Erfolg . Klägerin trägt Kosten Revisionsverfahrens § Abs. . Streitwert : DM Gründe : Abs. . V.m . § Abs. Satz standen privatschriftlichen Aufgabe " Überlassungsvertrag " 18 . September vorbehaltenen Nutzungsrechts . § entwickelten Grundsätze formlosen Abänderung beurkundungsbedürftiger Verträge Vollzug vgl. bereits . 14 . Mai § Nr. gelten hier entsprechend . Zwar diente Abs. Satz nur privaten Schutzzwecken § verfolgt Senat auch staatlichen Leitung Grundstücksverkehrs § . Mittel Lenkung war Genehmigungsverfahren Grundstücksverkehrsverordnung hier i.d . 15 . Dezember . . Grundstücksverkehrsverordnung knüpfte Erfordernis Genehmigung " dingliche " Geschäft § : " Übertragung " Eigentums ; " Verzicht " ; " Erwerb " verschiedenen weiteren Fällen . verpflichtenden Bestimmungen Vertrags hebt Verordnung nur Geschäften ohnehin dingliche Komponente haben " Abschluß Änderung Vertrages Nutzung landwirtschaftlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks " . Zwekken Genehmigungsverfahrens Preisüberwachung rationelle Bodennutzung widmet Berufungsurteil zutreffendem Ergebnis : Preisüberwachung hat Aufgabe Rechts Wohnung Garage Garten nutzen allerdings Beziehung . handelte Vorbehalte Eigentümerin Übergabe Grundstücks . Berührung ergibt Ergebnis aber auch weiteren Zweck Verordnung staatliche Wohnraumlenkung unterstützen vgl. Bodenrecht S. . Wohnraumlenkungsverordnung hier maßgebenden Fassung 14 November GBl . schloß Wohnungen Eigenheim zwar schlechthin Erfassung ; erfaßt waren nur ausschließlich Eigentümer Familienangehörige Wohnraum hatten . Voraussetzung war Verhältnis Parteien gegeben . Indessen entzog Aufgabe Nutzungsrechts Klägerin Wohnraum Zugriff staatlichen Rat Kreises . Überlassung familienfremde Personen bedurfte Zuweisung ; war Voraussetzung Abschluß Mietvertrags § § . staatliche Kontrolle Aufgabe bisher inne gehabten befugnis Sinne Genehmigung war erforderlich anders Wohnungstausch § Abs. . Auch Aufhebung Wohnungsmietvertrags war genehmigungsfrei Kontrolle beschränkte Zuordnungsentscheidung Neuvermietung . Abänderungsvereinbarung 18 . August liegt mithin staatlichen Lenkungsmechanismus . Wenzel Tropf ist Urlaub Unterschrift dert . 3 . April Vorsitzende Wenzel